Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Unter der Voraussetzung, dass

  1. zusätzliche Datenelemente gemäß dem Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (DA) beigefügt werden (z.B. geplante Aktivitäten, Verwendungsorte, Verwendungserzeugnisse usw.) und
  2. der Antragsteller beabsichtigt, sämtliche Waren der vorgeschriebenen Verwendung zuzuführen,

kann eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in die Endverwendung, vorbehaltlich der nachfolgenden Einschränkungen, als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gelten.

Zuständigkeit

Die Bewilligungserteilung erfolgt durch die für den Gestellungsort zuständige Zollstelle, die befugt ist, die Waren in das Zollverfahren zu überführen.

Einschränkungen gegenüber dem normalen Bewilligungsverfahren

  1. Verfahrenstechnische Einschränkungen

    Die Fälle, in denen der Antrag nicht in vereinfachter Form gestellt werden kann, sind abschließend in Art. 163 Abs. 2 DA geregelt. So ist das vereinfachte Antrags- und Bewilligungsverfahren z.B. nicht möglich im Zusammenhang mit dem Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung, der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder der zentralen Zollabwicklung sowie in den Fällen, in denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

  2. Warenbezogene Einschränkungen

    Das vereinfachte Antrags- und Bewilligungsverfahren kann nur für Waren in Anspruch genommen werden, die

    • in einer Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen bzw. im Elektronischen Zolltarif mit einem Fußnotenhinweis -  "einfacher Fall" - entsprechend gekennzeichnet sind oder
    • zur Instandsetzung, Instandhaltung, Ausrüstung von Wasserfahrzeugen sowie für zivile Luftfahrzeuge bestimmt sind und deren zollamtliche Überwachung keine Erschwernisse erwarten lassen.

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Mit der Überlassung der Waren durch die zuständige Zollstelle wird die Endverwendung bewilligt. Die Zollstelle legt zusätzlich weitere Einzelheiten für die Abwicklung des Verfahrens fest, wie z.B. die Erledigungsfrist, die Überwachungszollstelle oder die Höhe der Sicherheitsleistung.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen