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Auskunftsblatt INF 4

Ein Auskunftsblatt INF 4 nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 dient der Bestätigung der Echtheit und/oder Richtigkeit einer ausgefertigten Lieferantenerklärung. Es kann bei Zweifeln an der Echtheit und/oder Richtigkeit durch eine Zollstelle oder den Empfänger der Ware vom Lieferanten verlangt werden. Die Zollstelle setzt dabei in der Regel eine Frist von 120 Tagen für die Beschaffung eines Auskunftsblattes INF 4. Diese Frist kann verlängert werden, wenn Vorlieferantenerklärungen nachzuprüfen sind.

Kann ein Ausführer glaubhaft machen, dass er von seinem Lieferanten ohne Erfolg ein Auskunftsblatt INF 4 angefordert hat, so kann seine Zollstelle unmittelbar die für den Sitz des Lieferanten zuständige Zollbehörde um Bestätigung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung bitten.

Beantragung

Das Auskunftsblatt INF 4 muss dem Muster im Anhang 22-02 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 entsprechen. Seine Ausstellung ist durch den Lieferanten bei seiner zuständigen Zollstelle unter Vorlage des entsprechenden Formularsatzes zu beantragen. Die Formblätter sind im Formularhandel erhältlich.

Der Antrag auf ein Auskunftsblatt INF 4 muss zusammen mit der Lieferantenerklärung und den entsprechenden Rechnungen vorgelegt werden. Die im Auskunftsblatt aufgeführte Ware muss mit der Ware der vorgelegten Lieferantenerklärung übereinstimmen.
Anhang 22-02 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthält folgende weitere Hinweise zur Ausfüllung:

  • Das Auskunftsblatt darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von dem, der sie durchgeführt hat, paraphiert und von der ausstellenden Zollbehörde mit ihrem Sichtvermerk versehen werden.
  • Die Warenbezeichnungen in dem Auskunftsblatt sind mit einfachem Zeilenabstand aufzuführen, und jeder Warenbezeichnung ist eine laufende Nummer voranzustellen. Unmittelbar unter der letzten Warenbezeichnung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Der nicht benutzte Raum ist durchzustreichen, so dass spätere Ergänzungen unmöglich sind.
  • Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
  • Das Formular ist in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen. Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, der um die Auskünfte ersucht oder seinerseits ersucht wird, können eine Übersetzung der Angaben in den ihnen übermittelten Belegen in die Amtssprache(n) ihres Staates verlangen.

Ausstellung

Die Zollstelle ist berechtigt, zur Ausstellung jede Art von Nachweisen zu verlangen und notwendige Prüfungen beim Lieferanten durchzuführen.
Sie stellt das Auskunftsblatt INF 4 binnen 90 Tagen nach Eingang des Antrags aus und bescheinigt, ob die Erklärungen zur Ursprungseigenschaft in der Lieferantenerklärung zutreffend oder unzutreffend sind. Das ausgefüllte Auskunftsblatt INF 4 wird dem Lieferanten übergeben, der es an den Ausführer weiterleitet, damit dieser es der zuständigen Zollstelle vorlegen kann.

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