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Waren für Blinde und andere behinderte Personen

Warenkreis

Die Waren, die gemäß der Artikel 66 bis 73 Zollbefreiungsvorordnung zollfrei von Blinden und anderen behinderten Personen eingeführt werden können, werden in der Zollbefreiungsverordnung bzw. in den dazugehörigen Anhängen III und IV definiert und lassen sich in drei Warengruppen unterteilen. Sie unterscheiden sich durch die Art der Waren und den Personenkreis:

Hinweis

Viele Waren, wie z.B. Bücher (auch in Blindenschrift), Rollstühle, Drucker, Tastaturen und andere Waren aus dem EDV-Bereich sind bereits tariflich von den Zöllen befreit.

Warengruppe 1

Waren der Warengruppe 1 sind Werbedrucke, Werbeschriften, Bilder, Bilddrucke, Fotografien und andere Drucke in Reliefschrift für Blinde und Schwachsichtige.

Warengruppe 2

Die Warengruppe 2 umfasst Gegenstände des Anhangs IV Zollbefreiungsverordnung für Blinde und Schwachsichtige sowie besonders hergerichtete Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile, einschließlich Werkzeuge der betreffenden Gegenstände. Diese müssen dabei aufgrund besonderer Beschaffenheitsmerkmale ausschließlich oder überwiegend für diesen Personenkreis bestimmt sein.

Beispiele: Blindenschriftpapiere, Stöcke, Schreib- und Textverarbeitungsmaschinen, besonders gestaltete bzw. angepasste Plattenspieler und Kassettenrekorder, Hörbücher, Fernsehbildvergrößerer, elektronische Lesemaschinen und Orientierungsgeräte, elektronische Geräte zur Feststellung von Hindernissen, Lehr- und Lernmittel und sonstige eigens für die Verwendung durch diesen Personenkreis gestaltete Geräte, Blindenuhren (ausgenommen aus Edelmetallen), angepasste Spieltische und Zubehör sowie sonstige eigens für die erzieherische, wissenschaftliche und kulturelle Förderung der Blinden und Schwachsichtigen gestaltete Gegenstände.

Warengruppe 3

Zur Warengruppe 3 gehören Waren für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Förderung anderer körperlich oder geistig behinderter Personen als Blinde sowie besonders hergerichtete Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile, einschließlich Werkzeuge der betreffenden Gegenstände. Diese müssen dabei aufgrund besonderer Beschaffenheitsmerkmale ausschließlich oder überwiegend für diesen Personenkreis bestimmt sein.

Begünstigter Personenkreis

Gegenstände der Warengruppe 1 können grundsätzlich immer von den Zöllen befreit werden, unabhängig davon, wer sie im einzelnen Fall einführt.

Gegenstände der Warengruppen 2 und 3 sind nur dann zollfrei, wenn sie eingeführt werden:

  • von dem Blinden, Schwachsichtigen bzw. Behinderten selbst zum Eigengebrauch (hier reicht die Vorlage des Behindertenausweises als Berechtigung aus) oder
  • von einer ermächtigten Einrichtung oder Organisation zur Erziehung oder Unterstützung Behinderter. Die Ermächtigung wird vom für den Sitz dieser Einrichtung bzw. Organisation zuständigen Hauptzollamt auf Antrag erteilt. Bei vorheriger Einholung dieser Ermächtigung kann die Abfertigung zügig und ohne Hinterlegung einer Sicherheit erfolgen.

Zollanmeldung, Formulare

Waren für Blinde und andere behinderte Personen, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind stets zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (bei Waren der Warengruppe 1) bzw. in die Endverwendung (bei Waren der Warengruppen 2 und 3) mit elektronischer oder schriftlicher Zollanmeldung anzumelden. Dazu werden benötigt:

  • elektronische Zollanmeldung (unter Verwendung der EU-Codes C21, C22, C23, C24, C25)
  • gegebenenfalls die Anmeldung der Angaben über den Zollwert (bei schriftlicher Zollanmeldung Zollwertanmeldung D.V.1 Formular 0464)

sowie bei Waren der Warengruppen 2 und 3 zusätzlich:

  • die Erklärung für Gegenstände für Behinderte (Formular 0122), die vom Leiter der Bestimmungseinrichtung bzw. seinem Stellvertreter zu unterschreiben ist
  • ein Nachweis der Berechtigung (Behindertenausweis bzw. Ermächtigung des Hauptzollamts)

Die Erklärung (Formular 0122) und Nachweisdokumente können auch in elektronischer Form (als eingescanntes Dokument) per DE-Mail oder E-Mail der Zollstelle übersandt werden.

Reisende können für im persönlichen Reisegepäck mitgeführte Waren eine schriftliche Zollanmeldung (Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers - erhältlich nur über den Buch- bzw. Vordruckhandel) und gegebenenfalls eine Zollwertanmeldung D.V.1 (Formular 0464) abgeben.

Verwendungsbeschränkungen

Gegenstände der Warengruppen 2 und 3 sind zur Abgabe an bzw. Nutzung durch Blinde, Schwachsichtige und andere Behinderte bestimmt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Abgabe bzw. Nutzung nicht auf Gewinnerzielung der berechtigten Einrichtung oder Organisation ausgerichtet ist. Die Zahlung eines Entgeltes, das lediglich den Selbstkosten entspricht, ist hierbei unschädlich.

Zweckbindung

Gegenstände der Warengruppen 2 und 3, denen nach den hier beschriebenen Vorschriften Zollbefreiung gewährt wurde, unterliegen auch nach der Abfertigung der zollamtlichen Überwachung. Außer zu den oben genannten Zwecken darf der vorgenannte Personenkreis die Gegenstände grundsätzlich keiner anderen Person überlassen, d.h. er darf sie nicht verleihen, verpfänden, vermieten, verkaufen oder verschenken.

Ausgenommen von dieser Beschränkung ist die Weitergabe an eine andere ebenfalls berechtigte Person bzw. Einrichtung. In diesem Fall ist die für die abgebende Person bzw. Einrichtung zuständige Zollstelle zu informieren. Dieser ist dafür eine von der übernehmenden Person bzw. Einrichtung unterzeichnete Erklärung für Gegenstände für Behinderte (Formular 0122) vorzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung weiterhin vorliegen. Die Zollstelle erteilt daraufhin die schriftliche Genehmigung zur Überlassung.

In den Fällen, in denen die Waren Einrichtungen oder Personen überlassen werden, die nicht als begünstigt gelten, entsteht die Zollschuld.

Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer

Waren für Blinde und andere behinderte Personen, die im Sinne des Gesetzes unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr (Warengruppe 1) bzw. in die Endverwendung (Warengruppe 2 und 3) übergeführt werden, sind in Deutschland von der Einfuhrumsatzsteuer, jedoch nicht von den eventuell anfallenden Verbrauchsteuern befreit, § 1 Abs. 1 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) bzw. § 1 Abs. 1 Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung.

Hinweis

Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer wird bei allen drei Warengruppen allerdings nur dann gewährt, wenn die Waren durch eine ermächtigte Einrichtung oder Organisation unentgeltlich eingeführt werden (§ 6 Abs. 2 EUStBV). Bei einer Einfuhr durch den Blinden, Schwachsichtigen bzw. Behinderten selbst ist sie ausgeschlossen.

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