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Pan-Euro-Med-Kumulierung

Die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung (kurz: Pan-Euro-Med-Kumulierung) setzt das System einer diagonalen Kumulierung um, und zwar für eine konkrete Gruppe von Ländern, die sich zu einer Kumulierungszone zusammengeschlossen haben.
Sie erweitert die paneuropäische Kumulierung und ist als grundsätzliche Möglichkeit in den Ursprungsprotokollen zu den Abkommen der Gemeinschaft mit folgenden teilnehmenden Ländern verankert:

  • Ägypten
  • Algerien
  • Färöer-Inseln
  • Island
  • Israel
  • Jordanien
  • Libanon
  • Liechtenstein
  • Marokko
  • Norwegen
  • Schweiz
  • Syrien
  • Tunesien
  • Türkei (EGKS-Waren und Waren der Agrarregelung)
  • Westjordanland und den Gazastreifen

Diese Abkommen lassen neben der Kumulierung mit den EGKS-Waren und Waren der Agrarregelung auch die Kumulierung mit Vorerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei zu, wenn es sich um "Zollunionswaren", also Waren der Freiverkehrspräferenz handelt.

Ziel dieser Kumulierung ist es, Vorerzeugnisse mit Ursprung in jedem beliebigen Land der Zone verwenden zu können, wenn das hergestellte Erzeugnis als Ursprungsware in ein beliebiges anderes Land dieser Zone ausgeführt werden soll.

Die Ursprungsprotokolle der Pan-Euro-Med-Abkommen sehen zudem folgende Besonderheit vor:
Vorerzeugnisse mit Präferenzursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten als Vorerzeugnisse mit Präferenzursprung in der Gemeinschaft. Zum EWR gehören die Gemeinschaft, Island, Liechtenstein und Norwegen. Der Nachweis des EWR-Ursprungs erfolgt durch Präferenznachweise, in denen als Ursprungsland "EWR" angegeben ist.

Vorerzeugnisse ohne Ursprung in der Gemeinschaft oder einem der Partnerstaaten müssen immer die Ursprungsregel "ausreichende Be- oder Verarbeitung" erfüllen. Für Vorerzeugnisse mit Ursprung in den Partnerstaaten gelten hingegen weitaus geringere Voraussetzungen, wobei folgende Varianten eines Ursprungs durch Kumulierung möglich sind:

  • In der Gemeinschaft erfolgt mehr als eine Minimalbehandlung. Das hergestellte Erzeugnis erwirbt den Ursprung Gemeinschaft.
  • In der Gemeinschaft erfolgt nur eine Minimalbehandlung. Der hier erzielte Wertzuwachs übersteigt den Wert der Vorerzeugnisse mit Ursprung der beteiligten Länder, wobei auf jedes Land einzeln abzustellen ist. Das hergestellte Erzeugnis erwirbt den Ursprung Gemeinschaft.
  • In der Gemeinschaft erfolgt nur eine Minimalbehandlung. Der hier erzielte Wertzuwachs übersteigt nicht den Wert der Vorerzeugnisse mit Ursprung der beteiligten Länder, wobei auf jedes Land einzeln abzustellen ist. Das hergestellte Erzeugnis behält den Ursprung desjenigen Landes, das wertmäßig den größten Anteil beigetragen hat.
  • In der Gemeinschaft erfolgt keine Bearbeitung, d.h. die Ware wird unverändert weiter gehandelt. Das Erzeugnis behält den Ursprung des liefernden Landes.

Informationen zur ausreichenden Be- oder Verarbeitung
Informationen zu Minimalbehandlungen

Die Anwendung eines diagonalen Kumulierungssystems innerhalb einer Gruppe von Ländern setzt systembedingt neben einem Netzwerk von Präferenzabkommen zwischen allen an der Kumulierung teilnehmenden Ländern auch die Anwendung einheitlicher Ursprungsregeln voraus.

