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Unvollständige Ausfuhranmeldung

Allgemeines

Die Anwendung der Verfahrensvereinfachung einer unvollständigen Ausfuhranmeldung gemäß Art. 253 Abs. 1 und den Artikeln 280 und 281 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) ermöglicht dem Ausführer, bei seiner Ausfuhrzollstelle zunächst eine Anmeldung abzugeben, bei der entweder gewisse Angaben oder Unterlagen fehlen. Die Abgabe einer unvollständigen Ausfuhranmeldung ist nicht zulässig bei Ausfuhren in den Iran.

Bewilligung, Anwendung

Dieses Verfahren bedarf keiner Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt. Die Übermittlung einer Ausfuhranmeldung und deren Annahme durch die Zollstelle ist die Antragstellung bzw. Bewilligung im konkreten Einzelfall. Das Verfahren der unvollständigen Ausfuhranmeldung darf jedoch nur in begründeten Fällen angewandt werden. Begründete Fälle liegen vor, wenn:

  • die Lieferung durch Subunternehmer erfolgt,

  • der Ausführer darlegen kann, dass die Abgabe einer vollständigen Anmeldung mit allen Angaben bzw. Unterlagen noch nicht möglich ist oder

  • die Sendung auch von anderen Lieferanten beigestellte Komponenten erfasst.

Das Verfahren der unvollständigen Anmeldung wird vor allem bei der Lieferung durch Subunternehmer genutzt. Als Subunternehmer kommt z.B. eine Person in Betracht, bei der der Ausführer die noch auszuführende Ware zunächst beschafft und von ihr direkt aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft exportieren lässt. Dieser Subunternehmer wird in der Regel nicht über alle für die Ausfuhr erforderlichen Daten (z.B. Lieferbedingung oder Warenwert) verfügen und kann daher lediglich eine unvollständige Anmeldung abgeben.

Angaben

Auf der unvollständigen Anmeldung sind die in Anhang 30 A zur ZK-DVO genannten Mindestangaben zu machen:

Die Angabe des Empfängers ist nicht verpflichtend, wenn ein Subunternehmer im Sinne des Artikels 789 ZK-DVO (oder ein von ihm beauftragter "direkter Vertreter" des Anmelders) die Ausfuhranmeldung abgibt. Die Angabe des Empfängers ist jedoch bei Ausfuhren in den Iran zwingend erforderlich.

Auf die Angabe des Bestimmungslandcodes und der Warennummer kann verzichtet werden, wenn der Ausfuhr keine Verbote oder Beschränkungen - z.B. bei Genehmigungspflichten - entgegenstehen und die Warenbeschreibung eine sofortige Einreihung der Ware in den Zolltarif ermöglicht.

Unterlagen

Eventuell erforderliche Ausfuhrgenehmigungen oder -lizenzen müssen zusammen mit der unvollständigen Ausfuhranmeldung abgegeben werden.

Nachdem der Anmelder eine unvollständige Anmeldung an die für ihn zuständigen Ausfuhrzollstelle übermittelt und die Waren gestellt hat, kann die Ausfuhrsendung mit dem Ausfuhrbegleitdokument ABD - wie im normalen Ausfuhrverfahren - zur Ausgangszollstelle befördert und dort zum Ausgang gestellt werden.

Der Ausführer/Anmelder hat 30 Tage nach Annahme der unvollständigen Anmeldung dieser Zollstelle eine ergänzende Anmeldung zu übermitteln oder die Unterlagen zu vervollständigen.

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