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Übersicht über Präferenznachweise

Die Gewährung von Präferenzen ist grundsätzlich von der Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises abhängig. Die einzelnen Präferenzregelungen unterscheiden dabei zwischen förmlichen und nicht-förmlichen Präferenznachweisen.

Förmliche Präferenznachweise werden von einer Zollstelle oder zugelassenen Behörde ausgestellt.

Hierbei handelt es sich um:

  • die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1,
  • die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED,
  • die Warenverkehrsbescheinigung A.TR.,
  • das Ursprungszeugnis Form A.

Nicht-förmliche Präferenznachweise werden durch den Ausführer ausgefertigt. Diese sogenannte Selbstzertifizierung stellt im Rahmen des Präferenzabkommens mit der Republik Korea den Regelfall dar, weil dieses Abkommen förmliche Präferenznachweise nicht vorsieht. Bei allen anderen Abkommen erfolgt sie im Rahmen der vereinfachten Verfahren.

In beiden Fällen werden nicht-förmliche Präferenznachweise durch den Ausführer bis zu bestimmten Wertgrenzen oder nach Bewilligung als sogenannter "Ermächtigter Ausführer" (EA) eigenverantwortlich ausgefertigt.

Dies können sein:

  • die Ursprungserklärung auf der Rechnung (UE),
  • die Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED (UE EUR-MED),
  • die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. mit Vorabstempelung oder Sonderstempel,
  • die Warenverkehrsbescheinigung EUR.2 (nur bei Einfuhren aus Syrien im Postverkehr).

Wortlaute der Ursprungserklärungen

Der Verzicht auf die Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises ist im Reiseverkehr und bei Kleinsendungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Informationen zum Verzicht auf Präferenznachweise

Welcher förmliche oder nicht-förmliche Präferenznachweis im Warenverkehr mit einem bestimmten Land oder Gebiet zur Anwendung kommt und welche Voraussetzungen für dessen Verwendung gegebenenfalls erfüllt sein müssen, kann der nachstehenden Übersicht entnommen werden.

Übersicht über Präferenznachweise

Die Gegenwerte der in der Übersicht enthaltenen Werte in Euro sind auch in die jeweiligen Landeswährungen umgerechnet.
Sie sind, soweit nicht anders angegeben, seit dem 1. Januar 2012 anwendbar.
Sofern Werte noch nicht mitgeteilt worden sind, können vorübergehend die Werte des Vorjahres angewandt werden.

Übersicht der Gegenwerte in Landeswährung

Zusatzinformationen

Weitere Informationen

Hinweis

Bei den hinterlegten Abbildungen handelt es sich lediglich um Muster, die nicht für die Ausstellung von Präferenznachweisen verwendet werden können.

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