Navigation und Service

Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft

Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft sind - außer in bestimmten Fällen im Warenverkehr mit der Türkei - nur bei Lieferungen an Empfänger innerhalb der Gemeinschaft möglich. Sie bescheinigen einem in der Gemeinschaft ansässigen Empfänger die Ursprungseigenschaft einer Ware im Sinne einer konkreten, von der Gemeinschaft unterhaltenen Präferenzregelung. Der Empfänger benötigt diese Information zur Ausstellung von Präferenznachweisen oder weiteren Lieferantenerklärungen und zwar dann, wenn er

  • die bezogene Ware unverändert weiter handelt, oder
  • die bezogene Ware als Vorerzeugnis mit Ursprung bei der ursprungsbegründenden Herstellung eines Folgeproduktes einsetzen möchte.

Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss darin das präferenzielle Ursprungsland der Ware bescheinigen, und zwar "abkommensbezogen" - d.h. im Sinne einer konkreten Präferenzregelung.

Als Ursprungsland kommt in Frage:

  • die Europäische Gemeinschaft (ein einzelner Mitgliedstaat wie Deutschland kann ggf. zusätzlich angegeben werden), oder
  • die Europäische Union im Zusammenhang mit Exporten in die Republik Korea (KR) und in Entwicklungsländer/APS (ein einzelner Mitgliedstaat wie "Deutschland" kann ggf. zusätzlich angegeben werden), oder
  • der Europäische Wirtschaftsraum/EWR (ein einzelner Mitgliedstaat wie "Norwegen" kann ggf. zusätzlich angegeben werden), oder
  • ein präferenzieller Partnerstaat der Gemeinschaft im Falle einer Kumulierung.

Sollen in einer Lieferantenerklärung alle zulässigen Bestimmungsländer eingetragen werden, wäre es auch möglich, als Ursprungsland "Europäische Gemeinschaft/Union" einzutragen. Es ist nicht erforderlich, für die gleiche Sendung eine Lieferantenerklärung mit der Ursprungsangabe "Europäische Union" für die Republik Korea sowie ggf. APS und eine zweite mit der Ursprungsangabe "Europäische Gemeinschaft" für alle anderen Abkommensländer auszustellen.

Dies gilt analog auch für die Eintragung "Europäischer Wirtschaftsraum/EWR".

Wegen der "abkommensbezogenen" Dokumentation des Ursprungs müssen neben dem Ursprungsland immer auch die anwendbaren Präferenzregelungen angegeben werden, in deren Sinne die Waren als Ursprungswaren gelten. Hierfür ist das Feld "… und den Ursprungsregeln für den Warenverkehr mit … entsprechen" vorgesehen. Bei der Verwendung von Formularen ist zu beachten, dass ggf. die in Frage kommenden Länder oder Ländergruppen bereits vorgedruckt sind. Trifft die Ursprungseigenschaft nicht auf alle genannten Präferenzregelungen zu, so sind einzelne Länder unbedingt zu streichen!

Der Wortlaut von Lieferantenerklärungen ist verbindlich vorgegeben.

Übersicht über Wortlaute von Lieferantenerklärungen

Wenn zur Bezeichnung der Präferenzregelungen und Ursprungsländer Abkürzungen verwendet werden sollen, sind besondere Regelungen zu beachten.

Informationen zu Länderabkürzungen in Präferenzdokumenten

Kumulierungsvermerk

Der sogenannte Kumulierungsvermerk ist im Zusammenhang mit der Pan-Euro-Med-Kumulierung relevant.

Informationen zur Pan-Euro-Med-Kumulierung

Beispiel

In der Gemeinschaft werden Kugelschreiber hergestellt. Zu ihrer Herstellung wird eine Mine mit Ursprung Marokko verwendet, die nicht ausreichend be- oder verarbeitet wird. Die restlichen Bestandteile besitzen Ursprung Gemeinschaft oder werden ausreichend be- oder verarbeitet. Sie werden an einen Kunden innerhalb der Gemeinschaft geliefert.
Die hergestellten Kugelschreiber erwerben einen präferentiellen Ursprung in der Gemeinschaft nur durch Anwendung der Ursprungsregel "Pan-Euro-Med-Kumulierung". Diese ist jedoch nur anwendbar bei einem Export in ein Land, das bereits an diesem System teilnimmt (Matrix).
Beim späteren Export der Kugelschreiber ist deshalb nur die Ausstellung einer EUR-MED oder Ursprungserklärung EUR-MED zulässig.

Deshalb benötigt der Ausführer Informationen darüber, wie die bezogenen Waren ihren Ursprung erlangt haben, insbesondere ob von der Kumulierung Gebrauch gemacht wurde und welches Land bzw. welche Länder ggf. daran beteiligt waren. In der Lieferantenerklärung muss daher in diesem Beispiel als "Kumulierungsvermerk" angeben sein: "Kumulierung angewendet mit Marokko". Im Feld "… und den Ursprungsregeln für den Warenverkehr mit … entsprechen" dürfen nur diejenigen Länder angegeben werden, die nach der Matrix die Pan-Euro-Med-Kumulierung bereits anwenden.

Auf den Kumulierungsvermerk kann verzichtet werden bei Lieferantenerklärungen, die verwendet werden sollen zur Ausstellung eines Präferenznachweises im Warenverkehr

  • mit einem Land, das an der bisherigen paneuropäischen Kumulierung teilgenommen hat, wenn der Ursprung ohne Kumulierung oder durch die paneuropäische Kumulierung erlangt wurde
  • mit einem Mittelmeerland, wenn der Ursprung ohne Kumulierung oder durch eine bilaterale Kumulierung erlangt wurde.

Die Prüfung dieser Ausnahmeregelungen ist jedoch schwierig und aufwändig. Der Aussteller der Lieferantenerklärungen weiß regelmäßig nicht, welchen weiteren Handelsweg die gelieferte Ware nehmen wird und welcher Präferenznachweis dafür ausgestellt werden soll.
Deshalb ist grundsätzlich zu empfehlen, dass ein Kumulierungsvermerk (durch Ankreuzen einer der beiden Varianten "keine Kumulierung angewendet" oder "Kumulierung angewendet mit …") angebracht wird.

Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Warenverkehr mit der Türkei

Im Rahmen der paneuropäischen und der Pan-Euro-Med-Kumulierung kann es erforderlich sein, einem Empfänger in der Türkei neben der Eigenschaft "Ware des freien Verkehrs" (durch eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR.) auch die präferenzielle Ursprungseigenschaft zu bestätigen. Für diese Lieferantenerklärung ist ein abweichender Wortlaut vorgesehen.

Informationen zur paneuropäischen Kumulierung
Informationen zur Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung
Übersicht über Wortlaute von Lieferantenerklärungen

Diese Lieferantenerklärung ist nicht anwendbar für Waren der Agrarregelung sowie EGKS-Waren.

Warenkreis der Agrarregelung[Externer Link: http://www.wup.zoll.de/wup_online/warenkreis.php?landinfo=TR&gruppen_id=28&land_id=205&rgl_id=59&position]
Warenkreis der EGKS-Waren[Externer Link: http://www.wup.zoll.de/wup_online/warenkreis.php?landinfo=TR&gruppen_id=29&land_id=205&rgl_id=58&position]

Zusatzinformationen

Weitere Informationen

Diese Seite:

© Bundesministerium der Finanzen