Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Allgemeines

Bei dem Zolllagerverfahren handelt es sich um ein besonderes Verfahren. Die Rechtsgrundlagen für das Zolllagerverfahren ergeben sich aus den Artikeln 210 bis 225, 237 bis 242 Unionszollkodex (UZK) sowie Artikel 201 bis 203 Delegierte Verordnung zum UZK (UZK-DA).

Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörde zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten ("Zolllager") gelagert werden (Artikel 240 Abs. 1 UZK).

Zolllager dienen hauptsächlich der Lagerung von Nicht-Unionswaren, um diese für die Dauer der Lagerung

  • von der Erhebung von Einfuhrabgaben und sonstigen Abgaben sowie
  • grundsätzlich von der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (z.B. Vorlage von Einfuhrgenehmigungen)

freizuhalten. Zolllagerverfahren kommen damit auch für die Lagerung zollfreier Nicht-Unionswaren in Betracht, die nur handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

Zolllager bieten damit für bestimmte, regelmäßig nicht begrenzte Zeiträume die Möglichkeit, zum einen Transitware unverzollt im Zollgebiet der Union zu lagern und zum anderen für Waren, die zum Absatz in diesem Zollgebiet bestimmt sind, die Einfuhrabgaben erst nach Beendigung einer Vorratshaltung zu entrichten oder die eingelagerten Waren in ein anderes besonderes Verfahren zu überführen.

Darüber hinaus können bestimmte Unionswaren in das Zolllagerverfahren übergeführt werden, z.B. Waren aus dem Bereich der Marktordnungen (Art. 237 Abs. 2 UZK).

Bei den von den Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten (= Zolllagern) kann es sich um unter zollamtlicher Überwachung stehende Räume oder andere abgegrenzte Orte, z.B. Freiflächen, Tanks, Silos etc. handeln.
Anders als zugelassene Räumlichkeiten sind sonstige Stätten im Bewilligungsantrag nicht detailliert zu beschreiben, sondern nur allgemein anzugeben. Der genaue Ort, an dem die Ware lagert, kann dann nur in Verbindung mit den Aufzeichnungen festgestellt werden.

Man unterscheidet zwischen den

  • öffentlichen Zolllagern Typ I,
  • öffentlichen Zolllagern Typ II,
  • öffentlichen Zolllagern Typ III und
  • privaten Zolllagern.

In der Bundesrepublik Deutschland sind vor allem private Zolllager von Bedeutung.

Die Zolllagerarten gemäß Art. 203 UZK-DA unterscheiden sich wie folgt:

  • Öffentliche Zolllager Typ I sind öffentliche Zolllager, bei denen die Verantwortlichkeiten dem Bewilligungsinhaber und dem Inhaber des Verfahrens obliegen.
  • Öffentliche Zolllager Typ II sind öffentliche Zolllager, bei denen die Verantwortlichkeiten dem Inhaber des Verfahrens obliegen.
  • Öffentliche Zolllager Typ III werden von den Zollbehörden betrieben.
  • Private Zolllager dienen der Lagerung von Waren durch den Bewilligungsinhaber, der gleichzeitig Inhaber des Verfahrens sein muss. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei jedoch nicht an. Es können somit z.B. durch einen Spediteur Waren anderer Eigentümer in ein ihm bewilligtes Zolllager übergeführt werden. Darüber hinaus können private Zolllager an mehreren Orten zugelassen werden.
  • Der Bewilligungsinhaber ist die zum Betrieb eines Zolllagers befugte Person.
  • Der Inhaber des Verfahrens ist die Person, die durch die Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren verpflichtet wird. Er ist Inhaber des Zollverfahrens gemäß Art. 5 Nr. 35 UZK.

Die Lagerwaren müssen in das Lagerverfahren mit Zollanmeldung übergeführt und zur Beendigung dieses Verfahrens wiederum mit einer Zollanmeldung zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.

Werden die in das Zolllagerverfahren übergeführten Nicht-Unionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, wird die Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen (Beschaffenheit, Zollwert, Menge) festgesetzt, die für diese Ware zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gilt, nämlich im Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (Grundsatz des Art. 77 UZK).

Verwahrungslager

Das Zolllager kann auch für die Lagerung von vorübergehend verwahrten Waren genutzt werden. Eine Überführung in das Zolllagerverfahren findet dabei nicht statt.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen