Summarische Ausgangsanmeldung
(ASumA)
Seit dem 1. Januar 2011 ist vor dem Verbringen einer Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, für die keine Zollanmeldung mit den sicherheitsrelevanten Daten vorliegt, eine summarische Ausgangsanmeldung (ASumA) abzugeben. Die Pflicht zur Abgabe der ASumA gilt für Gemeinschaftswaren und für Nichtgemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen.
Die ASumA ist über das IT-Verfahren ATLAS-EAS bei der Ausgangszollstelle abzugeben. Es steht außerdem die Internet-ICS-Anmeldung (IIA) für die Abgabe der ASumA zur Verfügung.
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Für bestimmte Waren und für den Warenverkehr mit bestimmten Ländern und Gebieten sind Ausnahmen von der verpflichtenden Abgabe der ASumA vorgesehen.
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Die ASumA ist unter Einhaltung der im Artikel 842d i.V.m. Artikel 592b Abs.1 Zollkodex-Durchführungsverordnung vorgesehenen Fristen abzugeben.
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