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Verwendung der EORI-Nummer

Die EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number) ist eine in der Europäischen Union von den zuständigen Behörden vergebene einzige Nummer, die zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls anderen Personen gegenüber den Zollbehörden dient. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 9 Unionszollkodex (UZK) i.V.m. Art. 1 Nr. 18 Delegierte Verordnung zur Ergänzung des UZK (UZK-DA).

Wirtschaftsbeteiligte sind Personen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst sind, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind. Die EORI-Nummer ist von Personen, die in der Europäischen Union ansässig sind, in dem Mitgliedstaat zu beantragen, in denen sie ansässig sind (Art. 9 Abs. 1 UZK). Wer als im Zollgebiet der Europäischen Union als ansässig gilt, ergibt sich aus Art. 5 Nr. 31 und 32 UZK. Drittländische Beteiligte sind von dem Mitgliedstaat zu registrieren, in dem sie erstmals als Anmelder auftreten bzw. eine Entscheidung beantragen wollen (Art. 9 Abs. 2 UZK i.V.m. Art. 5 Abs. 6 UZK-DA). Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, müssen sich nur registrieren lassen, wenn sie beabsichtigen, gemäß Art. 5 UZK-DA als Anmelder oder Beförderer gegenüber dem deutschen Zoll aufzutreten. Als Ausführer oder auch als Einführer benötigen Sie als drittländischer Wirtschaftsbeteiligter keine EORI-Nummer.

Es besteht die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer für Wirtschaftsbeteiligte.

Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligte sind, benötigen keine EORI-Nummer, wenn sie nur gelegentlich - d.h. weniger als zehn pro Jahr - schriftliche bzw. elektronische Zollanmeldungen abgeben (Art. 9 Abs. 3 UZK i.V.m. Art. 6 UZK-DA). Dies gilt auch, wenn sie durch einen Dienstleister (zum Beispiel Post- oder Expressdienstleister) direkt vertreten werden. Sofern in anderen Rechtsvorschriften der Union oder in Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Verwendung einer EORI-Nummer vorgesehen ist, müssen sich auch Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, registrieren lassen (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA). Insbesondere ist eine EORI-Nummer bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren erforderlich, wenn diese im Verwaltungsverfahren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle benötigt wird.

Die EORI-Nummer ist in schriftlichen bzw. elektronischen Zollanmeldungen anzugeben für:

  • den Anmelder und dessen Vertreter (Art. 5 Nr. 15 und Nr. 6 UZK)
  • den Empfänger bei der Einfuhr
  • den Versender/Ausführer und Subunternehmer bei der Versendung/Ausfuhr
  • den Inhaber des Versandverfahrens

Es wird diesbezüglich auch auf das "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen" hingewiesen.

Informationen zur Zollanmeldung

In summarischen Ein- und Ausgangsanmeldungen ist die EORI-Nummer anzugeben für:

  • den Beförderer (in ATLAS-EAS: Verbringer)
  • den Anmelder (Art. 5 Nr. 15 UZK; in ATLAS-EAS: SumA-Verantwortlicher) bzw. den Änderungsbevollmächtigten
  • den Empfänger beim Eingang (soweit bekannt)
  • den Versender beim Ausgang (soweit bekannt)

Informationen zur summarischen Ein- und Ausgangsmeldung

In Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung ist die EORI-Nummer anzugeben für:

  • den Gestellenden
  • den Verwahrer
  • den Verfügungsberechtigten

Informationen zur vorübergehenden Verwahrung

Die EORI-Nummer dient als Identifikations- beziehungsweise Ordnungskennzeichen, unter dem die Adressdaten des Beteiligten und gegebenenfalls die ihm von der Zollverwaltung erteilten Bewilligungen und die ihm zur Verfügung stehenden Netzanbindungen (unter Beachtung des Datenschutzes) erfasst werden.

Die EORI-Nummer ist auch im Rahmen von Genehmigungsverfahren des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beziehungsweise der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) anzugeben. Sie ist zudem für den Nachweis der im IT-Fachverfahren ATLAS papierlos festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt erforderlich.

Informationen zum IT-Verfahren ATLAS

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