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Verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA)

Eine von den zuständigen Zollbehörden erteilte verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) bindet alle Zollbehörden in der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Feststellung des Ursprungs von Waren. In der vUA wird der nichtpräferenzielle Ursprung nach Artikel 22 bis 26 Zollkodex oder der präferenzielle Ursprung nach Artikel 27 Zollkodex festgestellt. Sie kann erteilt werden für Waren, die ein- oder ausgeführt oder für die Lieferantenerklärungen ausgestellt werden sollen. Rechtsgrundlagen sind die Artikel 12 Zollkodex und Artikel 5 bis 14 ZK-DVO.

Die vUA ist jedoch kein Präferenznachweis, kein Ursprungsnachweis und keine Lieferantenerklärung, und sie ersetzt diese auch nicht, sondern sie verschafft einem Wirtschaftsbeteiligten eine bessere Kalkulationssicherheit und gewährt Vertrauensschutz.

Antrag auf Erteilung

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss insbesondere die in Artikel 6 ZK-DVO vorgesehenen Angaben enthalten. Hierfür ist zwar kein spezielles Formular vorgeschrieben, aus Vereinfachungsgründen wird jedoch empfohlen, das von der Zollverwaltung zur Verfügung gestellte Muster "Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft" (Formular 0305) zu verwenden.

Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft[Externer Link: http://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=0305]

Zuständigkeit für die Erteilung

In Deutschland sind für die Erteilung der vUA nach § 6 Abs. 8 und 9 Zollverwaltungsgesetz zuständig:

  1. die Industrie- und Handelskammern für die Feststellung des nichtpräferenziellen Ursprungs von in der Europäischen Gemeinschaft vollständig gewonnenen oder hergestellten oder be- oder verarbeiteten Waren. Das gilt allerdings nicht für Waren, für die gemeinsame Marktorganisationen bestehen, nach denen die Gewährung von Leistungen (wie z.B. Ausfuhrerstattungen) von der Bestimmung des Ursprungs abhängt;
  2. das Hauptzollamt Hannover für die Feststellung des Präferenzursprungs sowie des nichtpräferenziellen Ursprungs, soweit er für die Erfüllung von Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Bedeutung ist.

Industrie- und Handelskammern[Externer Link: http://www.diht.de/inhalt/ihk/index.html]
Informationen zu gemeinsamen Marktorganisationen
Kontaktdaten des Hauptzollamts Hannover

Erteilung

Eine vUA ist innerhalb von 150 Tagen zu erteilen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der erteilenden Stelle alle für die Entscheidung notwendigen Angaben vorliegen. Die Erteilung erfolgt gebührenfrei; lediglich bestimmte Auslagen (z.B. für Analysen, Sachverständigengutachten, Kosten der Rücksendung eines Musters) können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.

Bindungswirkung

Die vUA bindet nach dem Zeitpunkt ihrer Erteilung alle Zollbehörden in der EG bei Zollförmlichkeiten, und zwar:

  • zugunsten des in der Auskunft genannten Berechtigten,
  • für den in der Auskunft dargestellten Sachverhalt,
  • für die in der Auskunft beschriebene Ware.

Eine vUA ist von ihrer Erteilung an drei Jahre lang gültig. Danach kann der Berechtigte die Neuerteilung der vUA (unter Angabe der ursprünglichen vUA) beantragen, falls keine Änderungen zur Warenbeschaffenheit und zum Sachverhalt gegeben sind.

Eine vUA wird jedoch ggf. schon früher ungültig, wenn die angewendeten Rechtsgrundlagen geändert werden. Sie wird für ungültig erklärt, wenn sie mit geltendem Recht nicht mehr vereinbar ist. Sie wird zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht, in diesem Fall war sie von Anfang an ungültig. Dabei ist unbeachtlich, ob die unzutreffenden Angaben vorsätzlich oder irrtümlich gemacht wurden.

Wird eine vUA aus Gründen widerrufen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, gilt für den Berechtigten ein Vertrauensschutz. Der Berechtigte kann noch sechs Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Maßnahmen wirksam werden, die Anwendung der vUA verlangen. Er muss dazu nachweisen, dass er im Vertrauen auf die Gültigkeit der Auskunft rechtsverbindliche Verträge zum Kauf oder Verkauf der betreffenden Ware geschlossen hat.

Rechtsbehelfe

Ist der Antragsteller mit dem Ergebnis der vUA oder mit der Aufhebung oder Änderung nicht einverstanden, ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben, über den das Hauptzollamt Hannover bzw. die Industrie- und Handelskammer entscheidet. Gegen die Einspruchsentscheidung kann beim Finanzgericht Klage erhoben werden.

Zusatzinformationen

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