Das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr
Im Rahmen des internationalen EDV-Projekts ECS/AES (Export Control System/Automated Export System) unter Leitung der Europäischen Kommission und unter Mitwirkung der EU-Mitgliedstaaten hat die deutsche Zollverwaltung die Arbeiten zur Umsetzung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS am 10. Januar 2005 aufgenommen.
Seit dem 1. Juli 2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 Zollkodex-Durchführungsverordnung). Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wurde durch die elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt.
Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).
Von der Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren sind ausschließlich folgende Ausnahmen zulässig:
die Voraussetzungen für eine mündliche oder konkludente Ausfuhranmeldung liegen vor,
die Ausfuhr erfolgt im Rahmen eines Carnet ATA oder
- das Ausfall- und Sicherheitskonzept kommt zur Anwendung.
Einzelheiten zum Ausfall- und Sicherheitskonzept sind der Verfahrensanweisung zum IT Verfahren ATLAS Kapitel 8.2.6 zu entnehmen.
Weitere Informationen zum Carnet ATA
Abgabe von elektronischen Ausfuhranmeldungen
Die Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung erfolgt unter Nutzung einer zertifizierten ATLAS - Teilnehmer Software. Weitere Informationen sind unter "Voraussetzungen für die Teilnahme" bereitgestellt. Darüber hinaus ermöglicht die Zollverwaltung die Abgabe der Ausfuhranmeldung mittels Internet. Informationen dazu erhalten Sie unter "Internetzollanmeldungen".
Funktionsumfang
Das IT- Verfahren ATLAS- Ausfuhr steht im Release 2.1 mit folgendem Funktionsumfang zur Verfügung.
Überführung in das Ausfuhrverfahren im Normal- und vereinfachten Verfahren
- ein - oder zweistufig
- in die Passive Veredelung (PV) und in das Anschreibeverfahren zur Passiven Veredelung (A7)
- unvollständige Ausfuhranmeldung
- Zugelassener Ausführer (ZA)
- im einstufigen vereinfachten Verfahren "Vertrauenswürdiger Ausführer (VA)" nach § 13 Außenwirtschaftsverordnung
- Überwachung und Erledigung des Ausfuhrverfahrens
- Anmeldung der Beendigungsanteile aus dem Zolllagerverfahren (ZL), der Aktiven Veredelung (AV) und dem Umwandlungsverfahren (UV)
- Ausfuhr von Marktordnungswaren mit Ausfuhrerstattung, inklusive der Übermittlung marktordnungsrechtlich relevanter Daten an das IT-Verfahren AIDA
- Online-Abschreibungen von Ausfuhrgenehmigungen (BAFA)
- Nachforschungsersuchen (sogenanntes "Follow Up")
- Schnittstelle zum Statistischen Bundesamt
Anmeldung von nachträglichen Ausfuhranmeldungen (nAM) in folgenden Fällen:
- nachträgliche Bewilligung einer passiven Veredelung gemäß Artikel 508 ZK-DVO
- nAM gemäß Artikel 795 ZK-DVO
- nAM nach Carnet ATA gemäß Artikel 798 ZK-DVO
- monatliche Sammelanmeldung gemäß Artikel 285a Absatz 1a ZK-DVO
- nAM aus dem Ausfallverfahren
- nachträgliche Korrektur für die Außenhandelsstatistik
