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Langzeit-Lieferantenerklärungen

Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) stellen einmalige Erklärungen dar, die für Lieferungen über einen längeren Zeitraum hinweg Gültigkeit haben, sofern die gelieferten Waren voraussichtlich den gleichen Ursprungsstatus aufweisen.
Durch die Änderung des Artikels 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) mit Wirkung vom 14. Juni 2017 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L/149 vom 13.06.2017) wurde die mögliche Geltungsdauer von Langzeit-Lieferantenerklärungen, die im innereuropäischen Warenverkehr verwendet werden, umfassend neu und dabei deutlich flexibler geregelt. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

In einer LLE ist Folgendes anzugeben:

  • das Datum der Ausfertigung der Erklärung (Ausfertigungsdatum)
  • das Datum, ab dem die LLE gültig ist (Anfangsdatum)
  • das Datum, bis zu dem die LLE gültig ist (Ablaufdatum)

Das Anfangsdatum darf dabei nicht länger als 12 Monate vor oder 6 Monate nach dem Datum der Ausfertigung liegen, jedoch innerhalb dieses Zeitfensters frei gewählt werden. Für Lieferungen, die länger als 12 Monate zurückliegen, kommt lediglich eine Einzel-Lieferantenerklärung in Betracht.

Das Ablaufdatum darf dann maximal 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen, aber ebenfalls innerhalb dieses Zeitfensters frei gewählt werden.

Innerhalb der maximalen Geltungsdauer kann der konkrete Gültigkeitszeitraum einer LLE unter "Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom … bis …" festgelegt werden.

Die Ausfertigung einer einzigen Langzeit-Lieferantenerklärung sowohl für bereits erfolgte als auch für künftige Lieferungen ist innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens damit wieder zulässig.

Beispiel

Eine LLE wird am 20.12.2017 für (bereits erfolgte und/oder künftige) Lieferungen ausgefertigt. Als Anfangsdatum ist jeder Tag vom 21.12.2016 bis zum 19.06.2018 zulässig. Folglich wäre als Geltungsdauer beispielsweise zulässig:

  • 01.01.2017 bis 31.12.2018
  • 01.01.2018 bis 31.12.2019
  • 01.01.2018 bis 31.12.2018

Eine LLE ist gültig für alle Waren, die innerhalb des angegebenen Zeitraums geliefert werden.
Voraussetzung für die Abgabe einer LLE ist, dass während der gesamten Gültigkeitsdauer die Ursprungseigenschaft der Waren gesichert ist. Der Lieferant hat den Empfänger der Waren umgehend zu unterrichten, wenn die in einer LLE gemachten Angaben nicht mehr zutreffen.

Ausschlussklauseln in einer LLE sind nicht zulässig. Darunter sind Ergänzungen zum vorgeschriebenen Wortlaut zu verstehen, die die Ursprungsaussage durch Verweis auf spätere Einzeldokumente wie Lieferscheine, Rechnungen u.a. einschränken (z.B. die Angabe in der LLE: "Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, sofern nicht in Rechnungen anders angegeben").
Ein Verweis auf eine Warenaufstellung als Anlage zu einer LLE ist jedoch möglich. Die Aufstellung kann auch Waren enthalten, für die diese Erklärung nicht gilt, sofern diese eindeutig gekennzeichnet sind.

Grenzüberschreitende Langzeit-Lieferantenerklärungen

Im präferenzrechtlichen Warenverkehr mit bestimmten Ländern außerhalb der Europäischen Union ist im Hinblick auf eine Kumulierung ebenfalls die Verwendung von Lieferantenerklärungen zum Nachweis einer Ursprungseigenschaft oder einer durchgeführten Be- oder Verarbeitung zulässig.
Hinsichtlich der formellen Anforderungen an Langzeit-Lieferantenerklärungen gelten die obigen Ausführungen grundsätzlich auch für grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen. Besonderheiten wie etwa die Gültigkeitsdauer von Langzeit-Lieferantenerklärungen (z.B. Langzeit-Lieferantenerklärungen aus der Türkei nach Beschluss Nr. 1/2006: 1 Jahr) oder der zu verwendende Wortlaut sind im Einzelfall in der jeweiligen Präferenzregelung nachzuprüfen.

Wortlaute von Lieferantenerklärungen

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