
Übersiedlungsgut
Das europäische Zollrecht sieht für den Fall eines Umzugs aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von Einfuhrabgaben für Waren vor, die im allgemeinen Sprachgebrauch als Umzugsgut bezeichnet werden (Artikel 3 ff. ZollbefreiungsVO).
Als Übersiedlungsgut gelten z.B. Hausrat, private Fahrzeuge, Haushaltsvorräte. Einige Waren sind aber immer ausgenommen.
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Für die Gewährung der Zollbefreiung sind einige Voraussetzungen zu beachten.
Bei dem Übersiedelnden muss es sich um eine natürliche Person handeln, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.
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