Zoll

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Voraussetzungen für die Bewilligung

Die Bewilligung zur Inanspruchnahme des Verfahrens der aktiven Veredelung wird unter den Voraussetzungen des Art. 211 Unionszollkodex (UZK) erteilt. Diese sind nachfolgend aufgeführt:

Persönliche Voraussetzungen

  • Der Antragsteller muss im Zollgebiet der Union ansässig sein. Vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (DA) wird eine Bewilligung nur Personen erteilt, die ihren Wohnsitz (natürliche Personen) oder ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz bzw. ihre ständige Niederlassung (juristische Personen oder Personenvereinigungen) im Zollgebiet der Union haben.
  • Der Antragsteller muss die erforderliche Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens bieten. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen diese Voraussetzung erfüllt.
  • Die Bewilligung wird ausschließlich Personen erteilt, die Veredelungsvorgänge durchführen oder durchführen lassen.

Sicherheitsleistung

Der Antragsteller hat eine Sicherheit zu leisten (Art. 211 Abs. 3 Buchstabe c) UZK). Diese ist im Rahmen des förmlichen Bewilligungsverfahrens grundsätzlich in Form einer Gesamtsicherheit zu leisten.

Eine Sicherheit ist nicht erforderlich für das Verfahren der vorzeitigen Ausfuhr von aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen (Art. 223 Abs. 2 Buchst. c) UZK, Ausnahme in Art. 223 Abs. 4 UZK).

Sachliche Voraussetzungen

  • Es muss nachgewiesen werden, dass entweder die eingeführten Waren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind oder dass - im Falle entsprechender Zulassung - die zum Herstellen der Veredelungserzeugnisse verwendeten Ersatzwaren mit den eingeführten Waren äquivalent sind.
  • Die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen dürfen nicht mit einem unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verbunden sein.
  • Das Verfahren der aktiven Veredelung beeinträchtigt keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union (wirtschaftliche Voraussetzungen).

Wirtschaftliche Voraussetzungen

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen wird abgestellt

  1. auf die Wahl der Berechnungsmethode der Einfuhrabgaben,
  2. ob die eingeführten Waren bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme wären,
  3. ob Nachweise vorliegen, dass die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen von Herstellern in der Union droht und
  4. auf Fälle des Art. 167 Delegierte Verordnung zum UZK (DA), in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten.

In den nachfolgenden Fällen erfolgt keine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen:

  • Werden die Einfuhrabgaben nach Art. 86 Abs. 3 UZK berechnet und liegen Nachweise über die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen von Herstellern in der Union vor, so erfolgt dennoch keine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, wenn ein Fall des Art. 167 Abs. 1 Buchstaben a) bis f) DA vorliegt (z.B. Lohnveredelungen, Ausbesserungen, Fälle mit sogenanntem Geringfügigkeitswert).
  • Werden die Einfuhrabgaben nach Art. 86 Abs. 3 UZK berechnet und liegen keine Nachweise über die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen von Herstellern in der Union vor, so erfolgt keine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen.
  • Werden die Einfuhrabgaben nach Art. 85 Abs. 1 UZK berechnet und die eingeführten Waren wären bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, erfolgt dennoch keine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzung in den Fällen des Art. 167 Abs. 1 Buchstaben h), i), m) oder p) DA (z.B. Veredelung von Waren zu nichtkommerziellen Zwecken)
  • Werden die Einfuhrabgaben nach Art. 85 Abs. 1 UZK berechnet, die eingeführten Waren wären bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung eines Zugeständnisses, aber es liegen Nachweise über die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen von Herstellern in der Union vor, so erfolgt dennoch keine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzung in den Fällen des Art. 167 Abs. 1 Buchstaben g) bis s) DA (z.B. Veredelung von Waren zum Erfüllen von technischen Anforderungen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Durchführung üblicher Behandlungen gemäß Art. 220 UZK)

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