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Antrag und Bewilligung

Antragstellung

Das Anschreibeverfahren bedarf der vorherigen Bewilligung durch das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller (Ausführer/Vertreter) seine Hauptbuchhaltung führt. Hierfür ist der IT-Antrag "Zugelassener Ausführer" (Formular 0850 (IT)) zu verwenden. Für die Verfahrenserleichterung nach Art. 285a Abs. 1a Zollkodex-Durchführunsverordnung (ZK-DVO) ist ein zusätzlicher Antrag (Formular 0850 Z (IT)) erforderlich.

Es wird empfohlen, mit dem Antrag zur Bewilligung des "Zugelassenen Ausführers" den Fragenkatalog zur Selbstbewertung abzugeben. Die Abgabe des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung erleichtert und beschleunigt die Antragsbearbeitung erheblich, da darin alle wesentlichen Angaben enthalten sind, die das zuständige Hauptzollamt für seine Entscheidung benötigt. Die Vorlage des Fragenkatalogs ist bei Inhabern von AEO-Zertifikaten nicht erforderlich.

Antragsberechtigt ist:

  • der Ausführer (der grundsätzlich personengleich mit dem Anmelder ist) oder

  • ein Vertreter des Ausführers. Es ist die direkte und indirekte Vertretung zulässig. Der Vertreter muss grundsätzlich über einen direkten Zugriff auf die Finanzbuchhaltung des Ausführers verfügen und diese Unterlagen bei Bedarf unmittelbar zu Prüfungszwecken zur Verfügung stellen können.

weitere Informationen zur Vertretung

Bewilligungsvoraussetzungen

Einen Antrag auf Bewilligung eines vereinfachten Verfahrens darf nur stellen, wer in der Europäischen Union ansässig ist (d.h. hier seinen Geschäftssitz hat). Der Antragsteller darf nicht wegen einer schweren Straftat im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verurteilt worden sein. Auch darf gegen den Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig sein.

Gemäß Art. 253 b ZK-DVO müssen des Weiteren folgende Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Art. 14h ZK-DVO mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c (Einhaltung der Zollvorschriften),

  • Art. 14i ZK-DVO (zufriedenstellendes Buchführungssystem) und

  • Art. 14j ZK-DVO (Zahlungsfähigkeit).

Die Voraussetzungen entsprechen in den aufgeführten Bereichen denen, die für den Erhalt des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator - AEO) "Zollrechtliche Vereinfachungen" erforderlich sind.

Bei Inhabern eines AEO-Zertifikats gelten die oben genannten Kriterien und Voraussetzungen als erfüllt.

Zusätzlich zu den allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen müssen noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Ausführer/Vertreter muss eine wirksame Überwachung von Ausfuhrverboten und -beschränkungen gewährleisten können,

  • die Buchführung des Ausführers/Vertreters muss eine wirksame Überwachung und eine nachträgliche Überprüfung der Ausfuhrvorgänge gestatten.

Das zuständige Hauptzollamt prüft regelmäßig und fortlaufend, ob die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden.

weitere Informationen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)

Einzige Bewilligung

Ein Anschreibeverfahren bei der Warenausfuhr kann auf entsprechenden Antrag und unter Berücksichtigung besonderer Bedingungen auch binnengrenzüberschreitend für Verpackungs- und Verladeorte in anderen EU-Mitgliedstaaten bewilligt werden (einzige Bewilligung).

Eine einzige Bewilligung (Art. 1 Nr. 13 ZK-DVO) liegt vor, wenn die Bewilligung des vereinfachten Verfahrens die Zollbehörden in mehr als einem Mitgliedstaat betrifft. Zur Antragstellung ist der IT-Antrag "Zugelassener Ausführer" (Formular 0850 (IT)) zu verwenden.

Ggf. sind waren- und/oder länderbezogene Einschränkungen, Besonderheiten zur Außenhandelsstatistik und zu umsatzsteuerrechtliche Fragen zu beachten.

weitere Informationen zur einzigen Bewilligung

Integrierte Bewilligung

Die Bewilligung für das Anschreibeverfahren kann auch in Kombination mit der Bewilligung weiterer Verfahren im Rahmen einer integrierten Bewilligung erteilt werden.

Eine integrierte Bewilligung (Art. 1 Nr. 14 ZK-DVO) liegt vor, wenn mehr als eines der in Art. 1 Nr. 13 ZK-DVO genannten Verfahren im Rahmen einer Bewilligung erteilt werden.

Zusatzinformationen

Vorschriften zum Thema

Formulare und Merkblätter zum Thema

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