Zoll

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Antrag

Unterlagen und Zuständigkeit

Die Bewilligung zur regelmäßigen Nutzung des Verfahrens der vereinfachten Zollanmeldung setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
Zur Beantragung des Verfahrens verwenden Sie bitte den Antrag zur Verwendung vereinfachter Zollanmeldungen -Einfuhr- (Formular 0500).

Zuständig für die Bearbeitung des Antrags ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragstellers für Zollzwecke befindet oder zugänglich ist.
Die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke umfasst die Aufzeichnungen und Unterlagen des Antragstellers, anhand derer die Zollbehörde eine Entscheidung erlassen kann.

Dem Antrag sind gegebenenfalls beizufügen:

  • die Teile I - III des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen. Der Fragebogen dient den Bewilligungshauptzollämtern als Grundlage zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Vorlage der vorgenannten Teile des Fragebogens tragen daher zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens bei. Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.
  • Eine Warenaufstellung, in der die Handelsbezeichnung und/oder technische Bezeichnung der Waren aufgeführt sind, für die das beantragte Verfahren in Anspruch genommen werden soll. Die Warenaufstellung kann mit dem Formular 0501, als formlose Warenaufstellung oder als Textdatei im Format "kommagetrennte Werte"; Dateiformat *.csv erfolgen.

Antragsteller, Bewilligungsinhaber

1. Ansässigkeit im Zollgebiet der Union

Der Antragsteller muss grundsätzlich im Zollgebiet der Union ansässig sein.

2. Eigene Nutzung bzw. Stellvertretung

Die Bewilligung des Verfahrens kann

  • zur eigenen Nutzung oder
  • zur Nutzung als Vertreter (indirekte oder direkte Vertretung)

beantragt werden, sofern die Identifikation der vertretenen Person und die Durchführung von Zollkontrollen durch geeignete Aufzeichnungen und Verfahren möglich ist. Bei der Vertretung eines Anmelders ist die Verknüpfung der Buchführung des Anmelders mit den Anmeldungen beziehungsweise Aufzeichnungen des Bewilligungsinhabers zu gewährleisten.

Zur Identifizierung der vertretenen Person reicht grundsätzlich die Angabe der EORI-Nummer dieser Person in der vereinfachten Zollanmeldung aus.

Antragsannahmeverfahren

Der Antrag wird vom zuständigen Hauptzollamt angenommen. Dem Antragsteller wird die Annahme des Antrags mitgeteilt.

Hinweis

Im Fall des Antrages auf mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung wird nur der Bewilligungsantrag über das EU-Trader Portal gestellt. Die entsprechenden Teile des Fragebogens und die im Antragsformular geforderten Zusatzangaben werden nicht im EU-Trader Portal hochgeladen. Für die geforderten Zusatzangaben ist das "Zusatzblatt nationale Angaben" zu verwenden. Nähere Informationen zur Beantragung einer mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung und das „Zusatzblatt nationale Angaben" sind über den nachfolgenden Link abrufbar. Das "Zusatzblatt nationale Angaben" und die entsprechenden Teile des Fragebogens übermittelt der Beteiligte dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer auf direktem Wege.

Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung, Antrag und Bewilligung

Entscheidungsverfahren

Das Hauptzollamt prüft im Anschluss, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen und schließt das Entscheidungsverfahren mit der Erteilung oder der Ablehnung der Bewilligung ab.

Bewilligungsvoraussetzungen

Das Hauptzollamt prüft, ob die nachfolgenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen:

  • Ansässigkeit des Antragstellers im Zollgebiet der Union
  • Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben
  • Der Antragsteller muss gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügen.
  • Der Antragsteller muss dafür Sorge tragen, dass das sein Personal angewiesen ist, die Zollbehörden zu unterrichten, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und hat Verfahren für diese Unterrichtung festgelegt.
  • Der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen. Diese Verfahren umfassen dabei auch Maßnahmen zur Unterscheidung der Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, von anderen Waren und solche zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verbote und Beschränkungen.

Bei einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) wird davon ausgegangen, dass er die vorstehend unter Punkt 2-5 aufgeführten Bedingungen erfüllt.

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