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Erlöschen der Zollschuld - Art. 124 UZK

Unberührt bleiben die Regelungen über den Erlass oder die Erstattung von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen (Art. 120 Unionszollkodex (UZK)).

Die Erlöschenstatbestände sind in Art. 124 UZK sowie in Art. 103 UZK-DA abschließend geregelt.

Die Zollbehörden prüfen das Erlöschen der Zollschuld von Amts wegen, wenn sie feststellen, dass einer der in Art. 124 UZK beschriebenen Sachverhalte vorliegt.

Erlöschenstatbestände

Art. 124 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) UZK

Die Zollschuld erlischt

  • mit ihrer Verjährung (wegen der Verjährungsfristen siehe Art. 103 UZK, § 228 Abgabenordnung (AO)),
  • durch Entrichtung des Abgabenbetrags sowie
  • durch Erlass des Abgabenbetrags (hier jedoch vorbehaltlich der Regelung in Art. 124 Abs. 5 UZK, d.h. bei mehreren Zollschuldnern für eine Zollschuld erlischt die Zollschuld nur bei der Person, welcher der Erlass gewährt wird).

Art. 124 Abs. 1 Buchstabe d) UZK - Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung

Die Ungültigkeitserklärung einer Zollanmeldung, die zu einer Zollschuld geführt hat, führt zum Erlöschen der Zollschuld.

Art. 124 Abs. 1 Buchstabe e) UZK - Einziehung

Die Einziehung von Waren ist in den in Art. 198 Abs. 1 UZK genannten Fällen möglich.

Einziehung ist der auf Dauer wirkende Entzug der Verfügungsgewalt über eine Ware (zur Einziehung siehe Art. 198 UZK, Art. 250 IA). Insoweit genügt jede Maßnahme, die bewirkt, dass der Beteiligte die Ware nicht mehr zurückerhält. Auch der wirksame Verzicht des Beteiligten auf die Rückgabe einer sichergestellten Ware ist deshalb eine Einziehung im Sinne des Art. 124 Abs. 1 Buchstabe e) UZK.

Wird die Ware eingezogen, erlischt die Zollschuld unabhängig von der Art des Pflichtverstoßes und vom Zeitpunkt der Einziehung. Die Einziehung hat die Wirkung, dass im Sinne der Art. 116 Abs. 1 Buchstabe a), Art. 117 UZK der Abgabenbetrag nicht geschuldet war. Innerhalb der Dreijahresfrist (Art. 121 Abs. 1 UZK) ist ein etwa vor der Einziehung entrichteter Abgabenbetrag deshalb zu erstatten.

Zur Aussetzung der Zahlungsfrist bei Einziehung siehe Art. 90 UZK-DA.

Mit der Einziehung der Ware und damit dem Erlöschen der Zollschuld gemäß Art. 124 Abs. 1 Buchstabe e) UZK gilt die Ware als in ein Zolllagerverfahren übergeführt (Art. 198 Abs. 2 UZK). Eine gegebenenfalls bereits angenommene Zollanmeldung ist für ungültig zu erklären (Art. 198 Abs. 2 UAbs. 2 UZK). Damit soll gewährleistet werden, dass Nicht-Unionswaren, für die noch keine Zollschuld entstanden ist, zollamtlich überwacht werden, um zu verhindern, dass sie ohne Abgabenerhebung in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen.

Eine Ware, für die die Zollschuld durch Einziehung erloschen ist, bleibt Nicht-Unionsware, solange sie nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen wird (Art. 201 UZK in Verbindung mit Art. 250 IA).

Hinsichtlich der Veräußerung und anderen durch die Zollbehörden zu treffenden Maßnahmen siehe Art. 250 IA.

Für Zwecke der straf- und bußgeldrechtlichen Ahndung (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bzw. § 30 Abs. 4 Nr. 2 ZollV) gilt die Zollschuld jedoch als nicht erloschen (Art. 124 Abs. 2 UZK).

Art. 124 Abs. 1 Buchstabe f) UZK - Zerstörung unter zollamtlicher Überwachung oder Aufgabe zugunsten der Staatskasse

Zerstörung unter zollamtlicher Überwachung
Die gezielte Zerstörung von Waren ist in den in Art. 198 Abs. 1 UZK genannten Fällen möglich. Die Kosten für die Zerstörung sind vom Besitzer der Waren zu tragen (Art. 197 UZK).
Hinsichtlich der bei der Zerstörung zu treffenden Maßnahmen siehe Art. 248 IA.

Aufgabe zugunsten der Staatskasse
Die Aufgabe zugunsten der Staatskasse ist nur nach vorheriger Genehmigung der Zollbehörden zulässig (Art. 199 UZK, Art. 249 IA). Für den Fall, dass die Waren im Zollgebiet der Union unverkäuflich sind, bzw. die Kosten der Veräußerung in keinem angemessenen Verhältnis zum Warenwert stehen oder die Waren zerstört werden müssen, behalten sich die Zollbehörden vor, einen Antrag auf Genehmigung abzulehnen.

