Präferenznachweise im Warenverkehr mit der Republik Korea (KR)
Die Europäische Union hat mit dem Freihandelsabkommen mit der Republik Korea erstmals ein Präferenzabkommen geschlossen, das in seinem Ursprungsprotokoll die Selbstzertifizierung zum Grundsatz macht.
Die Ausstellung von sogenannten förmlichen Präferenznachweisen durch die Zollverwaltung der exportierenden Vertragspartei - wie z.B. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 - ist hier nicht vorgesehen. Der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erfolgt (abgesehen von den Ausnahmefällen für den nichtkommerziellen Warenverkehr im Bereich Reise und Post) ausschließlich in Form einer Ursprungserklärung auf der Rechnung (oder einem anderen Handelspapier). Eine Ursprungserklärung ist 12 Monate gültig.
Voraussetzung für die Ausfertigung der Ursprungserklärung ist nach Artikel 16 Absatz 1 des Ursprungsprotokolls eine der beiden folgenden Varianten:
- Die Ursprungserklärung wird ausgefertigt von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 17. Der Ausführer benötigt somit eine entsprechende Bewilligung.
- Eine Sendung von einem oder mehreren Packstücken enthält Ursprungserzeugnisse, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet. Eine Bewilligung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Für Exporte aus der Europäischen Union in die Republik Korea ist mithin bei Überschreiten der genannten Wertgrenze immer eine Bewilligung als ermächtigter Ausführer erforderlich. Für die Erteilung der Bewilligung ist ein schriftlicher, aber nicht an ein Formular gebundener Antrag zu stellen und zwar im Regelfall bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat.
Neben den üblichen Kontaktdaten des Antragstellers ist auch dessen EORI-Nummer anzugeben (EORI = Economic Operators' Registration and Identification System). Wenn der Antragsteller "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)" ist, so ist die entsprechende Bewilligungsnummer anzugeben. Dem Antrag ist neben einem Auszug aus dem Handelsregister oder einer Gewerbeanmeldung insbesondere eine Arbeits- und Organisationsanweisung beizufügen.
Ein ermächtigter Ausführer muss durch seine innerbetriebliche Organisation sicherstellen, dass Ursprungserklärungen auf der Rechnung nur für präferenzielle Ursprungswaren ausgestellt werden. Er muss somit Regeln für den Ursprungserwerb einhalten und die Ursprungseigenschaft jederzeit zweifelsfrei nachweisen können. Dazu dient insbesondere die sogenannte Arbeits- und Organisationsanweisung. Sie muss wenigstens die folgenden Angaben enthalten:
- Wer ist "Gesamtverantwortlicher"? Gesamtverantwortlicher kann nur eine im Unternehmen beschäftigte Person sein, die über die erforderlichen Kenntnisse des Präferenzrechts verfügt; es muss ersichtlich sein, welche Befugnisse und Pflichten sie hat.
- Wer ist für die Ausfertigung der Präferenznachweise verantwortlich?
- Welche Tätigkeit übt das Unternehmen aus: Handel und/oder Herstellung?
- Wie und ggf. mit welcher Software werden die Wareneingänge erfasst? Waren mit und Waren ohne Ursprungseigenschaft müssen als solche erkennbar sein, bei Waren mit Ursprungseigenschaft muss das konkrete Ursprungsland und die jeweilige Präferenzregelung erfasst werden.
- Wie werden die zur Ursprungsbestimmung notwendigen Unterlagen angefordert, geprüft und archiviert? Notwendige Unterlagen können sein: Eingangsrechnungen, Lieferantenerklärungen, Auskunftsblätter INF 4, Präferenznachweise, Zollbescheide, ggf. auch verbindliche Ursprungsauskünfte.
- Wie wird die Ursprungseigenschaft geprüft?
- Wie werden ausgefertigte Präferenznachweise und zugehörige Nachweisunterlagen archiviert?
