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Beantragung der Warenverkehrs-bescheinigung EUR.1

Eine Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 wird auf Antrag und Vorlage eines ausgefüllten Formblattes durch Zollstellen ausgestellt.

Haben Waren ihren Ursprung durch die sogenannte Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung erworben, ist nicht die WVB EUR.1 zu verwenden, sondern die WVB EUR-MED.

Informationen zur Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung
Informationen zur Beantragung der EUR-MED

Die EUR.1 ist in einer Abkommenssprache (eine Amtssprache der Gemeinschaft oder die Sprache des Bestimmungslandes) auszufüllen. Die Zollstelle kann ggf. eine deutsche Übersetzung verlangen.

Zu den einzelnen Feldern auf der Vorderseite des Antrags

Feld 1

Der Ausführer ist mit vollständiger Anschrift und Staat anzugeben.

Feld 2

  • Zeile 1: Hier ist grundsätzlich "Europäische Gemeinschaft" einzutragen, nur bei der bilateralen Kumulierung mit Entwicklungsländern (APS) muss die Angabe "Europäische Union" (bzw. "EU") lauten. Auf keinen Fall ist hier "Bundesrepublik Deutschland" einzutragen.
    Informationen zur bilateralen Kumulierung
  • Zeile 2: Abkommensstaat (Bestimmungsland), in den die Ware ausgeführt werden soll, z.B. Ägypten oder Schweiz. Im EWR kann statt der Einzelstaaten auch nur "im EWR" eingetragen werden.

Bei Anwendung der bilateralen Kumulierung mit Entwicklungsländern (APS) muss hier eingetragen werden:
"Pays bénéficiaires du SPG" und "UE" oder
"GSP beneficiary countries" und "EU".

Felder 3 und 6

Obgleich das Ausfüllen dieser Felder freigestellt ist, sollten hier Eintragungen vorgenommen werden, wenn die Angaben bekannt sind. In Feld 3 der Empfänger mit Anschrift und in Feld 6 die Beförderungsart (z.B. Lkw, Schiff, Luftfracht). Die Eintragungen erleichtern ggf. die Einfuhrabfertigung im Bestimmungsland.

Feld 4

Hier ist das Land oder Gebiet einzutragen, das nach den jeweiligen Präferenz-Ursprungsregeln das Ursprungsland der Ware ist. In der Regel wird der Ursprung "Europäische Gemeinschaft" (bzw. "Europäische Union"/"EU" bei APS) lauten. Folgende Besonderheiten sind darüber hinaus möglich:

  • Die Ursprungsangabe "EWR" kommt lediglich für den Warenverkehr mit Island, Liechtenstein und Norwegen in Betracht.
  • Soweit Kumulierungsbestimmungen greifen, kann im Rahmen dieser Bestimmungen ggf. der Ursprung eines anderen Landes der jeweiligen Kumulierungszone eingetragen werden.
  • Haben die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, ihren Ursprung in verschiedenen Ländern, ist in Feld 4 der Hinweis "siehe Feld 8" anzubringen. In Feld 8 ist dann bei jeder Warenposition der Name oder der 2-stellige ISO-Alpha-Code (Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 vom 13.Dezember 2006) des Ursprungslandes anzugeben. Da es für die Gemeinschaft keinen ISO-Alpha-Code gibt, kann in solchen Fällen für die Gemeinschaft die Abkürzung EEC, CEE oder CE verwendet werden.
    Die Abkürzung "EU" ist (ebenso wie die ausgeschriebene Bezeichnung "Europäische Union") bis zur Aktualisierung der entsprechenden Verordnungen bzw. Abkommen in Folge des Lissabon-Vertrages rechtlich noch nicht korrekt. Wenn die Zollbehörden in den Bestimmungsländern die Bezeichnung "EU" (bzw. "Europäische Union") tolerieren, kann sie jedoch verwendet werden.
    Wird bei Waren mit verschiedenen Ursprungsländern auf eine Rechnung verwiesen (vgl. Erläuterungen zu Feld 8 und 10), so ist bei jeder Warenposition der Rechnung das Ursprungsland anzugeben.

Feld 5

Es ist das Land anzugeben, in das die Ware ausgeführt wird.

Feld 7

Hier sind Besonderheiten einzutragen, z.B. "Nachträglich ausgestellt" oder "Duplikat".

Feld 8

Dieses Feld muss so ausgefüllt sein, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist, d.h.:

