
Präferenznachweise
Die Gewährung von Präferenzen ist grundsätzlich von der Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises abhängig. Die einzelnen Präferenzregelungen unterscheiden dabei zwischen förmlichen und nicht-förmlichen Präferenznachweisen. Im Warenverkehr mit der Republik Korea sind förmliche Präferenznachweise nicht vorgesehen. In bestimmten Fällen kann auf Präferenznachweise verzichtet werden.
Förmliche und nicht-förmliche Präferenznachweise sämtlicher Präferenzregelungen, Zulässigkeit von Vereinfachten Verfahren (Ermächtigter Ausführer, vorabgestempelte Präferenznachweise), Vorlagefristen, Wertgrenzen für Reisegepäck und Kleinsendungen.
mehr
Informationen über die Notwendigkeit der Vorlage eines Präferenznachweises sowie über formelle und materielle Erfordernisse für deren Anerkennung.
mehr
Bis zu bestimmten Wertgrenzen kann bei Kleinsendungen mit Waren zu nicht kommerziellen Zwecken und im Reiseverkehr für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch auf die Vorlage von Präferenznachweisen verzichtet werden.
mehr
Informationen zu Antragsformularen, Ausfüllanleitungen, Verfahren bei der Zollstelle. Informationen zur nachträglichen Ausstellung sowie zur Ausstellung von Duplikaten und von Ersatzpräferenznachweisen.
mehr
Informationen über die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Ausfertigung nicht-förmlicher Präferenznachweise, insbesondere Ursprungserklärung auf der Rechnung.
mehr
Besonderheiten bei der Anerkennung und Ausstellung/Ausfertigung von Präferenznachweisen im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr von Ausstellungs- oder Messeerzeugnissen.
mehr
Informationen zu den Aufbewahrungsfristen für Unterlagen zu ausgestellten Präferenznachweisen nach dem Präferenzrecht und anderen Rechtsgebieten
mehr
Informationen zur Verwendung von Länderabkürzungen in Präferenznachweisen
mehr