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Beantragung der Warenverkehrs­bescheinigung A.TR.

Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) A.TR. werden eingesetzt im Warenverkehr mit der Türkei. Dies gilt jedoch nur bei Ausfuhren von Waren, die von dem Abkommen über die Endphase der Zollunion zwischen der EU und der Türkei erfasst sind (sogenannte Zollunionswaren). Darunter versteht man die Waren, die nicht zum Warenkreis der EGKS-Waren (Waren des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl mit der Türkei) oder der Agrarerzeugnisse gehören.

Da eine WVB A.TR. Aussagen zur Freiverkehrseigenschaft einer Ware enthält, müssen die begünstigten Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Ausfuhrlandes stammen und direkt zwischen einem Mitgliedstaat und der Türkei transportiert werden.

Informationen zu Freiverkehrspräferenzen
Informationen zur unmittelbaren Beförderung

Eine WVB A.TR. wird auf Antrag und Vorlage eines ausgefüllten Formblatts durch Zollstellen ausgestellt.

Die WVB A.TR. ist in einer Amtssprache der Europäischen Union auszufüllen, dabei wird die Angabe des Ländernamens "Türkiye" für die Türkei empfohlen. Sie kann zusätzlich in türkischer Sprache ausgefüllt werden.

Zu den einzelnen Feldern

Feld 1

Der Ausführer ist mit vollständiger Anschrift und Staat anzugeben.

Feld 2

Hier ist die Nummer des Frachtpapiers einzutragen. Die Ausfüllung ist allerdings freigestellt.

Feld 3

Obgleich das Ausfüllen dieses Feldes freigestellt ist, sollte hier der Empfänger mit vollständiger Anschrift eingetragen werden, wenn die Angaben bekannt sind.

Feld 5

Hier ist der Name des Mitgliedstaats (z.B. Deutschland) anzugeben.

Feld 6

Es ist die Türkei anzugeben.

Feld 7

Das Ausfüllen dieses Feldes ist zwar freigestellt, es sollte aber dennoch die Beförderungsart (z.B. Lkw, Schiff, Luftfracht) eingetragen werden, wenn die Angaben bekannt sind. Die Eintragungen erleichtern gegebenenfalls die Einfuhrabfertigung im Bestimmungsland.

Feld 8

Hier sind lediglich Besonderheiten einzutragen, wie z.B. "Nachträglich ausgestellt" oder "Duplikat".

Feld 9

Für jede Warenposition ist eine laufende Nummer zu verwenden.

Feld 10

Dieses Feld muss so ausgefüllt sein, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist, d.h.:

  • Die Bezeichnung der Freiverkehrswaren ist ohne Zeilenzwischenraum einzutragen.
  • Die Freiverkehrswaren sind nach Handelsbrauch so genau zu bezeichnen (z.B. durch Angabe der Marke, des Typs, der Seriennummer, besonderer Kennzeichen), dass ihre Identität eindeutig festgestellt werden kann. Interne Bezeichnungen und Markennamen dürfen nur als Zusatz angegeben werden.
  • Zeichen, Nummern, Art und Anzahl der Packstücke (z.B. 1 Karton, 2 Paletten, lose) sind anzugeben.
  • Der Ausführer kann z.B. bei umfangreichen Sendungen anstatt der genauen Bezeichnung für jede Warenposition eine Sammelbezeichnung (z.B. Maschinenteile, Haushaltsgeräte) angeben. In diesem Fall ist jedoch zwingend in Feld 10 auf die konkrete Handelsrechnung oder ein anderes Geschäftspapier zu verweisen, in dem die einzelnen Warenpositionen mit genauer Warenbezeichnung aufgeführt sind. Dieses Geschäftspapier ist dem Antrag auf Ausstellung der AT.R. beizufügen. Die Zusammengehörigkeit zwischen Formblatt und Geschäftspapier muss eindeutig feststellbar sein. Das Geschäftspapier ist durch die Zollstelle mit der WVB A.TR. zu verbinden und anzustempeln.
  • Werden die Freiverkehrswaren nicht genau bezeichnet und enthält die Sendung auch Waren ohne Freiverkehrseigenschaft, ist ein entsprechender Hinweis darauf aufzunehmen. Die in den Geschäftspapieren aufgeführten Waren ohne Freiverkehrseigenschaft sind dort eindeutig zu kennzeichnen.
  • Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. Ebenso ist auch ein eventuell oberhalb der Eintragungen vorhandener Freiraum zu entwerten.

Feld 11

Hier ist die Rohmasse der entsprechenden in Feld 10 aufgeführten Waren, ausgedrückt in Kilogramm oder in einer anderen handelsüblichen Maßeinheit (z.B. l, hl, m³, St.) einzutragen. Die verwendete Maßeinheit ist immer anzugeben.

Feld 12

Ein Präferenznachweis wird durch die Zollstelle ausgestellt, wenn tatsächlich sichergestellt ist, dass eine Ausfuhr erfolgt. Obwohl dieses Feld grundsätzlich für Bescheinigungen der Zollstelle vorgesehen ist, hat deshalb hier der Ausführer unter "Ausfuhrpapier:" die MRN (Movement Reference Number) der Sendung einzutragen. Wenn im Einzelfall die MRN nicht eingetragen werden kann (z.B. beim einstufigen Ausfuhrverfahren), ist das Feld frei zu lassen. Nummern von Rechnungen, Frachtpapieren o.ä. sind hier nicht einzutragen. Die WVB kann im Einzelfall auch ohne MRN ausgestellt werden, sofern die Ausfuhr dennoch sichergestellt ist.

Feld 13

Dieses Feld muss folgende Angaben enthalten: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Ausführers. Wird der Antrag in Vertretung (z.B. durch eine Spedition) gestellt, ist hier das Vertretungsverhältnis zu dokumentieren.

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