Entsprechende Abkommen liegen jedoch noch nicht zwischen allen Ländern der Pan-Euro-Med-Zone vor. Dabei ist einerseits der für die Verwirklichung des vollständigen Netzwerkes benötigte Zeitraum nicht abzusehen, andererseits bestand jedoch ein wirtschaftliches Interesse an der Anwendung des Systems. Deshalb hat man sich zu einem als "variable Geometrie" bezeichneten Verfahren entschlossen, das eine sofortige, wenn auch eingeschränkte Anwendung der diagonalen Kumulierung ermöglicht:

Sobald mindestens drei Vertragsparteien untereinander Pan-Euro-Med-Abkommen mit gleichlautenden Ursprungsprotokollen abgeschlossen haben, ist die Pan-Euro-Med-Kumulierung zwischen diesen Parteien anwendbar - unabhängig vom Verhandlungsstand der übrigen potenziellen Teilnehmer. Damit ergibt sich eine Struktur unterschiedlicher Kumulierungsmöglichkeiten im Warenverkehr mit den einzelnen Ländern.

Zum Ursprungserwerb in der Gemeinschaft muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob Pan-Euro-Med-Abkommen ("jeder mit jedem") bestehen zwischen

  • der Gemeinschaft (als Herstellungsland) und
  • dem Bestimmungsland und
  • dem Land oder den Ländern, aus denen Vorerzeugnisse mit dortigem Ursprung verwendet werden (als "Lieferländer", wobei es unbeachtlich ist, ob mehrere Lieferländer untereinander Pan-Euro-Med-Abkommen geschlossen haben).

Der Abschluss von Pan-Euro-Med-Abkommen und damit die Anwendbarkeit der Kumulierung durch die jeweiligen Länder setzt eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und im Gebiet der anderen Vertragspartei nach deren eigenem Verfahren voraus. Diese Informationen werden zusammengefasst dargestellt in der "Matrix zum Stand der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung". Sie wurde letztmals am 26. Mai 2011 aktualisiert.

Matrix zum Stand der Pan-Euro-Med-Kumulierung[Externer Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2011:156:0003:0005:DE:PDF]

Die Matrix kann länder- und stichtagsbezogen auch in der Anwendung "Warenursprung und Präferenzen online" angezeigt werden.

Warenursprung und Präferenzen online[Externer Link: http://www.wup.zoll.de/wup_online/index.php]

Besonderheiten bei der Dokumentation

Wegen des noch nicht vollständig bestehenden Netzwerks von Pan-Euro-Med-Abkommen ist stets die "variable Geometrie", d.h. die Matrix zu prüfen. Deshalb ist es erforderlich, den Empfänger einer Ware entsprechend darüber zu informieren, ob Waren ihren Ursprung unter Anwendung der Pan-Euro-Med-Kumulierung erlangt haben.

Die Anwendung der Pan-Euro-Med-Kumulierung ist nur dann möglich, wenn die Vorerzeugnisse mit Ursprung in den Partnerstaaten von dort mit einer Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR-MED, bzw. soweit die Voraussetzungen für den vereinfachten Präferenznachweis vorliegen, einer Ursprungserklärung auf der Rechnung (UE) EUR-MED eingeführt wurden. Für Vorerzeugnisse, die aus der Türkei mit einer WVB A.TR eingeführt wurden, ist zum Nachweis ihres präferenziellen Ursprungs zusätzlich eine spezielle Lieferantenerklärung erforderlich.

