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Lieferantenerklärungen - Basisinformation

Eine Lieferantenerklärung ist eine Erklärung, mit der ein Lieferant Angaben im Hinblick auf die Präferenzursprungseigenschaft gelieferter Waren macht. Lieferant ist unabhängig von der Rechnungsstellung immer die Person, die die Verfügungsgewalt über die gelieferte Ware hat.

Diese Angaben werden benötigt bei:

  1. Anträgen auf Ausstellung von Ursprungsnachweisen durch die Zollstelle (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED, Auskunftsblatt INF 4)
  2. der Ausfertigung von nichtförmlichen Präferenznachweisen wie Ursprungserklärungen auf der Rechnung
  3. der Ausfertigung von Folge-Lieferantenerklärungen

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausfertigung einer Lieferantenerklärung besteht nicht, jedoch kann ein Lieferant (kauf-)vertraglich zur Ausfertigung verpflichtet werden.

Lieferantenerklärungen werden grundsätzlich bei Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union verwendet, also von in der Europäischen Union ansässigen Lieferanten an in der Europäischen Union ansässige Empfänger. Lieferantenerklärungen, die von nicht in der Europäischen Union ansässigen Lieferanten ausgefertigt wurden, können in der Europäischen Union nicht anerkannt werden. Rechtsgrundlage für die Verwendung dieser Lieferantenerklärungen ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

Lieferantenerklärungen im Warenverkehr mit Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, sind nur in folgenden Fällen möglich:

  • Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen für bestimmte Waren mit Präferenzursprung (der Europäischen Union, der Türkei oder eines ggf. nach der jeweiligen Matrix zulässigen "Kumulierungspartnerstaates") im Hinblick auf die paneuropäische Kumulierung, die Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen, die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung und die SAP-Kumulierung

    Informationen zur Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen/Pan-Euro-Med-Kumulierung

Daher sind beispielsweise im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit der Schweiz ausgefertigte Lieferantenerklärungen keine geeigneten Nachweise, um die Ursprungseigenschaft einer Ware im Sinne dieser Verordnung zu bescheinigen. Hier kann nur ein auf der Grundlage des Abkommens ausgestellter bzw. ausgefertigter Präferenznachweis als Nachweis der Ursprungseigenschaft dienen.

Formvorschriften

Der Wortlaut von Lieferantenerklärungen ist verbindlich vorgegeben. Die Angabe der Rechtsgrundlage "Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447" ist nicht erforderlich.

Übersicht über Wortlaute von Lieferantenerklärungen

Eine Lieferantenerklärung kann auf einem Formular (erhältlich beispielsweise bei den Industrie- und Handelskammern) oder auf der Rechnung, einem zugehörigen Lieferschein oder einem sonstigen Handelspapier abgegeben werden. Darin müssen die Waren so genau bezeichnet sein, dass der Bezug zur Ware eindeutig erkennbar ist (Nämlichkeit).

Grundsätzlich müssen Lieferantenerklärungen im Original unterzeichnet werden. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn sowohl die Erklärung als auch die Rechnung elektronisch erstellt werden. In diesem Fall

  • können sie elektronisch authentisiert werden, wobei die Form der Authentisierung zwischen dem Lieferanten und dem Empfänger der Waren zu vereinbaren ist, oder
  • der Lieferant kann sich gegenüber Empfänger der Waren schriftlich verpflichten, die volle Verantwortung für jede Lieferantenerklärung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

    Dabei muss der für die Abgabe der Erklärung Verantwortliche anhand entsprechender Angaben in der Erklärung bestimmbar sein. Diese gesonderte Verpflichtungserklärung ist von der Zollstelle nicht zu prüfen. Die vorherige Verantwortungsübernahme aus zivilrechtlichen Gründen erfolgt ausschließlich im Interesse des Empfängers gegenüber dem Lieferanten.

Lieferantenerklärungen dürfen auch nachträglich abgegeben werden.

Einzel-Lieferantenerklärungen und Langzeit-Lieferantenerklärungen

Lieferantenerklärungen werden jeweils nur für eine einzelne Warenlieferung abgegeben; sie werden daher auch als Einzel- Lieferantenerklärungen bezeichnet.
Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) hingegen stellen einmalige Erklärungen dar, die für Lieferungen über einen längeren Zeitraum hinweg Gültigkeit haben.

Informationen zu Langzeit-Lieferantenerklärungen

Archivierungspflichten

Hinsichtlich der Aufbewahrung/Archivierung von Lieferantenerklärungen sind besondere Regelungen zu beachten.

Informationen zu Aufbewahrungsfristen für Präferenzdokumente

Rechtsfolgen einer Lieferantenerklärung

Die Ausfertigung von Lieferantenerklärungen erfolgt ohne amtliche Mitwirkung. Der Lieferant trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen gegenüber dem Empfänger und den Zollbehörden. Eine zu Unrecht ausgefertigte Lieferantenerklärung kann nicht nur dazu führen, dass ein (verärgerter) Kunde verloren geht, sondern auch steuerrechtliche, zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Bei einem ermächtigten Ausführer ist auch der Widerruf der Bewilligung als ermächtigter Ausführer möglich.

Informationen zum ermächtigten Ausführer

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