Zoll

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Versandverfahren

Für Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden und dort in den Wirtschaftskreislauf treten sollen, sind die Einfuhrabgaben grundsätzlich im Zeitpunkt des Grenzübertritts zu entrichten.
Da die Waren in den meisten Fällen nicht am Grenzort verbleiben, sondern für einen Empfänger im Landesinneren (Binnenland) bestimmt sind, wurde mit dem Versandverfahren ein Verfahren geschaffen, das die Möglichkeit bietet, die Verzollung am endgültigen Bestimmungsort der Waren vorzunehmen. Das Versandverfahren ist ein besonderes Verfahren nach Art. 5 Nr. 16 i.V.m. Art. 210 Buchstabe a) UZK.

Besonderheit Brexit

Mit dem 1. Januar 2021 wird das gemeinsame Versandverfahren für das Vereinigte Königreich anwendbar. Damit können Waren aus der EU ab 1. Januar 2021 im gemeinsamen Versandverfahren in oder durch das Vereinigte Königreich befördert werden. Ebenso sind Transporte aus dem Vereinigten Königreich in die EU im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens möglich.

Unterschied zwischen Unionsversandverfahren und gemeinsamen Versandverfahren

Alternativ kann für Transporte unter zollamtlicher Überwachung aus der EU in oder durch das Vereinigte Königreich sowie aus dem Vereinigten Königreich in die EU das internationale Carnet TIR-Verfahren gewählt werden. Für die Anwendung des TIR-Verfahrens ist immer ein verschlusssicheres Fahrzeug nötig.

Versandverfahren mit Carnet TIR

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