  • Die Warenbezeichnung ist ohne Zwischenraum einzutragen.
  • Die Waren sind nach Handelsbrauch so genau zu bezeichnen (z.B. durch Angabe der Marke, des Typs, der Seriennummer, besonderer Kennzeichen), dass ihre Identität eindeutig festgestellt werden kann. Interne Bezeichnungen und Markennamen dürfen nur als Zusatz angegeben werden.
  • Für jede Warenposition ist eine laufende Nummer zu verwenden.
  • Zeichen, Nummern, Art und Anzahl der Packstücke (z.B. 1 Karton, 2 Paletten, lose) sind anzugeben.
  • Unter die letzte Zeile ist ein waagrechter Strich zu ziehen; der nicht ausgefüllte Teil ist durchzustreichen.
  • Reicht insbesondere bei umfangreichen Sendungen der Platz in diesem Feld nicht für alle erforderlichen Angaben aus, so kann der Ausführer auf die konkrete Handelsrechnung oder ein anderes Geschäftspapier verweisen, das dem Antrag auf EUR.1 beizufügen ist. Die Seriennummer der EUR.1 ist in dem Geschäftspapier aufzunehmen. Die Zusammengehörigkeit zwischen Formblatt und Geschäftspapier muss eindeutig feststellbar sein. Die Handelsrechnung oder das Geschäftspapier sind mit der EUR.1 zu verbinden und anzustempeln.
    Die vorstehende Regelung gilt auch für Sendungen aus einer Vielzahl von Waren, die handelsüblich unter einer Sammelbezeichnung zusammengefasst werden, wenn in dem Formblatt diese Sammelbezeichnung (z.B. Maschinenteile, Haushaltsgeräte) angegeben ist und sich die für die Feststellung der Identität erforderliche genaue Warenbezeichnung aus den beigefügten Geschäftspapieren ergibt.
    Enthält die Sendung auch Waren ohne Ursprungseigenschaft, ist ein entsprechender Hinweis darauf aufzunehmen; die in den Geschäftspapieren aufgeführten Waren ohne Ursprungseigenschaft sind dort eindeutig zu kennzeichnen.

Feld 9

Hier ist das Rohgewicht in Kilogramm bzw. einer anderen handelsüblichen Maßeinheit (z.B. l, hl, , Stk.) der Warensendung einzutragen. Die verwendete Maßeinheit ist immer anzugeben.

Feld 10

Dieses Feld muss nur dann ausgefüllt werden, wenn die Waren in Feld 8 nicht vollständig aufgeführt sind (vgl. Erläuterungen zu Feld 8). Zur Erleichterung von Prüfungen wird das Ausfüllen dieses Feldes in jedem Fall empfohlen.

Feld 11

Obwohl dieses Feld grundsätzlich für Sichtvermerke der Zollbehörde vorgesehen ist, hat hier der Ausführer unter "Ausfuhrpapier:" die MRN (Movement Reference Number) der Sendung einzutragen.

Feld 12

Dieses Feld muss die rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters enthalten.

Zu den einzelnen Feldern auf der Rückseite des Antrags

Sachverhaltsbeschreibung

Aus der Sachverhaltsbeschreibung muss sich schlüssig ergeben, dass und warum die Ausfuhrware ein Ursprungserzeugnis ist.
Bei eigengefertigten Waren ist zunächst die HS-Position (das sind die ersten vier Stellen der Warennummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, z.B. Position 8501) für die Ausfuhrware anzugeben.
Ferner sind die ursprungsbegründenden Bearbeitungsvorgänge im Werk des Antragstellers genau zu beschreiben (ggf. sind Art und HS-Position der Vorprodukte, Werte der Vorprodukte, Ursprungseigenschaft der Vorprodukte anzugeben). Die erforderlichen Angaben hängen im Wesentlichen von den Ursprungsregeln (einschließlich der Listenkriterien) ab.

Pauschale Aussagen wie "ausreichende Bearbeitung erfolgte in meinem Betrieb" oder "Listenbedingung erfüllt" reichen nicht aus. Es sind vielmehr konkrete Angaben zum Einzelfall zu machen. Wird beispielsweise eine Listenbedingung mit prozentualer Wertklausel von 30 Prozent Vormaterial ohne Ursprung (VoU) angewendet, so ist der tatsächliche prozentuale Wert der VoU anzugeben.
Beispiel: "25,5 Prozent VoU wurden eingesetzt".
Bei reinen Handelsbetrieben ist die Angabe "Handelsware" ausreichend.

Nachweise

Hier werden die Unterlagen aufgeführt, die als Nachweis für die Sachverhaltsbeschreibung dienen.
Dies sind z.B.:

  • Lieferantenerklärungen mit Namensangabe der Ausstellungsfirma und Datum,
  • Zollbelege (z.B. Verzollungsunterlagen für eingesetzte Vormaterialien ohne Ursprung, die vom Ausführer selbst eingeführt wurden),
  • Einkaufsrechnungen mit Firma, Nummer und Datum,
  • Verkaufsrechnungen mit Nummer und Ausstellungsdatum,
  • Kalkulationsunterlagen ggf. mit betriebsinterner Nummer und Ausgabedatum,
  • Präferenznachweise mit Nummer und Ausstellungsdatum für Handelswaren oder Vormaterialien, die im Rahmen einer Kumulierung verwendet wurden.

Die Nachweise sind genau aufzuführen; pauschale Angaben sind nicht ausreichend.

Unterschrift

Der Antrag ist mit Angabe von Ort und Datum auf der Rückseite zu unterschreiben. Gegebenenfalls ist hier das Vertretungsverhältnis zu dokumentieren.

Zusatzinformationen

Weitere Informationen

Hinweis

Bei der hinterlegten Abbildung handelt es sich lediglich um ein Muster, das nicht für die Ausstellung eines Präferenznachweises verwendet werden kann.

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