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Das Einheitspreisverfahren

Obst und Gemüse

Das Einheitspreisverfahren für bestimmte Obst- und Gemüsesorten ist der Zollwertermittlung gemäß Art. 30 Abs. 2 c) ZK (deduktive Methode) i.V.m. Art. 152 Abs. 1 a) a ZK-DVO angegliedert (nachzulesen in der Verordnung VO (EG) Nr. 215/2006 im Amtsblatt (EU) Nr. L 38 vom 9. Februar 2006 zur Änderung der ZK-DVO).

Ausschließlich für Wareneinfuhren im Rahmen von Kommissionsgeschäften ist eine vereinfachte Zollwertermittlung anhand von EU-weit gültigen Einheitspreisen der entsprechenden Ware möglich.

Liegt der Einfuhr ein tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Kaufpreis gemäß Art. 29 ZK zugrunde, muss ausgehend davon auch der jeweilige Zollwert ermittelt werden.

Verfahren zur Bestimmung der Einheitspreise

Der Einheitspreis ist ein Preis je Einheit für 100 Kilogramm netto frei EU-Grenze ausgedrückt in Euro.
Die einzelnen Mitgliedstaaten ermitteln diese Preise vierzehntägig aus inländischen Verkaufserlösen zwischen Einführern und Großhändlern deduktiv und übermitteln diese der Kommission.
Zurzeit ist vorgesehen, dass die Durchschnittspreise für die einzelnen Warenklassen ausschließlich von dem Mitgliedstaat mit dem höchsten Einfuhrvolumen der entsprechenden Produkte ermittelt und gemeldet werden.
Diese Durchschnittspreise werden von der Kommission in den TARIC (und damit auch in ATLAS) eingestellt und gelten jeweils für 14 Tage, beginnend mit einem Freitag.

Das Einfuhrpreissystem

Anstelle des Einheitspreisverfahrens sieht die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21.12.1994 (ABl. EG Nr. L 337 vom 24.12.1994) für bestimmtes Obst und Gemüse für bestimmte Zeiträume (Anhang zur VO) die zwingende Anwendung des Einfuhrpreissystems vor.

Hierbei kann der Importeur (Anmelder) zwischen den nachstehenden drei Bewertungsmethoden zur Ermittlung des Zollwerts wählen (Art. 5 der VO):

  • auf der Grundlage des FOB-Preises der Erzeugnisse zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft
  • nach der deduktiven Methode (Art. 30 Abs. 2 Buchstabe c) ZK)
  • auf der Basis des pauschalen Einfuhrwertes gemäß Art. 4 der VO.
    In der Praxis erweist sich die Ermittlung des Zollwerts auf der Grundlage pauschaler Einfuhrwerte als die Bewertungsmethode mit der größten Bedeutung. Die für einen Arbeitstag festgesetzten pauschalen Einfuhrwerte werden im täglich erscheinenden Amtsblatt L der EU als Rechtsverordnung veröffentlicht.

Zusatzinformationen

Vorschriften zum Thema

  • Zollkodex (ZK)[Externer Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31992R2913:DE:NOT]
  • Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)[Externer Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31993R2454:DE:NOT ]
  • VO (EG) Nr. 215/2006 [Externer Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_038/l_03820060209de00110014.pdf]
  • VO (EG) Nr. 3223/94[Externer Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31994R3223:DE:NOT]

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