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Fälle der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben

Vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben

In den folgenden Fällen kommt eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 210 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 250 Abs. 2 Zollkodex der Union (UZK) im Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter den Voraussetzungen der entsprechenden Regelungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) in Betracht:

WarenkreisArt. UZK-DA
Paletten208
Container210
Beförderungsmittel212 bis 218
Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren, die von Reisenden eingeführt werden219
Betreuungsgut für Seeleute220
Material für Katastropheneinsätze221
Medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung222
Tiere
223
In Grenzzonen verwendete Waren224
Ton-, Bild- oder Datenträger225 Buchst. a)
Werbematerial225 Buchst. b)
Berufsausrüstung226
Pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung227
Umschließungen, gefüllt228 Buchst. a)
Umschließungen, leer228 Buchst. b)
Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände229
Spezialwerkzeuge und -instrumente
230
Waren, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind231 Buchst. a)
Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags einer Erprobung unterzogen werden231 Buchst. b)
Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet werden231 Buchst. c)
Muster232
Austauschproduktionsmittel233
Waren für Veranstaltungen234 Abs. 1
Sendungen zur Ansicht234 Abs. 2
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten234 Abs. 3 Buchst. a)
Andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden234 Abs. 3 Buchst. b)
Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung235
Waren, die gelegentlich und für längstens drei Monate eingeführt werden236 Buchst. a)
Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden236 Buchst. b)



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