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Warenmuster und Warenproben 

Von den Einfuhrabgaben befreit sind Warenmuster und -proben von geringem Wert, die lediglich dazu bestimmt sind, Aufträge für Waren entsprechender Art im Hinblick auf deren Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu beschaffen (Artikel 86 ZollbefrVO).

Als Warenmuster oder -proben von geringem Wert gelten:

  • Waren, die so beschaffen oder hergerichtet sind, dass sie erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder Probe geeignet sind, bis zu einer Menge, die für die Kennzeichnung oder für die Prüfung (ggf. durch die Kunden des Anmelders) erforderlich ist. Beispiele sind maßstabs- und funktionsgetreue Modelle (sofern der Einfuhrvertrag nicht die Vermarktung dieser Modelle zum Inhalt hat) oder Originalwaren, die durch Zerreißen, Lochen, unauslöschliche und erkennbare Kennzeichen oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne dass sie dadurch ihre Eigenschaft als Muster oder Probe verlieren, oder
  • andere Waren bis zu einer Menge von fünf Mustern oder Proben und bis zu einem Warenwert von höchstens 50 Euro je Warengruppe, wenn dem Anmelder eine Kennzeichnung nicht zugemutet werden kann (z.B. bei Waren, die auf Modeschauen vorgeführt werden sollen). Bei der Auslegung des Begriffs "Warengruppe" können verschiedene Qualitäten, Farbunterschiede, Feinheitsgrade, Güteklassen, Provenienzen und andere handelsübliche Unterschiede - (ausgenommen Größenunterschiede) - berücksichtigt werden.
Beispiel

Vier Jacken derselben Modellreihe mit einem Stückwert von jeweils 40 Euro in den Farben rot, schwarz, weiß und braun gelten auch als vier unterschiedliche Warengruppen; die Wertobergrenze von 50 Euro kann also für jedes Warenmuster beansprucht werden. Unterscheiden sich die Jacken dagegen lediglich durch ihre Konfektionsgröße (S, M, L, XL), liegt nur eine Warengruppe vor, somit kann nur eine Jacke als Warenmuster ohne Erhebung von Einfuhrabgaben abgefertigt werden.

Als Warenmuster oder -proben von geringem Wert gelten nicht:

Ausgeschlossen ist die Befreiung für Ethylalkohol und Branntwein der Position 2207 und der Unterpositionen 2208 9091 und 2208 9099 der Kombinierten Nomenklatur, Tabakwaren und Kaffee im Sinne des § 1 Abs. 2 Kaffeesteuergesetz.

Zollanmeldung/Formulare

Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung in Anspruch genommen werden soll, sind grundsätzlich zur Überführung in den freien Verkehr anzumelden. Dies erfolgt bei Warenmustern und -proben von geringem Wert in der Regel mit einer elektronischen oder schriftlichen Zollanmeldung (Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers).

Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer

Waren, die die Voraussetzungen als Warenmuster und -proben von geringem Wert im Sinne des Zollrechts erfüllen und als solche unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, sind in Deutschland auch von der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 EUStBV) und der Verbrauchsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 c) EVerbrStBV) befreit.

Bei der Verbrauchsteuer gelten folgende Einschränkungen gemäß § 4 EVerbrStBV:

  • Alkoholische Getränke der Position 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol sowie alkoholische Zubereitungen und Getränke der Position 2208 mit Ausnahme der Unterpositionen 2208 9091 und 2208 9099 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt von bis zu 100 Milliliter; die Gesamtmenge darf 1.000 Milliliter nicht übersteigen;
  • Getränke der Position 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt bis zu 22 % vol und der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt von bis zu 500 Milliliter;
  • Energieerzeugnisse auf Mengen bis zu insgesamt 5.000 Gramm.

Zusatzinformationen

Vorschriften zum Thema

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