Informationen zu Präferenznachweisen
Informationen zu Lieferantenerklärungen

Die Information des Empfängers erfolgt

  • bei Ausfuhren in ein Land der Pan-Euro-Med-Zone durch eine WVB EUR-MED bzw. UE EUR-MED. Hier ist mit "cumulation applied with …" anzugeben, mit welchen (in der Regel Liefer-) Ländern eine Pan-Euro-Med-Kumulierung angewendet wurde. Ist keine Pan-Euro-Med-Kumulierung erfolgt, so kann ebenfalls die WVB EUR-MED bzw. UE EUR-MED verwendet werden, in der dies ausdrücklich mit "no cumulation applied" dokumentiert wird. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Empfänger der Ware diese in ein anderes Land der Kumulierungszone weiter exportieren möchte.
  • bei innergemeinschaftlichen Lieferungen durch den sogenannten Kumulierungsvermerk in den Lieferantenerklärungen. Hier ist durch "Kumulierung angewendet mit …" anzugeben, mit welchen (in der Regel Liefer-) Ländern eine Pan-Euro-Med-Kumulierung angewendet wurde. Unter "… und den Ursprungsregeln für den Warenverkehr mit … entsprechen" dürfen nur solche Länder eingetragen werden, mit denen sowohl das Herstellungsland Gemeinschaft als auch die beteiligten Lieferländer bereits Pan-Euro-Med-Abkommen geschlossen haben (Matrix!).
    Ist keine Pan-Euro-Med-Kumulierung erfolgt, so wird dies durch die Angabe "keine Kumulierung angewendet" dokumentiert.
Beispiel

Ein Baumwollgewebe als Meterware wird aus Marokko eingeführt. Es hat den präferenziellen Ursprung Marokkos durch eine ausreichende Be- oder Verarbeitung in Marokko erworben. Es wird eingeführt mit einer WVB EUR-MED mit dem Eintrag "no cumulation applied" in Feld 7. In der Gemeinschaft werden daraus Hemden hergestellt, die sowohl in die Schweiz als auch nach Israel exportiert und daneben auch an einen Empfänger in der Gemeinschaft geliefert werden sollen. Die Fertigung der Hemden aus dem Gewebe erfüllt nicht die Voraussetzungen einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung.

Beim Export in die Schweiz ist die Pan-Euro-Med-Kumulierung anwendbar:
Übereinstimmende Abkommen bestehen nach der Matrix zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz seit 1. Januar 2006, zwischen der Gemeinschaft und Marokko seit 1. Dezember 2005 sowie zwischen der Schweiz und Marokko seit 1. März 2005. Die Herstellung der Hemden ist mehr als eine Minimalbehandlung, somit erwerben die Hemden den präferenziellen Gemeinschafts-Ursprung. Für die Dokumentation dieses Ursprungs ist verbindlich eine WVB EUR-MED, bzw. soweit die Voraussetzungen für den vereinfachten Präferenznachweis vorliegen, eine UE EUR-MED zu verwenden. Es muss angegeben werden "cumulation applied with Morocco …".

Beim Export nach Israel ist die Pan-Euro-Med-Kumulierung nicht anwendbar:
Übereinstimmende Abkommen bestehen nach der Matrix zwar zwischen der Gemeinschaft und Israel seit 1. Januar 2006 und zwischen der Gemeinschaft und Marokko seit 1. Dezember 2005. Ein Pan-Euro-Med-Abkommen zwischen Israel und Marokko besteht jedoch noch nicht. Da der Ursprung auch nicht durch eine ausreichende Be- oder Verarbeitung erworben wird, kann für die Hemden ein präferenzieller Ursprung nicht dokumentiert werden.

Da hier die Pan-Euro-Med-Kumulierung angewendet wurde, ist dies bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung in der Lieferantenerklärung zu dokumentieren. Dort dürfen unter "… und den Ursprungsregeln für den Warenverkehr mit … entsprechen" nur solche Länder eingetragen werden, mit denen sowohl das Herstellungsland Gemeinschaft als auch das Lieferland Marokko bereits Pan-Euro-Med-Abkommen geschlossen haben.
Diese Länder müssen über die Matrix ermittelt werden. Als Kumulierungsvermerk ist also hier anzugeben "Kumulierung angewendet mit Marokko".

Weitere Informationen zu den Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsprotokollen und zur Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED bzw. der Rechnungserklärung EUR-MED enthalten die Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Paneuropa-Mittelmeer, die im Amtsblatt der EU Nr. C 83 vom 17. April 2007 veröffentlicht wurden.

Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Paneuropa-Mittelmeer[Externer Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2007/c_083/c_08320070417de00010019.pdf]

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