Zoll

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Verbote und Genehmigungspflichten

Verbote

Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von

  • Atomwaffen (Nr. 1 und 2 KWL),
  • biologischen und chemischen Waffen (Nr. 3 bis 6 KWL),
  • Antipersonenminen (Nr. 43 KWL) sowie von
  • Streumunition (Nr. 59 und 60 KWL)

ist verboten. Auf die sogenannte Zivilklausel in Teil A der Kriegswaffenliste wird hingewiesen.

Genehmigungspflicht

a) Einzelgenehmigung (§ 3 Abs. 3 KrWaffKontrG)

Kriegswaffen dürfen nur in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet befördert werden, wenn eine entsprechende kriegswaffenrechtliche Einzelgenehmigung erteilt worden ist. Die Genehmigung wird in der Regel vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) in zwei Ausfertigungen (Blatt A für den Antragssteller, Blatt B zur Mitführung bei der Beförderung) erteilt. Ein Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung besteht nicht.
Bei der Beförderung ist immer eine Ausfertigung der Einzelgenehmigung (Blatt B) mitzuführen.

b) Allgemeine Genehmigung (§ 3 Abs. 4 KrWaffKontrG)

Die Ein- und Durchfuhr von Kriegswaffen ist unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Allgemeinen Genehmigung möglich, welche durch Rechtsverordnung erteilt wird (§ 8 Abs. 1 KrWaffKontrG). Die Voraussetzungen ergeben sich aus den Verordnungen über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffGenV, KrWaffGenV 2). In diesen Fällen wird keine Genehmigungsurkunde ausgestellt.

Genehmigungsbehörden

Die Bundesregierung hat ihre Befugnis, Genehmigungen im Zusammenhang mit Kriegswaffen zu erteilen und zu widerrufen, grundsätzlich auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) als zuständige Genehmigungsbehörde übertragen. Überwachungsbefugnisse (z.B. Meldepflichten, Bestandskontrollen von Kriegswaffen) hat das BMWi wiederum auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.

Die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erfolgt ggf. im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung auf der Grundlage der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000.

Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000PDF | 24 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Unabhängig von den Genehmigungspflichten nach dem KrWaffKontrG gelten die Genehmigungspflichten nach dem Außenwirtschaftsgesetz bzw. nach der Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste. Für den Fall, dass sowohl ein Genehmigungstatbestand nach dem KrWaffKontrG und der Ausfuhrliste vorliegt, sind beide Genehmigungen einzuholen.
Weitere Informationen zur Ausfuhrliste finden Sie im Bereich Außenwirtschaftsrecht oder auf der Homepage des BAFA.

Weitere Informationen zum Außenwirtschaftsrecht

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Kriegswaffen durch die Bundeswehr, die Zollverwaltung, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt oder durch den Bundesgrenzschutz befördert werden (§ 15 KrWaffKontrG). Dies gilt auch, wenn die Beförderung durch einen Dritten erfolgt und dieser den Auftraggeber nachweisen kann.

Genehmigungspflichtige Handlungen bzw. Beförderungen aufgrund zwischenstaatlicher Verträge mit bestimmten in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften gelten grundsätzlich als genehmigt (§ 27 KrWaffKontrG).

Besonderheiten zu unbrauchbar gemachten bzw. deaktivierten Kriegswaffen

Für unbrauchbar gemachte Kriegswaffen (Kriegswaffen im Sinne des Teils B der KWL, die durch technische Veränderungen endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren haben und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig gemacht werden können) wird hinsichtlich der Verbote oder Erlaubnis- bzw. Genehmigungspflichten auf das Informationsangebot des BAFA hingewiesen.

Informationen des BAFA zu unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der KWL (automatische Feuerwaffen i.S.d. Anhangs I Tabelle I Nr. 7 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission - EU-Deaktivierungs-DVO) sind dann deaktiviert, wenn sie gemäß den Deaktivierungsstandards und -techniken nach der EU-Deaktivierungs-DVO endgültig unbrauchbar gemacht wurden. Für diese unbrauchbar gemachten Kriegswaffen ist das Verbringen oder die Mitnahme nur zulässig, sofern sie mit dem einheitlichen Deaktivierungszeichen gekennzeichnet sind und eine Deaktivierungsbescheinigung beiliegt.

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