Art. 124 Abs. 1 Buchstabe g) UZK - Vollständige Zerstörung bzw. Verlorengehen der Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse, höherer Gewalt oder Anweisung der Zollbehörden

Die Zollschuld erlischt, wenn das Verschwinden der Waren oder die Nichterfüllung der zollrechtlichen Verpflichtungen darauf zurückzuführen ist, dass die betreffenden Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden vollständig zerstört wurden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Eine Ware gilt als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie von niemandem mehr zu verwenden ist.
Handelt es sich um Waren, die bereits in die Endverwendung übergeführt wurden, so gelten die bei der Zerstörung anfallenden Abfälle und Reste als Nicht-Unionswaren (Art. 124 Abs. 3 UZK).

Hinsichtlich der Heranziehung von Pauschalsätzen bei Verlust einer Ware siehe Art. 124 Abs. 4 UZK.

Art. 124 Abs. 1 Buchstabe h) UZK - Erlöschen bei Verstößen

Ist die Zollschuld aufgrund von Verstößen nach Art. 79 oder 82 UZK entstanden, erlischt die Zollschuld nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens und war kein Täuschungsversuch und
  • nachträglich werden alle notwendigen Formalitäten erfüllt, um die Situation der Waren zu bereinigen.

Ob ein Täuschungsversuch vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Fälle, in denen sich Verstöße nicht wesentlich auf die ordnungsgemäße Abwicklung eines Zollverfahrens ausgewirkt haben, werden abschließend in Art. 103 DA geregelt.

Art. 124 Abs. 1 Buchstabe i) UZK

Die Zollschuld erlischt, wenn Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, mit Zustimmung der Zollbehörden ausgeführt worden sind.
Wird die Ware dagegen ohne Beteiligung der Zollbehörden oder anders als von ihnen vorgesehen ausgeführt, greift Art. 124 Abs. 1 Buchstabe i) UZK somit nicht. Gegebenenfalls kommt in diesen Fällen ein Erlöschen nach Art. 124 Abs. 1 Buchstabe k) UZK in Betracht.

Art. 124 Abs. 1 Buchstabe j) UZK

Die Zollschuld erlischt, wenn im Falle des sogenannten Draw-Back-Verbots die Zollschuld nach Art. 78 UZK entstanden ist und die für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung erfüllten Förmlichkeiten für ungültig erklärt worden sind. Das bedeutet, dass im konkreten Fall sämtliche beantragten Präferenzpapiere für ungültig zu erklären sind.

Art. 124 Abs. 1 Buchstabe k) UZK

Die Zollschuld erlischt, wenn sie nach Art. 79 UZK entstanden ist und den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind. Sie erlischt nicht für Personen, die einen Täuschungsversuch unternommen haben (siehe Art. 124 Abs. 6 UZK).

Voraussetzung ist, dass die entsprechende Ware ohne jegliche Verwendung oder jeglichen Verbrauch im Zollgebiet der Union wieder ausgeführt wird bzw. worden ist. Diese Bestimmung umfasst auch Waren, bei denen ein Pflichtverstoß vorliegt, der das Verbringen betrifft.

Art. 124 Abs. 5 UZK - Erlöschen bei einzelnen Gesamtschuldnern

Sind mehrere Personen gesamtschuldnerisch zur Entrichtung der Zollschuld verpflichtet und werden die Abgaben nach Art. 124 UZK erlassen, so erlischt die Zollschuld nur für die Personen, denen der Erlass gewährt wird.

Art. 124 Abs. 7 UZK - Erlöschen bei Personen, die zur Betrugsbekämpfung beigetragen haben

Es handelt sich hier um einen zusätzlichen Erlöschenstatbestand, wenn ein Erlöschen nach den vorstehenden Absätzen von Art. 124 UZK nicht möglich ist.
Die nach Art. 79 UZK entstandene Zollschuld erlischt für solche Personen, die selbst keinen Täuschungsversuch unternommen und die zur Betrugsbekämpfung beigetragen haben.
Das Erlöschen der Zollschuld gemäß Art. 124 Abs. 7 UZK hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Bei Erlöschen der Zollschuld gemäß Art.124 Buchstaben a, b, c, d, h, i, j UZK erlöschen auch Einfuhrverbrauchsteuern auf der Grundlage der Bestimmungen in den einzelnen deutschen Verbrauchsteuergesetzen (z.B. § 18 Absatz 3 SchaumweinStG).

Bei Erlöschen der Einfuhrzollschuld gemäß Art. 124 Abs. 1 Buchstaben e, f, g oder k des Unionszollkodex gelten Einfuhrverbrauchsteuern als nicht entstanden. Unabhängig davon kann bei Verstößen die gemäß Art.124 Abs.1 Buchstaben e oder h UZK erloschene Einfuhrzollschuld für die Zwecke der Ahndung berücksichtigt werden.

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