Nichtpräferenzieller Warenursprung
Der nichtpräferenzielle Ursprung von Waren ist Grundlage für unterschiedliche rechtliche Maßnahmen. Er entspricht nicht zwingend dem Versendungsort der jeweiligen Ware; vielmehr ordnet er die Ware der Wirtschaft eines bestimmten Landes oder Gebietes zu. Anwendungsbereich sowie Regeln, nach denen der Ursprung zu bestimmen und zu dokumentieren ist, sind für den Bereich der Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich in den Artikeln 22 bis 26 des Zollkodex verankert.
Anwendungsbereich
Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware kann von Bedeutung sein
- für die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere bei der Erhebung von Antidumping-Zöllen - nicht jedoch für eine Zollfreiheit oder ermäßigte Zollsätze nach dem Präferenzrecht,
- für die Anwendung anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften für den Warenverkehr festgelegt worden sind, wie insbesondere die außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten,
- im Hinblick auf Vorschriften, die bei Exporten im Bestimmungsland gelten.
Informationen zu Antidumping-Zöllen
Informationen über Beschränkungen bei der Einfuhr
Nachweis der Ursprungseigenschaft - Ursprungszeugnisse
In vielen Fällen ist es erforderlich, den nichtpräferenziellen Ursprung nachzuweisen. Als Nachweisdokument ist hierfür in der Regel ein Ursprungszeugnis vorgesehen, das von einer dazu berechtigten Stelle des Ausfuhrlandes ausgestellt sein muss. In der Bundesrepublik Deutschland werden die nichtpräferenziellen Ursprungszeugnisse grundsätzlich von den berufsständischen Organisationen ausgestellt.
Dies sind die
Industrie- und Handelskammern[Externer Link: http://www.diht.de/inhalt/ihk/index.html]
Handwerkskammern[Externer Link: http://www.zdh.de/handwerksorganisationen/handwerkskammern.html]
Landwirtschaftskammern[Externer Link: http://www.landwirtschaftskammern.de/adressen.htm]
Verwendung der Bezeichnung "Europäische Union" in nichtpräferenziellen Ursprungszeugnissen
Aufgrund des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Lissabon-Vertrags ist in nichtpräferenziellen Ursprungszeugnissen als Ursprungsland "Europäische Union" oder die Abkürzung "EU" anstatt bisher "Europäische Gemeinschaft" zu verwenden.
Ursprungszeugnisse, die vertragsbedingt als Ursprungsland noch "Europäische Gemeinschaft" dokumentieren, können übergangsweise noch anerkannt werden.
Der Vordruck bleibt bis zur Änderung des Anhangs 12 zur Zollkodex-Durchführungsverordnung unverändert gültig.
Verbindliche Ursprungsauskünfte
Nach Artikel 12 Zollkodex ist die Erteilung von verbindlichen Ursprungsauskünften (vUA) möglich. Einzelheiten regeln die Artikel 5 bis 14 Zollkodex-DVO.
Verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA)
Nichtpräferenzielle Ursprungsregeln
Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware entsteht
- nach Artikel 23 Zollkodex durch die vollständige Gewinnung oder Herstellung (meist zusammengefasst als "vollständige Erzeugung" bezeichnet) in einem einzigen Land, oder
- nach Artikel 24 Zollkodex durch einen bestimmten Grad an Be- oder Verarbeitungen, wenn an ihrer Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren.
In diesem Zusammenhang gilt die gesamte Europäische Gemeinschaft als "ein Land".
Artikel 23 Zollkodex: vollständige Erzeugung in einem Land
Nach Artikel 23 Abs. 1 Zollkodex gelten vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren als Ursprungswaren des betreffenden Landes. Somit dürfen insbesondere keine Materialien hinzugefügt werden, die ihren Ursprung in einem anderen Land haben. Artikel 23 Abs. 2 Zollkodex beinhaltet eine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen eine Ware als vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt gilt.
Artikel 24 Zollkodex: Herstellung unter Beteiligung von zwei oder mehreren Länder
Sind an der Herstellung einer Ware mindestens zwei Länder beteiligt, so gilt nach Artikel 24 die Ware als Ursprungsware des Landes
- in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist,
- die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist
- und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
In Kanada geernteter Weizen wird in Mexiko zu Mehl vermahlen.
An der Herstellung des Mehls als Fertigware sind in diesem Fall zwei Länder beteiligt. Die wirtschaftliche Leistung Kanadas liegt in der Gewinnung des Getreides begründet und die Mexikos in der Verarbeitung des Getreides zu Mehl. Die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Verarbeitung - Vermahlen - hat zum neuen Erzeugnis Mehl geführt. Ursprungsland ist damit Mexiko.
Die Kriterien für die Ursprungsbestimmung sind sehr allgemein gehalten und zeigen letztendlich nur Maßstäbe für die im Einzelfall zu treffende Entscheidung auf. Zur Auslegung hat die Europäische Kommission Interpretationsrichtlinien (Listenregeln) herausgegeben.
Interpretationsrichtlinien[Externer Link: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/rules_origin/non-preferential/article_1621_de.htm]
Daneben enthalten die Artikel 35 bis 39 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) jedoch konkretisierende Bestimmungen für folgende Warengruppen:
Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur
Eine Be- oder Verarbeitung gilt nur als ursprungsbegründend, wenn
- sie über die in Artikel 38 ZK-DVO genannten Behandlungen (so genannte Minimalbehandlungen) hinausgeht und
- entweder die in Anhang 10 ZK-DVO enthaltene Listenbedingung erfüllt wird, wenn die Ware dort genannt ist (Artikel 37 Unterabsatz 2 ZK-DVO), oder
- das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position der KN einzureihen ist als jedes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (Positionswechsel), wenn die Ware nicht in Anhang 10 erfasst ist (Artikel 37 Unterabsatz 1 ZK-DVO).
Anhang 10 ZK-DVO[Download: /SharedDocs/Downloads/DE/DontShow/vs_zollkodex_dvo_anhang_10.pdf?__blob=publicationFile]
Anhang 9 ZK-DVO[Download: /SharedDocs/Downloads/DE/DontShow/vs_zollkodex_dvo_anhang_9.pdf?__blob=publicationFile]
Bestimmte andere Waren
Für bestimmte andere Waren gelten konkretisierende Bestimmungen nach Artikel 39 ZK-DVO. Die betreffenden Waren und die ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitungen sind in Anhang 11 ZK-DVO enthalten.
Anhang 11 ZK-DVO[Download: /SharedDocs/Downloads/DE/DontShow/vs_zollkodex_dvo_anhang_11.pdf?__blob=publicationFile]
Anhang 9 ZK-DVO[Download: /SharedDocs/Downloads/DE/DontShow/vs_zollkodex_dvo_anhang_9.pdf?__blob=publicationFile]
Be- oder Verarbeitungen zur Umgehung von Bestimmungen
Artikel 25 Zollkodex regelt ein Umgehungsverbot:
"Eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten, kann den so erzeugten Waren keinesfalls im Sinne des Artikel 24 die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen."
