Summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
Allgemeines
Gestellte Nichtgemeinschaftswaren müssen eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten (Art. 48 ZK).
Nicht immer steht jedoch von vornherein fest, was mit der gestellten Ware geschehen bzw. in welches Zollverfahren sie überführt werden soll. Ein weiterer Grund für eine spätere Beantragung auf Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung kann darin liegen, dass der Gestellungspflichtige nicht zur Abgabe der Zollanmeldung berechtigt ist oder zum Zeitpunkt der Abfertigung noch Unterlagen (z.B. eine Einfuhrgenehmigung) fehlen.
Für die Waren ist deshalb, sobald sie gestellt worden sind, eine summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben, mit der die vorgeschriebene Frist zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung überwacht wird.
Fristen
Die Frist zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung beträgt :
- 45 Tage ab dem Tag der summarischen Anmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren bzw.
- 20 Tage ab dem Tag der summarischen Anmeldung für auf andere Weise beförderte Waren (Art. 49 Abs. 1 ZK).
Die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist von der oder für die Person abzugeben, die die Waren gestellt.
Inhalt
Im Unterschied zur Gestellung ist die summarische Anmeldung eine warenbezogene Erklärung, die bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen muss, den Aussagegehalt der Gestellungsmitteilung also übersteigt. Von der Zollanmeldung unterscheidet sie sich wiederum dahingehend, dass sie nicht alle Angaben enthält, die zur Anmeldung zu einem Zollverfahren erforderlich sind.
Anzugeben sind u.a. die Art des Beförderungsmittels, die Verpackung der Waren sowie die Warenart und die Warenmenge. Diese Angaben ermöglichen der Zollverwaltung einen ersten Überblick über die gestellten Waren. Insbesondere die Warenart ist dabei so genau zu bezeichnen, dass diese mit den Angaben in der zu einem späteren Zeitpunkt abzugebenden Zollanmeldung verglichen werden kann. Bei Abweichungen von der angemeldeten und der tatsächlich vorhandenen Ware kann dies unter Umständen zollschuldrechtliche Auswirkungen haben.
Eine aus zollrechtlicher Sicht akzeptable Bezeichnung der tatsächlich vorhandenen Ware wird angenommen, wenn
- die angegebene Bezeichnung handelsüblich als Oberbegriff für die vorhandene Ware dienen kann (z.B. "Damenoberbekleidung" für Damenmäntel, "Büromaterial" für Schreibwaren) oder
- die bezeichnete Ware im weitesten Sinn zu demselben Zweck wie die vorhandene Ware verwendet werden kann (z.B. "Rasentrimmer" anstatt Rasenkantenschere, "T-Shirt" anstatt Pullover) oder
- die vorhandene Ware anhand besonderer Merkmale identifiziert werden kann (z.B. auf Grund von Packstück-Kennzeichnungen oder Hinweisen auf beigefügte, genau bezeichnete Unterlagen o.ä.).
Form
Für die summarische Anmeldung ist im Regelfall das IT-Verfahren ATLAS Fachanwendung Summarische Anmeldung (ATLAS-SumA) zu verwenden.
Bei einem vorausgegangenen elektronischen Versandverfahren werden die Daten automatisiert an ATLAS-SumA übergeben. Im so genannten Notfallverfahren (Art. 340b Nr. 7 ZK-DVO) und in allen anderen Fällen, in denen vorausgegangene Versandverfahren nicht unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen zwischen den Zollbehörden abgewickelt werden, stellt das bei der Bestimmungsstelle verbleibende Exemplar der Versandanmeldung die summarische Anmeldung dar (Art.186 Abs. 10 ZK-DVO).
Wenn eine Abgabe der summarische Anmeldung über ATLAS-SumA nicht möglich ist, kann auch dass Formular 0306, ein entsprechend ausgefülltes Exemplar des Einheitspapiers oder im Luftverkehr das Cargo Manifest oder der Luftfrachtbrief (auch Unterfrachtbrief) verwendet werden.
Bei der Einfuhr im Postverkehr ist als summarische Anmeldung die Zollinhaltserklärung CN 23 oder CN 22 (grüner Klebezettel) zu verwenden.
Internet-Statusauskunft
Mittels der Internet-Statusauskunft besteht für den Beteiligten die Möglichkeit, Informationen zu seinen abgegebenen Summarischen Anmeldungen abzurufen. Die Zugangsdaten zur Statusauskunft erhält der Beteiligte auf formlosen Antrag von seinem zuständigen Zollamt.
Internet-Statusauskunft[Externer Link: https://www.auskunft.sumastatusauskunft.de/isa/authenticate.do?]
