Zoll

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Warengruppe 1

Waren der Warengruppe 1 sind Waren erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters des Anhangs I der Zollbefreiungsverordnung (Art. 42 Zollbefreiungsverordnung). Die Zollbefreiung für die Waren dieser Warengruppe erfolgt unabhängig von ihrem tatsächlichen Verwendungszweck und wird jedem gewährt.

Waren des Abschnitts A des Anhangs I

Der Abschnitt A des Anhangs I umfasst Mikrofilme und andere Mikrowiedergaben von Büchern jeder Art, einschließlich Alben, Übungs- und Kreuzworträtselheften, Zeitungen, Zeitschriften und Dokumenten etc. nichtkommerziellen Charakters, wie zum Beispiel:

  • Reproduktionsfilme für die Bücherherstellung,
  • Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder,
  • bestimmte kartographische Erzeugnisse und wissenschaftliche Reliefkarten, z.B. wissenschaftliche Karten aus den Bereichen Geologie, Zoologie, Botanik etc.,
  • industrielle oder technische Bauzeichnungen und -pläne,
  • bestimmte Werbedrucke und -schriften, Kataloge oder dergleichen, z.B.

    • Kataloge von Publikationen drittländischer Verlage oder Buchhändler,
    • Kataloge von Bild- oder Tonmaterial mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Inhalt,
  • Plakate und Veröffentlichungen zur Förderung des Fremdenverkehrs in einem Drittland,
  • Broschüren, Führer, Fahrpläne, Prospekte und ähnliche Veröffentlichungen,
  • Illustrationen, Druckseiten oder -vorlagen zur Bücherherstellung (einschließlich ihrer Mikrowiedergaben),
  • meteorologische und geophysische Diagramme.

Waren des Abschnitts B des Anhangs I

Der Abschnitts B des Anhangs I umfasst die im Anhang II der Zollbefreiungsverordnung unter Abschnitt A genannte Gegenstände (siehe auch Warengruppe 2), wenn diese von der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellt wurden.

Zollanmeldung, Formulare

Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind mit elektronischer Zollanmeldung unter der Verwendung des EU-Codes C11 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden.

Reisende können für im persönlichen Reisegepäck mitgeführte Waren eine schriftliche Zollanmeldung (Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers - erhältlich nur über den Buch- bzw. Vordruckhandel) und gegebenenfalls eine Zollwertanmeldung D.V.1 (Formular 0464) abgeben.

Einfuhrumsatzsteuer

Eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer kommt nur für Bild- und Tonmaterial des Abschnitts B des Anhangs I der Zollbefreiungsverordnung in Betracht, das von der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisation hergestellt wurde. Der Hersteller muss sich dabei aus der Herstellerangabe, dem Inhalt oder der Aufmachung der Gegenstände zweifelsfrei ergeben, § 1 Abs. 1 i.V.m. § 4 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverodnung (EUStBV).
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für alle anderen Waren dieser Warengruppe ist nach § 4 EUStBV ausgeschlossen.

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