Zoll

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Antrag und Bewilligung eines Zolllagerverfahrens

Form des Antrags

Die Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
Die Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren wird mit den folgenden Formularen beantragt:

  • Antrag auf Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren (Formular 0290)
  • Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligung

Der Fragebogen zollrechtliche Bewilligung dient den Bewilligungshauptzollämtern als Grundlage zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzung der erforderlichen Gewähr. Die Vorlage des ausgefüllten Fragebogens trägt zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens bei. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.

Bei der Erstellung des Antrags sind die Hinweise und Erläuterungen zum Formular 0290 zu beachten, insbesondere müssen die persönlichen, sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen.

Zusätzlich sind, falls das zuständige Hauptzollamt es verlangt, Lagerskizzen bzw. -beschreibungen beizufügen, aus denen die Lage der Zolllagerflächen erkennbar ist.

Änderungs- und Ergänzungsanträge zu bereits bestehenden Bewilligungen können formlos schriftlich erfolgen.

Hinweis

Im Fall des Antrages auf mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung wird nur der Bewilligungsantrag über das EU-Trader Portal gestellt. Die entsprechenden Teile des Fragebogens und die im Antragsformular geforderten Zusatzangaben werden nicht im EU-Trader Portal hochgeladen. Für die geforderten Zusatzangaben ist das "Zusatzblatt nationale Angaben" zu verwenden. Nähere Informationen zur Beantragung einer mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung und das „Zusatzblatt nationale Angaben" sind über den nachfolgenden Link abrufbar. Das "Zusatzblatt nationale Angaben" und die entsprechenden Teile des Fragebogens übermittelt der Beteiligte dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer auf direktem Wege.

Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung, Antrag und Bewilligung


Zuständigkeit

Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist. Die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke umfasst die Aufzeichnungen und Unterlagen des Antragstellers, anhand derer die Zollbehörde eine Entscheidung erlassen kann.

Bewilligungserteilung

Der Antrag wird vom zuständigen Hauptzollamt angenommen. Das Hauptzollamt informiert den Antragsteller über die Annahme des Antrags. Es prüft, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren gegeben sind und erteilt die Bewilligung, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.

Wurde ein Antrag auf Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren gestellt, an dem mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, so ist ein Konsultationsverfahren zwischen den Zollverwaltungen der betroffenen Mitgliedstaaten durchzuführen, Art. 260 UZK-IA.

Die Bewilligung des Hauptzollamts ist eine begünstigende Entscheidung, die unter den Voraussetzungen der Art. 23 Abs. 4 Buchstabe b), 27 oder 28 UZK ausgesetzt, zurückgenommen, widerrufen oder geändert werden kann.

Die Bewilligung ist - soweit in der Bewilligung nichts anders geregelt ist - mit dem Tag der Zustellung bzw. mit dem Tage, an dem die Bewilligung als zugestellt gilt, wirksam.

Die Geltungsdauer ist unbefristet, d.h. eine Bewilligung wird grundsätzlich nur einmal für einen Antragsteller erteilt. Auf Antrag des Bewilligungsinhabers kann die Bewilligung geändert und ergänzt oder durch die Zollbehörde widerrufen werden, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem Hauptzollamt alle Änderungen innerhalb des Unternehmens, die Auswirkungen auf die Bewilligung haben können, unverzüglich mitzuteilen, wie z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Art. 23 Abs. 2 UZK).

In der Bewilligung werden die Voraussetzungen für den Betrieb von Lagerstätten festgelegt (Art. 211 Abs. 1, 2. UAbs. UZK). Neben den für die Lagerung zugelassenen Warenarten sind hierin auch die Zollstellen für die Überführung in das Verfahren sowie für die Beendigung des Verfahrens genannt. Außerdem wird ein Hauptzollamt als Überwachungszollstelle bestimmt, das für die gesamte Überwachung des Verfahrens zuständig ist. Besonderheiten wie übliche Behandlungen, die Verwendung von Ersatzwaren, das vorübergehende Entfernen von Lagerware aus dem Lager sowie die aktive Veredelung oder Endverwendung in den Räumlichkeiten des Zolllagers werden in der Bewilligung geregelt.

Sicherheitsleistung

Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist, dass der Antragsteller eine Sicherheit geleistet hat (Art. 211 Abs. 3 Buchstabe c) UZK).

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