Zoll

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Besonderheiten im Seeverkehr

Im Seeverkehr beförderte Waren sind grundsätzlich Nicht-Unionswaren, da bei Befahren der hohen See regelmäßig das Zollgebiet der Union verlassen wird. Dies bedeutet, dass auch bei einem Seetransport zwischen Häfen der Union die Ware jedes Mal neu zollrechtlich behandelt werden muss, da sie durch das Verlassen des Zollgebiets der Union den Status der Unionsware verliert und zur Nicht-Unionsware wird.

Rechtsgrundlage

Als Vereinfachung im Seeverkehr besteht die Möglichkeit für Schifffahrtsgesellschaften, die in der Union ansässig sind, einen Linienverkehr für Zollzwecke nach Art. 155 Abs. 2 VO (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex UZK) i.V.m. Art. 120 ff Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (DA) i.V.m. Art. 195 ff Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 (IA) zu beantragen.

Voraussetzungen

Die Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs ist eine Vereinfachung für den Statusnachweis im Seeverkehr. Ware, die sich auf Schiffen im Linienverkehr für Zollzwecke befindet, gilt grundsätzlich als Unionsware, d.h. sie muss beim Einlaufen in den Hafen nicht zollrechtlich behandelt werden. Es ist auch möglich, Nicht-Unionswaren auf Schiffen im Linienverkehr für Zollzwecke zu befördern, für diese Waren ist dann allerdings das Versandverfahren zwingend vorgeschrieben.

Allgemeine Voraussetzungen für einen Linienverkehr für Zollzwecke:

  • es muss eine förmliche Bewilligung vorliegen
  • es dürfen nur Seehäfen innerhalb der Union angelaufen werden
  • es dürfen keine Freizonen in einem Hafen der Union angelaufen werden
  • es dürfen keine Waren auf See umgeladen werden
  • es müssen die Namen der im Linienverkehr eingesetzten Schiffe, der Hafen, in dem das Schiff den Linienverkehr aufnimmt und die Anlaufhäfen bei der bewilligenden Zollbehörde registriert werden

Antrag und Bewilligung

Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs sind ausschließlich in elektronischer Form über das EU-Trader Portal (EU-TP) zu stellen.

Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung, Antrag und Bewilligung

Die Teile I und II des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen sowie das "Zusatzblatt nationale Angaben" sind dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-TP generierte Antragsnummer direkt zu übermitteln. Zuständig für die Erteilung der beantragten Bewilligung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist.

Der Fragebogen dient den Bewilligungshauptzollämtern als Grundlage zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Vorlage des ausgefüllten Fragebogens trägt zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens bei. Nach Prüfung des Antrags durch das zuständige Hauptzollamt wird das sogenannte Konsultationsverfahren durchgeführt. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens wird die Bewilligung mit den betroffenen Mitgliedstaaten abgestimmt. Erst danach kann die Bewilligung erteilt werden.

Für die Durchführung des Konsultationsverfahrens ist die Konsultationsstelle Seeverkehr zuständig, die sich beim Hauptzollamt Kiel befindet.

Die Bewilligung wird dem Bewilligungsinhaber elektronisch über das EU-TP bekanntgegeben. Nach Erteilung der Bewilligung muss der Bewilligungsinhaber die Namen der im Linienverkehr eingesetzten Schiffe und die Anlaufhäfen sowie den Hafen, in dem die Schiffe den Linienverkehr aufnehmen, im EU-TP registrieren.

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