- Von besonderer Bedeutung ist die innerbetriebliche Kommunikation: Wie wird sichergestellt, dass die für das Präferenzrecht erforderlichen Informationen zwischen den unterschiedlichen Abteilungen (z.B. Einkauf - Fertigung - Vertrieb) ausgetauscht werden?
Erfahrungsgemäß ist es unumgänglich, bereits vor der Antragstellung ein Gespräch mit dem zuständigen Hauptzollamt zu führen, in dem betriebliche Abläufe bewertet und ggf. Anpassungen erörtert werden können.
Das Merkblatt "ermächtigter Ausführer" soll informieren und Hilfestellung bei der Beantragung des Verfahrens sowie der Erstellung der Arbeits- und Organisationsanweisung bieten. Keinesfalls kann es ein solches Gespräch ersetzen, wohl aber zu dessen gezielter Vorbereitung beitragen.
Merkblatt "Ermächtigter Ausführer"[Download: /SharedDocs/Downloads/DE/FormulareMerkblaetter/Warenursprung-Praeferenzen/mb_ermaechtigter_ausfuehrer.pdf?__blob=publicationFile]
Nachträgliche Ausfertigung von Präferenznachweisen
Ist ein Ausführer im Zeitpunkt des Exports noch nicht Inhaber einer Bewilligung als ermächtigter Ausführer, so besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Ausfertigung der Ursprungserklärung auf der Rechnung. Nach Artikel 16 Absatz 6 des Ursprungsprotokolls kann eine Ursprungserklärung bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Bestimmungsland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Auch eine Sendung mit Ursprungserzeugnissen, die vor dem 1. Juli 2011 exportiert, aber im Bestimmungsland noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, kann die Präferenzbegünstigung erhalten, wenn dort innerhalb von 12 Monaten ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
Ursprungsregeln
Die Regeln des Ursprungsprotokolls zum Freihandelsabkommen mit der Republik Korea entsprechen im Grundsatz den aus den Paneuropa-Mittelmeer-Abkommen bekannten "Standardregeln" mit nur wenigen Besonderheiten:
So enthält das Ursprungsprotokoll zunächst kein Drawback-Verbot, jedoch ist eine "Review"-Klausel enthalten, das heißt es bestehen Mechanismen für die spätere Einführung des Drawback-Verbots unter bestimmten Voraussetzungen.
In den Bedingungen der Verarbeitungsliste sind teilweise großzügigere Margen für den zulässigen Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten. So findet sich etwa bei Waren der Kapitel 84, 85 und 90 häufig eine Wertklausel von 50 oder 45 Prozent anstatt der 30 oder 40 Prozent wie etwa in den Verarbeitungslisten der Paneuropa-Mittelmeer-Abkommen.
Abbau der Zölle
Für die meisten Ursprungswaren der jeweils anderen Vertragspartei werden die Zölle sofort mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens vollständig abgeschafft. Bei bestimmten Waren (Agrarbereich, Automobilbereich und Zulieferindustrie, Elektronikbereich) erfolgt der Abbau der Zölle jedoch nur schrittweise. Hierzu unterscheidet das Abkommen in seinem Anhang 2-A insgesamt 20 Kategorien.
So werden beispielsweise bei Kraftfahrzeugen - je nach Kategorie - die Zölle in 6 oder 4 gleichen jährlichen Schritten oder in jährlichen Schritten von 30 % / 30 % / 20 % / 20 % des Ausgangszollsatzes bis zur völligen Zollfreiheit abgebaut.
Weitere Informationen
In der Auskunftsdatenbank Warenursprung und Präferenzen online werden die Informationen (insbesondere Ursprungsprotokoll, Verarbeitungsliste, Wortlaut der Ursprungserklärung) für den Warenverkehr mit der Republik Korea ab dem 1. Juli 2011 zur Verfügung stehen.
Zuletzt aktualisiert: 20.09.2011
