Beantragung der A.TR.
Eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. wird auf Antrag und Vorlage eines ausgefüllten Formblattes durch Zollstellen ausgestellt.
Die A.TR. ist in einer Amtssprache der Gemeinschaft auszufüllen, sie kann zusätzlich in türkischer Sprache ausgefüllt werden.
Zu den einzelnen Feldern
Feld 1
Der Ausführer ist mit vollständiger Anschrift und Staat anzugeben.
Feld 2
Hier ist die Nummer des Frachtpapiers einzutragen, die Ausfüllung ist allerdings freigestellt.
Feld 3
Obgleich das Ausfüllen dieses Feldes freigestellt ist, sollte hier der Empfänger mit vollständiger Anschrift eingetragen werden, wenn die Angaben bekannt sind.
Feld 5
Hier ist der Name des Mitgliedstaates (z.B. Deutschland) anzugeben.
Feld 6
Es ist die Türkei anzugeben.
Feld 7
Das Ausfüllen dieses Feldes ist zwar freigestellt, es sollte aber dennoch die Beförderungsart (z.B. LKW, Schiff, Luftfracht) eingetragen werden, wenn die Angaben bekannt sind. Die Eintragungen erleichtern ggf. die Einfuhrabfertigung im Bestimmungsland.
Feld 8
Hier sind Besonderheiten einzutragen, z.B. "Nachträglich ausgestellt" oder "Duplikat".
Feld 9
Für jede Warenposition ist eine laufende Nummer zu verwenden.
Feld 10
Dieses Feld muss so ausgefüllt sein, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist, d.h.:
- Die Warenbezeichnung ist ohne Zeilenzwischenraum einzutragen.
- Die Waren sind nach Handelsbrauch so genau zu bezeichnen (z.B. durch Angabe der Marke, des Typs, der Seriennummer, besonderer Kennzeichen), dass ihre Identität eindeutig festgestellt werden kann. Interne Bezeichnungen und Markennamen dürfen nur als Zusatz angegeben werden.
- Zeichen, Nummern, Art und Anzahl der Packstücke (z.B. 1 Karton, 2 Paletten, lose) sind anzugeben.
- Reicht insbesondere bei umfangreichen Sendungen der Platz in diesem Feld nicht für alle erforderlichen Angaben aus, so kann der Ausführer auf die konkrete Handelsrechnung oder ein anderes Geschäftspapier verweisen, das dem Antrag auf die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. beizufügen ist. Die Seriennummer der A.TR. ist in dem Geschäftspapier aufzunehmen. Die Zusammengehörigkeit zwischen Formblatt und Geschäftspapier muss eindeutig feststellbar sein. Die Handelsrechnung oder das Geschäftspapier sind mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. zu verbinden und anzustempeln.
Die vorstehende Regelung gilt auch für Sendungen aus einer Vielzahl von Waren, die handelsüblich unter einer Sammelbezeichnung zusammengefasst werden, wenn in dem Formblatt diese Sammelbezeichnung (z.B. Maschinenteile, Haushaltsgeräte) angegeben ist und sich die für die Feststellung der Identität erforderliche genaue Warenbezeichnung aus den beigefügten Geschäftspapieren ergibt. - Enthält die Sendung auch Waren ohne Freiverkehrseigenschaft, ist ein entsprechender Hinweis auf die in den Geschäftspapieren aufgeführten Waren ohne Freiverkehrseigenschaft aufzunehmen.
- Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
Feld 11
Hier ist die Rohmasse der entsprechenden in Feld 10 aufgeführten Waren, ausgedrückt in Kilogramm oder in einer anderen handelsüblichen Maßeinheit (z.B. l, hl, m³, Stk.) einzutragen. Die verwendete Maßeinheit ist immer anzugeben.
Feld 12
Obwohl dieses Feld grundsätzlich für Bescheinigungen der Zollstelle vorgesehen ist, hat hier der Ausführer unter "Ausfuhrpapier:" die MRN (Movement Reference Number) der Sendung einzutragen.
Feld 13
Dieses Feld muss die rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers enthalten.
