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REX bei Freihandelsabkommen

Der REX bei der Ausfuhr

Das Verfahren des registrierten Ausführers (REX) kommt bei einigen neuen Freihandelsabkommen zur Anwendung. So ist es beispielsweise im Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada, im Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft und im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit der Europäischen Union mit dem Vereinigten Königreich (Großbritannien) vorgesehen.

In der Auskunftsdatenbank WuP online kann abkommensbezogen eingesehen werden, ob das REX-System verwendet wird.

Warenursprung und Präferenzen online

Eine Registrierung als registrierter Ausführer in der Europäischen Union gilt dabei ohne Einschränkung für alle Präferenzregelungen, die das Verfahren des registrierten Ausführers vorsehen.

Der REX als registrierter Wiederversender

In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, einen bei der Ankunft einer Warensendung in der Europäischen Union vorhandenen Präferenznachweis durch ein oder mehrere neue Dokumente zu ersetzen, weil die Sendung innerhalb der Europäischen Union weitergeleitet und dabei gegebenenfalls geteilt werden soll. Hierzu können Ersatz-Präferenznachweise erstellt werden.

Die meisten Präferenzregelungen enthalten Bestimmungen zur Ausstellung von förmlichen Ersatz-Präferenznachweisen durch eine Zollstelle. In solchen Fällen, in denen die einschlägige Präferenzregelung selbst dazu keine Bestimmungen enthält, ermöglicht Art. 69 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) die Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ersatzursprungsdokumenten. So sehen beispielsweise die Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit der Republik Korea sowie mit Kanada, Japan und dem Vereinigten Königreich (Großbritannien) keine eigenständige Regelung für Ersatz-Präferenznachweise vor.

Ein Ersatzursprungsdokument kann unter anderem durch einen REX ausgefertigt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ersatz-Präferenznachweisen sowie im Merkblatt "Registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU".

Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ersatz-Präferenznachweisen
Merkblatt "Registrierter Ausführer (REX)"PDF | 69 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Der REX bei der Einfuhr

Im Rahmen ihres Präferenzhandelsabkommens mit der EU haben sich mehrere Länder dafür entschieden, das REX-System anzuwenden.

Registrierte Ausführer in diesen bestimmten Ländern verwenden ihre REX-Nummer für ihre Präferenzausfuhren in die EU im Rahmen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens.

Diese Länder sind:

  • Côte d’Ivoire
  • Ghana (ab 20. August 2023)
  • Madagaskar (Struktur der REX-Nummer: MGREX0000000000)
  • Seychellen (ab 1. Juli 2023)
  • Simbabwe

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