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Freiverkehrspräferenzen

Alleine die bloße Herkunft von Waren aus den entsprechenden Ländern oder aus der Europäischen Union führt noch nicht zur Gewährung der Vorzugsbehandlung des Präferenzrechts. Im Gegensatz zu den Ursprungspräferenzen stellen Freiverkehrspräferenzen auf den zollrechtlichen Status von Waren ab. Präferenzen werden hierbei unter der Voraussetzung gewährt, dass die begünstigten Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Ausfuhrlandes stammen.

Anwendungsbereich

Freiverkehrspräferenzen werden regelmäßig in Form einer Zollunion verwirklicht. Eine Zollunion der Europäischen Union besteht derzeit jeweils mit der Türkei, Andorra und San Marino, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind:

  • Die Zollunion mit der Türkei gilt weder für Waren der Agrarregelung noch für EGKS-Waren. Hinsichtlich dieser Waren gewähren sich die Vertragsparteien Präferenzen ausschließlich für Ursprungswaren.
  • Die Zollunion mit Andorra gilt nicht für Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

EGKS-Waren sind Waren, für die der zum 23. Juli 2002 ausgelaufene Vertrag der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl galt (zuletzt veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 227 vom 7. September 1996). Das Auslaufen des EGKS-Vertrages berührt die Gültigkeit der zwischen der Türkei und der Gemeinschaft für diese Waren vereinbarten Präferenzregelung nicht.

Unverbindliche Aufstellung der EGKS-Waren
Aufstellung der Waren der Agrarregelung

Voraussetzungen

Im Rahmen von Freiverkehrspräferenzen werden Vorzugsbehandlungen gewährt für

  • Waren, die in der Europäischen Union oder im begünstigten Ausfuhrland gewonnen oder hergestellt wurden, einschließlich solcher Waren, die dort unter Verwendung von Waren aus Drittländern gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern letztere sich in der Europäischen Union oder im begünstigten Ausfuhrland im zollrechtlich freien Verkehr befanden und
  • Waren aus Drittländern, die sich in der Europäischen Union oder im begünstigten Ausfuhrland im freien Verkehr befinden.

Die Freiverkehrseigenschaft als Voraussetzung für die Präferenzgewährung ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes regelmäßig durch die vorgeschriebenen Präferenznachweise zu belegen.

Informationen zu Präferenznachweisen

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