Zoll

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Durchführung des Verfahrens

Die Einfuhrwaren können innerhalb der aktiven Veredelung folgenden Veredelungsvorgängen unterzogen werden:

  • Bearbeitung, einschließlich Montage, Zusammensetzen oder Anbringen an andere Waren
  • Verarbeitung
  • Ausbesserung, einschließlich Instandsetzung und Regulierung
  • Zerstörung

Die Veredelung muss gemäß der Bewilligung und den darin festgelegten Einzelheiten durchgeführt werden:

  • Es dürfen nur Veredelungsvorgänge vorgenommen werden, die durch die Bewilligung zugelassen sind.
  • Es dürfen für die Veredelungsvorgänge entweder nur die in das Verfahren übergeführten Nicht-Unionswaren (eingeführte Waren) selbst (nämlichkeitsgebundene Veredelung) eingesetzt oder - soweit zugelassen - an deren Stelle Ersatzwaren (das sind den Einfuhrwaren äquivalente Unionswaren) verwendet werden.
  • Die Bestimmungen in der Bewilligung zur Feststellung der Nämlichkeit bzw. der Äquivalenz der Waren müssen eingehalten werden.
  • Die Angaben zur Ausbeute müssen anhand betrieblicher Aufzeichnungen nachvollziehbar sein.
  • Die sonstigen in der Bewilligung getroffenen Anordnungen zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens müssen beachtet werden.

Beförderung von Waren im Rahmen der aktiven Veredelung

Die Beförderung von Nicht-Unionswaren innerhalb der Union setzt nach den Grundsätzen des Versandverfahrens ein externes Versandverfahren voraus.
Dies ist nach Art.219 Unionszollkodex (UZK) in Verbindung mit Art.179 Abs. 1 Delegierte Verordnung zum UZK (DA) und Art. 267 Abs. 1, 4 und 5 Durchführungsverordnung zum UZK (IA) jedoch nicht zwingend erforderlich, wenn die Beförderung im Rahmen der aktiven Veredelung erfolgt. Eine solche Beförderung von Waren ist ohne besondere Förmlichkeiten möglich, sofern die Beförderung in der Bewilligung zugelassen ist.

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