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Freiverkehrspräferenzen

Alleine die bloße Herkunft von Waren aus den entsprechenden Ländern oder aus der EG führt noch nicht zur Gewährung der Vorzugsbehandlung des Präferenzrechts. Im Gegensatz zu den sogenannten Ursprungspräferenzen stellen Freiverkehrspräferenzen auf den sogenannten zollrechtlichen Status von Waren ab. Präferenzen werden hierbei unter der Voraussetzung gewährt, dass die begünstigten Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Ausfuhrlandes stammen.

Anwendungsbereich

Freiverkehrspräferenzen werden regelmäßig in Form einer Zollunion verwirklicht. Zollunionen der Gemeinschaft bestehen derzeit mit Andorra, San Marino und der Türkei, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind:

  • Die Zollunion mit Andorra gilt nicht für Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN).
  • Die Zollunion mit der Türkei gilt weder für Waren der Agrarregelung noch für sogenannte EGKS-Waren. Hinsichtlich dieser Waren gewähren sich die Vertragsparteien Präferenzen ausschließlich für Ursprungswaren.
  • Die Zollunion mit San Marino gilt nicht für sogenannte EGKS-Waren.

EGKS-Waren sind Waren, für die der zum 23. Juli 2002 ausgelaufene Vertrag der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl galt (zuletzt veröffentlicht im Amtsblatt der EG Nummer L 227 vom 7. September 1996). Das Auslaufen des EGKS-Vertrages berührt die Gültigkeit der zwischen der Türkei und der Gemeinschaft für diese Waren vereinbarten Präferenzregelung nicht.

Unverbindliche Aufstellung der EGKS-Waren[Externer Link: http://www.wup.zoll.de/wup_online/warenkreis.php?landinfo=TR&gruppen_id=29&position]
Aufstellung der Waren der Agrarregelung[Externer Link: http://www.wup.zoll.de/wup_online/warenkreis.php?landinfo=TR&gruppen_id=28&land_id=205&rgl_id=27&position]

Daneben gewährt die Gemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen auch Präferenzen bei der Einfuhr von Waren, die sich in den Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) im zollrechtlich freien Verkehr befinden.

Übersicht Überseeische Länder und Gebiete[Externer Link: http://www.wup.zoll.de/wup_online/uebersichten.php?id=8&gruppen_id=31]
Warenkreis[Externer Link: http://www.wup.zoll.de/wup_online/warenkreis.php?landinfo=%&gruppen_id=31&land_id=15&rgl_id=30&position=#fn_1]

Voraussetzungen

Im Rahmen von Freiverkehrspräferenzen werden Vorzugsbehandlungen für folgende Waren gewährt:

  • Waren, die im begünstigten Ausfuhrland hergestellt wurden, einschließlich der Waren, die dort vollständig oder teilweise unter Mitverwendung von Waren aus dritten Ländern hergestellt worden sind, welche sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden;

Beispiel

Baumwollgewebe und Baumwollgarn aus den USA werden in die Türkei eingeführt und dort zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt. In der Türkei werden daraus Herrenhemden gefertigt. Es handelt sich bei den so hergestellten Herrenhemden um Waren des freien Verkehrs der Türkei.


  • Waren aus dritten Ländern, die sich im begünstigten Ausfuhrland im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Als im zollrechtlich freien Verkehr befindlich gelten Waren aus Drittländern, für die die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt und die anfallenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

Beispiel

In Japan gefertigte Schreibtischlampen werden in die Türkei eingeführt und dort zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt. Es handelt sich anschließend bei den Schreibtischlampen um Waren des freien Verkehrs der Türkei.

Die Freiverkehrseigenschaft als Voraussetzung für die Präferenzgewährung ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes regelmäßig durch die vorgeschriebenen Präferenznachweise zu belegen.

Informationen zu Präferenznachweisen

Zusatzinformationen

Weitere Informationen

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