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Radioaktive Stoffe

Die friedliche Nutzung der Kernenergie sowie der Einsatz von radioaktiven Stoffen - einschließlich der natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffe - unterliegen strengen gesetzlichen Regelungen, um Mensch und Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung zu schützen. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit radioaktiver Stoffe wird die Ein-, Aus- und Durchfuhr dieser Stoffe daher besonders streng überwacht.

Rechtsgrundlagen

Die für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von radioaktiven Stoffen geltenden gesetzlichen Regelungen ergeben sich insbesondere aus

  • dem Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz),
  • dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz),
  • der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung),
  • der Verordnung über das Verbringen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung) und
  • der Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle (Atomrechtliche Entsorgungsverordnung).

Mitwirkung der Zollverwaltung

Die Zollverwaltung überprüft im Rahmen der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs die Zulässigkeit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von radioaktiven Stoffen.

Für den weiteren Vollzug atomrechtlicher Vorschriften sind die Aufsichtsbehörden und Strahlenschutzbehörden der Länder zuständig.

Warenkreis

Der von der Zollverwaltung nach dem Atom- und Strahlenschutzgesetz zu überwachende Warenkreis umfasst radioaktive Stoffe gemäß § 2 Atomgesetz bzw. § 3 Strahlenschutzgesetz.

Hierzu zählen:

  • Kernbrennstoffe
  • Bestimmte sonstige radioaktive Stoffe
  • bestimmte Kernbrennstoffe in geringer Menge oder Konzentration

Radioaktive Stoffe können in unterschiedlicher Form auftreten, z.B. als

  • radioaktive Arzneimittel und Medizinprodukte,
  • hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ),
  • Konsumgüter mit radioaktiven Stoffen, wie z.B. Rauchmelder und Uhren (Leuchtanzeigen)
    oder als
  • radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente.

Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Wurden bestimmten Konsumgütern, wie z.B. Spielzeug, Schmuck, Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen bei der Herstellung radioaktive Stoffe zugesetzt, ist die Einfuhr nach und die Ausfuhr aus Deutschland verboten.

Die Ein- und Ausfuhr radioaktiver Stoffe ist grundsätzlich nur mit einer Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zulässig.

Unter bestimmten Bedingungen ist die Ein- und Ausfuhr derartiger Stoffe lediglich anmeldebedürftig oder sogar genehmigungs- und anmeldefrei möglich.

Durchfuhr

Für die Durchfuhr von Kernbrennstoffen und bestimmten sonstigen radioaktiven Stoffen ist weder eine Genehmigung noch eine Anmeldung erforderlich.

Für die Durchfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ist hingegen entweder eine Genehmigung oder eine Zustimmung zur Durchfuhr des BAFA erforderlich.

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