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Allgemeines

Ein Carnet ATA (Admission Temporaire) dient in erster Linie der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr von Gebrauchsgütern im internationalen Handel und in international kultureller Tätigkeit.

Die hauptsächlichen Anwendungsgebiete des Carnets ATA sind Handelsmessen mit internationaler Beteiligung. Grundsätzlich ist die Abfertigung zur vorübergehenden einfuhrabgabenfreien Einfuhr in das Ausstellungsland nur mit Hinterlegung der Einfuhrabgaben (in voller Höhe) in bar möglich und kann nicht formlos geschehen. Dabei sind die jeweils geltenden einzelstaatlichen Rechtsbestimmungen einzuhalten.

Mit einem Carnet ATA wird dieses Verfahren wesentlich erleichtert, vereinheitlicht und aufwändige Abfertigungsschritte, wie die Ermittlung der Höhe der eventuellen Einfuhrabgaben oder die Hinterlegung der Sicherheit in der Landeswährung, werden vermieden.

Ein Carnet ATA dient in erster Linie der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr von Waren im internationalen Handel und in internationaler kultureller Tätigkeit. Es ist ein Zollpassierscheinheft speziell für die vorübergehende Verwendung von Waren (z.B. Messe- und Ausstellungsgüter oder Waren zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken).

Anstelle einzelner innerstaatlicher Papiere kann es sowohl für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr als auch für die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr verwendet werden.

Durch eine internationale Bürgenkette gilt die Sicherheit (Voraussetzung für das Verfahren) mit einem einmalig geleisteten Entgelt als in jedem Verwendungsland hinterlegt.

Ein weiterer Vorteil ist die zügige Grenzabfertigung. Mit dem genormten Vordruck wird die Abfertigung vereinfacht.

Das Carnet ATA findet für die Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr bei allen Vertragsparteien des ATA-Übereinkommens Anerkennung. Zurzeit ist die Verwendung in 77 Ländern möglich.

Warenkreis

Die wichtigsten Anwendungsbereiche für die Ausstellung eines Carnets ATA sind:

  • Messe- und Ausstellungsgüter
  • Berufsausrüstungsgegenstände
  • Warenmuster
  • Waren zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken
  • Waren zu sportlichen Veranstaltungen

Diese Anwendungsbereiche werden jedoch in den einzelnen Vertragsstaaten unterschiedlich ausgelegt. Informationen hierzu können gegebenenfalls bei den Industrie- und Handelskammern erfragt werden.

Grundsätzlich gilt, dass vom Carnet ATA-Übereinkommen nur Gebrauchsgüter, nicht aber Verbrauchsgüter erfasst werden.

Waren zur Veredelung oder Ausbesserung sind vom Carnet ATA-Verfahren nicht erfasst.
Dies gilt auch für Waren, die zu Testzwecken eingeführt und dabei verändert oder angepasst werden sollen.

Ausstellung des Carnets ATA

Carnets ATA werden in Deutschland ausschließlich von Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Allerdings können auch Carnets zum Export verwendet werden, die von einer Bürgenorganisation eines anderen Mitgliedstaates ausgestellt worden sind.

Innerhalb der EU darf ein Carnet nur für Unionswaren ausgestellt werden.

Die IHK nimmt den Antrag auf Ausstellung eines Carnets ATA und auf Abschluss einer Kautionsversicherung entgegen. Sie prüft den ausgefüllten Carnet-Vordruck und versieht ihn mit Gültigkeits- und Ausstellungsdatum, Stempel und Siegel.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Carnets ATA.

Kosten

Über Vordruckkosten und Carnetgebühren informieren die Industrie- und Handelskammern.

Zusätzlich fällt ein Versicherungsentgelt an, das prozentual vom Gesamtwarenwert des Carnets berechnet wird. Dieses Versicherungsentgelt ist für die Rückversicherung des Zollbürgen von Bedeutung.

Das Versicherungsentgelt deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib der Ware im Ausland ab.

Die Abfertigungen am Zollamt sind in der Regel gebührenfrei. Ausnahmen bilden Abfertigungen außerhalb der Öffnungszeiten oder des Amtsplatzes.

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