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Lieferantenerklärungen - Basisinformation

Eine Lieferantenerklärung ist eine Erklärung, mit der ein Lieferant Angaben im Hinblick auf die Präferenzursprungseigenschaft gelieferter Waren macht. Lieferant ist unabhängig von der Rechnungsstellung immer die Person, die die Verfügungsgewalt über die gelieferte Ware hat.

Diese Angaben werden benötigt bei

  1. Anträgen auf Ausstellung von Ursprungsnachweisen durch die Zollstelle (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED, Auskunftsblatt INF 4),
  2. der Ausfertigung von Ursprungserklärungen auf der Rechnung,
  3. der Ausstellung von Folge-Lieferantenerklärungen.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung besteht nicht, jedoch kann ein Lieferant (kauf-)vertraglich zur Ausstellung verpflichtet werden.

Lieferantenerklärungen können grundsätzlich nur bei Warenbewegungen innerhalb der Gemeinschaft verwendet werden. Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 (berichtigt im Amtsblatt (EG) Nr. L 170 vom 29. Juni 2002).

Verordnung (EG) Nr. 1207/2001[Externer Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2001/l_165/l_16520010621de00010012.pdf]
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001[Externer Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2002/l_170/l_17020020629de00880092.pdf]

Daher sind beispielsweise im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit der Schweiz ausgefertigte Lieferantenerklärungen keine geeigneten Nachweise, um die Ursprungseigenschaft einer Ware im Sinne dieser Verordnung zu bescheinigen. Hier kann nur ein auf der Grundlage des Abkommens ausgestellter/ausgefertigter Präferenznachweis als Nachweis der Ursprungseigenschaft dienen.

Lieferantenerklärungen im Warenverkehr mit Ländern, die nicht zur Gemeinschaft gehören, sind nur in folgenden Fällen möglich:

Formvorschriften

Der Wortlaut von Lieferantenerklärungen ist verbindlich vorgegeben.

Übersicht über Wortlaute von Lieferantenerklärungen

Eine Lieferantenerklärung kann auf einem Formular (erhältlich beispielsweise bei den Industrie- und Handelskammern) oder auf der Rechnung, einem zugehörigen Lieferschein oder einem sonstigen Handelspapier abgegeben werden. Darin müssen die Waren so genau bezeichnet sein, dass der Bezug zur Ware eindeutig erkennbar ist (Nämlichkeit).

Grundsätzlich müssen Lieferantenerklärungen im Original unterzeichnet werden. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Erklärung

  • mit dem Computer erstellt wurde und
  • der für die Abgabe der Erklärung Verantwortliche anhand entsprechender Angaben in der Erklärung bestimmbar ist und der Lieferant sich gegenüber dem Käufer schriftlich zur Übernahme der vollen Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung verpflichtet.

Lieferantenerklärungen dürfen auch nachträglich abgegeben werden.

Wenn zur Bezeichnung der Präferenzregelungen und Ursprungsländer Abkürzungen verwendet werden sollen, sind besondere Regelungen zu beachten.

Informationen zu Länderabkürzungen in Präferenzdokumenten

Einzel-Lieferantenerklärungen und Langzeit-Lieferantenerklärungen

Einzel-Lieferantenerklärungen (LE) werden jeweils nur für eine einzelne Warenlieferung abgegeben.
Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) hingegen stellen einmalige Erklärungen dar, die für Lieferungen über einen längeren Zeitraum hinweg Gültigkeit haben. Sie dürfen längstens für einen Lieferzeitraum von einem Jahr ausgestellt werden, wobei der Beginn dieses Zeitraums nicht vom Ausstellungsdatum der Erklärung abhängig ist.
Eine LLE ist gültig für alle Waren, die innerhalb des angegebenen Zeitraumes geliefert werden.

Voraussetzung für die Abgabe einer LLE ist, dass während der gesamten Gültigkeitsdauer die Ursprungseigenschaft der Waren gesichert ist. Der Lieferant hat den Empfänger der Waren umgehend zu unterrichten, wenn die in einer Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben nicht mehr zutreffen.

Ausschlussklauseln in einer LLE sind nicht zulässig. Darunter sind Ergänzungen zum vorgeschriebenen Wortlaut zu verstehen, die die Ursprungsaussage durch Verweis auf spätere Einzeldokumente wie Lieferscheine, Rechnungen u.a. einschränken (z.B. die Angabe in der LLE: "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, sofern nicht in Rechnungen anders angegeben").
Ein Verweis auf eine Warenaufstellung als Anlage zu einer LLE ist jedoch möglich. Die Aufstellung kann auch Waren enthalten, für die diese Erklärung nicht gilt, sofern diese eindeutig gekennzeichnet sind.

Archivierungspflichten

Hinsichtlich der Aufbewahrung/Archivierung von Lieferantenerklärungen sind besondere Regelungen zu beachten.

Informationen zu Aufbewahrungsfristen für Präferenzdokumente

Rechtsfolgen einer Lieferantenerklärung

Die Ausstellung von Lieferantenerklärungen erfolgt ohne amtliche Mitwirkung. Der Aussteller trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen gegenüber dem Empfänger und den Zollbehörden. Eine zu Unrecht ausgestellte Lieferantenerklärung kann nicht nur dazu führen, dass ein (verärgerter) Kunde verloren geht, sondern auch verschiedene andere Konsequenzen nach sich ziehen:

  • steuerrechtlich:
    Ein nicht zutreffender Ursprung in einer Lieferantenerklärung kann dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis im Bestimmungsstaat nicht anerkannt wird und die Ware nachverzollt werden muss.
  • zivilrechtlich:
    Hat sich der Lieferant gegenüber dem Empfänger verpflichtet, eine Präferenzursprungsware zu liefern, so handelt es sich insoweit um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Fehlt die vereinbarte Beschaffenheit, ist die gelieferte Ware mangelhaft. Die Ansprüche des Käufers bei Mängeln sind in § 437 BGB geregelt. Erleidet der Käufer in diesem Zusammenhang einen Schaden - z.B. durch Nachverzollung der Ware im Bestimmungsland - und trifft den Verkäufer ein Verschulden, ist der Verkäufer nach den allgemeinen Bestimmungen schadenersatzpflichtig.
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)[Externer Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html]
  • strafrechtlich/ bußgeldrechtlich:
    Es kann eine Mitwirkung an einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach der Abgabenordnung (AO) vorliegen (z.B. Steuerhinterziehung nach § 370 AO).
    Abgabenordnung (AO)[Externer Link: http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/index.html]
  • bei einem Ermächtigten Ausführer:
    Es ist auch der Widerruf der Bewilligung als Ermächtigter Ausführer möglich.

    Informationen zum Ermächtigten Ausführer

Zusatzinformationen

Weitere Informationen

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