Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Ursprungserklärung auf der Rechnung (bzw. Erklärung zum Ursprung)

Da Ursprungserklärungen auf der Rechnung (UE) Aussagen zum präferenziellen Ursprung einer Ware enthalten, ist es immer erforderlich, den Ursprung der aufgeführten Waren anhand der einschlägigen Bestimmungen zu prüfen.
Im Warenverkehr mit Japan auf Grundlage des EU-Japan-EPA ist eine Erklärung zum Ursprung vorgesehen. Die nachstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch hierfür.
Haben Waren ihren Ursprung durch die Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen bzw. die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung erworben, ist nicht die "normale" UE zu verwenden, sondern die UE EUR-MED.

Informationen zur Ursprungssystematik
Informationen zur Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen/Pan-Euro-Med-Kumulierung
Informationen zur Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED

Bei der Ausfertigung von Ursprungserklärungen auf der Rechnung ist Folgendes zu beachten:

  • Die Erklärung darf ausgefertigt werden, wenn der Wert der in einer Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro nicht überschreitet.
  • Die Erklärung darf ohne Beachtung von Wertgrenzen durch einen ermächtigten Ausführer bzw. registrierten Ausführer ausgefertigt werden.
  • Die Erklärung darf nur für Ursprungswaren im Sinne der jeweils einschlägigen Präferenzregelung abgegeben werden.
  • Haben die Waren auf der Rechnung ihren Ursprung in verschiedenen Ländern, so muss in der Erklärung auf Angaben zu den einzelnen Warenpositionen verwiesen werden. Dort muss das jeweilige Ursprungsland angegeben sein.
  • Wenn Waren ohne Ursprungseigenschaft ebenfalls auf der Rechnung enthalten sind, müssen diese so deutlich gekennzeichnet sein, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind. Eine Ausnahme besteht derzeit im Warenverkehr mit Ägypten: Hier sollten getrennte Rechnungen für Waren mit und ohne Ursprung ausgefertigt werden, um Probleme bei der Anerkennung durch die ägyptischen Zollbehörden zu vermeiden.
  • Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist verbindlich vorgeschrieben.
  • Wird die Erklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist dessen Bewilligungsnummer einzutragen.
  • Wird die Erklärung von einem registrierten Ausführer ausgefertigt, so ist dessen Registrierungsnummer einzutragen.
  • Die Ursprungserklärung muss grundsätzlich handschriftlich unterschrieben werden. Ein ermächtigter Ausführer kann im Rahmen seiner Bewilligung von der Pflicht zur Unterschriftsleistung befreit werden. Im Warenverkehr mit Kanada (CETA) und EU-Japan-EPA ist grundsätzlich keine Unterschriftsleistung erforderlich.
  • Erklärungen auf Fotokopien von Rechnungen sind zulässig, wenn sie im Original handschriftlich unterschrieben sind. Ebenso ist die Abgabe der Erklärung auf einem Lieferschein oder anderem Handelspapier, in dem die Waren hinreichend genau bezeichnet sind, zulässig.
  • Erklärungen auf gesonderten Vordrucken sind nicht zulässig. Auf einem gesonderten Blatt der Rechnung dürfen Erklärungen nur dann abgegeben werden, wenn das Blatt ein offensichtlicher Teil der Rechnung ist.
  • Erklärungen auf einem Etikett, das auf eine Rechnung aufgeklebt wird, sind nur dann zulässig, wenn kein Zweifel besteht, dass das Etikett vom Ausführer aufgeklebt wurde (beispielsweise durch Anstempelung oder Unterschrift, die sowohl das Etikett als auch die Rechnung bedeckt).
  • Das konkrete Ursprungsland muss angegeben sein. Dabei sollten die Hinweise zu den Länderbezeichnungen beachtet werden.

Informationen zum Wortlaut der Ursprungserklärungen
Länderbezeichnungen in Präferenznachweisen
Informationen zum Ermächtigten Ausführer

Einige ausgewählte Sprachfassungen der einzelnen Wortlaute können auch in der Anwendung "Warenursprung und Präferenzen online" zu dem jeweiligen Land angezeigt werden.

Warenursprung und Präferenzen online

Exporte nach Mexiko

Für die Ausstellung von Präferenznachweisen nach Mexiko hat die Europäische Kommission Empfehlungen zum Ausfüllen von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. zur Formulierung von Ursprungserklärungen auf der Rechnung veröffentlicht.

Empfehlungen der Europäischen Kommission bei Ausfuhren nach MexikoPDF | 82 KB

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen