Versandpapier T2L/T2LF, Handelspapiere oder Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft
- Nachweis durch Versandpapier T2L bzw. T2LF
- Nachweis durch Handelspapiere
- Nachweis durch Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft
Nachweis durch Versandpapier T2L bzw. T2LF
Gemäß Art. 315 ZK-DVO/Art. 5, 8 Anlage II Übereinkommen kann der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren durch Vorlage eines Versandpapiers T2L bzw. in den Fällen, in denen Waren in nicht zum Steuergebiet der Gemeinschaft gehörende Gebiete oder aus solchen befördert werden, durch ein Versandpapier T2LF, erbracht werden.
Für die Vorlage des Versandpapiers T2L/T2LF gibt es keine Frist. Das Papier kann durch ein neues Papier oder mehrere neue Papiere ersetzt werden, wenn die Umstände dies erfordern.
Das Versandpapier T2L/T2LF kann nachträglich ausgestellt werden, wenn dies durch die Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist und wenn die nachträgliche Ausstellung mit Bedacht und nach einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung dieses Papiers geschieht. Die nachträglich ausgestellten Versandpapiere T2L/T2LF sind mit dem Vermerk "Nachträglich ausgestellt" in roter Farbe in der Sprache eines der Mitgliedstaaten zu versehen.
Nachweis durch Handelspapiere
Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware kann weiterhin durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers gemäß Art. 317 ZK-DVO/Art. 9 Anlage II Übereinkommen erbracht werden, wenn mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:
- Name und genaue Anschrift des Versenders bzw. des Beteiligten, soweit er nicht der Versender ist
- Anzahl, Art, Bezeichnung sowie Kennzeichen und Nummern der Packstücke
- Bezeichnung der Waren
- Rohmasse in Kilogramm
- gegebenenfalls die Containernummern
- die Kurzbezeichnung "T2L" oder "T2LF"
- handschriftliche Unterschrift des Beteiligten
Die Rechnung oder das Beförderungspapier darf sich dabei nur auf Gemeinschaftswaren beziehen.
Nachweis durch Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft
Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters kann im Fall des Nichtlinienverkehrs nach Art. 317a ZK-DVO/Art. 10, 11 Anlage II Übereinkommen durch Vorlage des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft erbracht werden, dass mindestens den Namen und die vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft, den Namen des Schiffes, den Verladeort und das Verladedatum sowie den Entladehafen/-ort enthält.
Das Manifest muss weiterhin für jede Sendung die folgenden Angaben enthalten:
- Bezugnahme auf das Schiffskonossement oder andere geeignete Handelspapiere
- Anzahl, Art, Bezeichnung, Kennzeichen und Nummern der Packstücke
- handelsübliche Warenbezeichnung mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben
- Rohmasse in Kilogramm
- gegebenenfalls Containernummer
Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren:
- die Kurzbezeichnung "C" (entspricht "T2L") für Waren mit Gemeinschaftscharakter
- die Kurzbezeichnung "F" (entspricht "T2LF") für Waren mit Gemeinschaftscharakter, die aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert wurden, das nicht zum Steuergebiet der Gemeinschaft gehört oder in ein solches Gebiet befördert werden sollen
- die Kurzbezeichnung "N" für alle anderen Waren.
