Zoll

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Ausfuhr und Wiedereinfuhr

Mit dem Carnet ATA (Admission Temporaire) können Unionswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt und ohne aufwändige Förmlichkeiten wieder eingeführt werden.

Der Carnet-Inhaber beantragt mit dem von der Industrie- und Handelskammer (IHK) ausgestellten Carnet ATA die Eröffnung des Verfahrens bei seinem zuständigen Zollamt und führt dort die Waren vor, die in der "Allgemeinen Liste" eingetragen sind. Diese Zollstelle wird als "Ausfuhrzollstelle" bezeichnet.

Die Zollstelle nimmt das Carnet entgegen und eröffnet es durch Ausfüllen des Feldes "Bescheinigung der Zollbehörden" auf dem grünen Umschlagblatt.

Die vorübergehende Ausfuhr der Unionswaren wird mit dem gelben Ausfuhrblatt angemeldet. Dazu füllt der Exporteur das Feld F (inkl. Unterschrift!) des Trennabschnitts aus. Das Ausfuhrblatt erfüllt die Funktion der Ausfuhranmeldung. Daher muss zwingend die zuständige Zollstelle des Ausführers am Verfahren beteiligt sein. Die Vorschriften über das Ausfuhrverfahren bleiben im Übrigen unberührt.

Die Zollstelle sichert die Nämlichkeit der Ware (in der Regel im Rahmen einer Beschau) und dokumentiert sie in der "Allgemeinen Liste" des grünen Umschlagblatts und beider gelben Einlageblätter, also in der Liste des Ausfuhrblatts und des Wiedereinfuhrblatts. Sie füllt die entsprechenden Felder des Ausfuhrblatts im Stammblatt und Trennabschnitt aus und tätigt Eintragungen auf dem Trennblatt des Wiedereinfuhrblatts (Wiedereinfuhrfrist, Adressenangabe der eigenen Zollstelle), damit bei der Wiedereinfuhr das Verfahren reibungslos beendet werden kann. Abschließend entnimmt sie den Trennabschnitt des Ausfuhrblatts.

Die tatsächliche Ausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Union kann nur eine Grenzzollstelle, die "Ausgangszollstelle", beim eigentlichen Grenzübertritt bestätigen. Sie vervollständigt bei Vorlage des Carnets ATA die Einträge im Stammabschnitt des Ausfuhrblatts.

Während des Verfahrens ist die Ware zusammen mit dem Carnet ATA bei jeder Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrzollstelle der Staaten vorzuführen, in deren Hoheitsgebiet das Carnet ATA-Verfahren Gültigkeit hat (Vertragsstaaten).

Zur Abfertigung als Rückware füllt der Anmelder das Feld F des Trennabschnitts des gelben Wiedereinfuhrblatts aus. Die Zollstelle gleicht im Rahmen einer Nämlichkeitsbeschau die Identität der gestellten Waren mit den in der "Allgemeinen Liste" aufgeführten Merkmalen ab. Das Datum der Wiedereinfuhr muss innerhalb der bei der Ausfuhr gesetzten Frist liegen. Nach Eintragen der Vermerke auf Stammabschnitt und Trennabschnitt wird der Trennabschnitt herausgetrennt und der Anmelder erhält das Carnet ATA zurück.

Die Wiedereinfuhr der Waren muss nicht zwingend bei derselben Zollstelle erfolgen, über die die Waren ursprünglich ausgeführt wurden. Ist die Wiedereinfuhrabfertigung der Waren als Rückwaren z.B. aus logistischen Gründen nicht bei der Grenzzollstelle möglich, kann diese auch bei einer beliebigen Binnenzollstelle erfolgen. Die Beförderung der Waren von der Grenzzollstelle zur Binnenzollstelle kann entweder mit einem NCTS-Versandverfahren (extern) oder durch Verwendung der blauen Versandblätter des Carnets durchgeführt werden (Art. 226 Abs. 3 Buchst. c) UZK).

Sobald ein Carnet ATA nicht mehr benötigt wird, spätestens aber bei Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsfrist, muss das Carnet ATA an die ausstellende IHK zurückgegeben werden. Im eigenen Interesse sollte der Carnet-Inhaber darauf achten, dass der Verbleib jeder Warenposition der "Allgemeinen Liste" ordnungsgemäß nachzuweisen ist. Der Regelfall ist der Vermerk im Stammblatt.

Falls Waren entgegen ursprünglicher Absicht im Ausland verbleiben, kann der Carnet-Inhaber für diese Waren nachträglich eine Ausfuhranmeldung abgeben. Bei dieser Fallgestaltung handelt es sich um keine Ausfuhrlieferung, sondern um ein rechtsgeschäftsloses Verbringen, in dessen Anschluss eine Lieferung im Drittland erfolgt. Der dabei erstellte Ausgangsvermerk wird nicht als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt. Bei Fragen hilft das zuständige Finanzamt.

Bei einer Auslandsverwendung von Waren über die Gültigkeit des Carnets ATA hinaus, besteht die Möglichkeit, von der IHK ein sogenanntes Anschluss-Carnet ausstellen zu lassen.

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