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Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher ist es notwendig, über die gesundheitlichen Risiken durch das Rauchen aufzuklären. Tabakerzeugnisse, auch aus Drittländern, dürfen z.B. die vorgeschriebenen Grenzwerte für Nikotin und Kondensat nicht überschreiten. Angesprochen sind dabei nicht nur traditionelle Tabakerzeugnisse, sondern auch in den letzten Jahren neu auf dem Markt gekommene anderweitige Raucherzeugnisse.

Was versteht man unter Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen?

Tabakerzeugnisse sind aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum

  • Rauchen,
  • Kauen,
  • anderweitig oralen Gebrauch oder
  • zum Schnupfen bestimmt sind.

Auch Zigarettenpapier oder sonstige mit dem Tabakerzeugnis fest verbundene Bestandteile (außer Mundstücke oder Filter) sowie Rohtabak oder Tabakerzeugnissen ähnliche Waren, die zum Rauchen usw. geeignet sind, gelten als Tabakerzeugnisse.

Verwandte Erzeugnisse sind elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter und pflanzliche Raucherzeugnisse. Letztere bestehen nicht aus Tabak, sondern aus anderen Pflanzen, Kräutern oder Früchten, und werden mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert.

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

Das Tabakerzeugnisrecht umfasst sowohl Rechtsakte auf gemeinschaftlicher Ebene als auch einzelstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten.
Als gemeinschaftlicher Rechtsakt ist insbesondere die Richtlinie 2014/40/EU zu nennen, die auf nationaler Ebene durch das Tabakerzeugnisgesetz und dieTabakerzeugnisverordnung umgesetzt wurde.
Daneben bestehen noch Vorschriften zum Tabaksteuerrecht.

Was wird durch das Tabakerzeugnisrecht geregelt?

Die Vorschriften des Tabakerzeugnisrechts beinhalten Regelungen zu den Inhaltsstoffen und deren Höchstgehalten sowie die Kennzeichnung bzw. Etikettierung von Verpackungen. So ist z.B. vorgeschrieben, dass Warnhinweise ebenso auf der Packung vorhanden sein müssen, wie die Angabe des Gehalts an Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid.

Auf welche Art wirken die Zollstellen beim Verkehr mit Tabakwaren aus Drittländern mit?

Die deutsche Zollverwaltung hat bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Tabakrechts eine Mitwirkungsbefugnis. Im Rahmen dieser Befugnis können die Zollstellen unter anderem Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse, Beförderungsmittel und Ähnliches anhalten. Weiterhin können sie den Verdacht eines Verstoßes gegen das europäische oder nationale Tabakerzeugnisrecht den Überwachungsbehörden mitteilen und die Tabakerzeugnisse oder verwandten Erzeugnisse den zuständigen Behörden, auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten, vorführen lassen.

zuständige Überwachungsbehörden

Bei welchen Zollstellen können Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse in ein Zollverfahren überführt werden?

Grundsätzlich können Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse aus einem Drittland in der Bundesrepublik Deutschland bei jeder Zollstelle zu einem Zollverfahren angemeldet werden.

Welche weiteren gesetzlichen Bestimmungen für Tabakerzeugnisse sind zu beachten?

Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse gehören zu den Gütern des täglichen Konsums, die einer Verbrauchsteuer - der Tabaksteuer - unterliegen. Für Liquids mit und ohne Nikotin, E-Einwegzigaretten sowie Aromen und weitere Substanzen für Liquids sind seit 1. Juli 2022 gleichfalls Tabaksteuer zu entrichten. Darüber hinaus sind die allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Weitere Informationen zur Tabaksteuer
Weitere Informationen zum Zollrecht

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