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Verbotene Waffen und Munition

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Waffengesetz (WaffG) verboten:

  • Waffen, mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Kriegswaffenliste (Anlage zum Kriegswaffenkontrollgesetz) aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft
  • Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen (z.B. Schießkugelschreiber, in einem Spazierstock versteckte Messer)
  • vollautomatische Schusswaffen (Maschinenpistolen und -gewehre)
  • Schusswaffen, die über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder zerlegt werden können (sogenannte Wildererwaffen)
  • mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt
  • halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen
  • halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen
  • Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 WaffG, wenn es sich bei der Waffe vor dem Umbau um eine verbotene Schusswaffe gehandelt hat
  • Vorderschaftrepetierflinten (sogenannte Pumpguns), bei denen der Hinterschaft durch einen Kurzwaffengriff ersetzt ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt
  • für Schusswaffen bestimmte Wechselmagazine und Magazingehäuse für Wechselmagazine:

    • für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können
    • für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 10 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann
  • Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann; oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung wie z.B. sogenannte "Molotowcocktails")
  • Faustmesser, Butterflymesser, Fallmesser
  • Springmesser, ausgenommen solche, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und

    • höchstens 8,5 cm lang ist und
    • nicht zweiseitig geschliffen ist

    Soweit nur ein Merkmal nicht erfüllt ist, greift das Verbot ein.

  • Stahlruten, Totschläger, Schlagringe
  • Wurfsterne, sofern sie nicht ausschließlich zu Dekorationszwecken geeignet sind (d.h. keine Verletzungsgefahr)
  • Präzisionsschleudern sowie Armstützen oder vergleichbare Vorrichtungen dafür
  • Würgegeräte (sogenannte Nun-Chakus oder Soft-Nun-Chakus)
  • elektrische und elektronische Nachtsicht-, Nachtziel- und Lasergeräte für Schusswaffen
  • Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen. Dies gilt jedoch nicht, wenn

    • die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich zugelassen sind,
    • die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
    • zum entsprechenden Nachweis dieser Voraussetzungen ein amtliches Prüfzeichen tragen.

    Pfeffersprays, die zur Abwehr von Tieren bestimmt sind, unterliegen nicht dem Waffengesetz und sind nicht verboten

  • Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischer Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein entsprechendes amtliches Prüfzeichen tragen. Kein Verbot besteht für Elektroimpulsgeräte, die ausschließlich für die Tierhaltung vorgesehen sind
  • Munition und Geschosse entsprechend der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5 zum Waffengesetz

Auf Antrag kann das Bundeskriminalamt (BKA) aufgrund besonderer Umstände Ausnahmen von diesem Verbot zulassen. Entscheidungen über die Verbotseigenschaft bestimmter Gegenstände veröffentlicht das BKA in Form von Feststellungsbescheiden.

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