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Lebensmittel nichttierischen Ursprungs

Die Überführung von Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Art. 47 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 2017/625 (Kontrollverordnung) in jedes Zollverfahren und die Abfertigung im Rahmen dieses Verfahrens, einschließlich der Verbringung in Zolllager oder Freizonen und die dortige Abfertigung, erfolgt nur, wenn der für die Sendung verantwortliche Unternehmer - unbeschadet der Ausnahmen - den Zollbehörden das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED) vorlegen kann. Zu diesem Zeitpunkt muss das GGED von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle ordnungsgemäß in TRACES NT eingegeben worden sein.

Auskünfte zu allgemeinen Fragen

Lebensmittel nichttierischen Ursprungs aus Drittländern, die in der EU in Verkehr gebracht werden sollen, müssen die Anforderungen des gemeinschaftlichen und nationalen Lebensmittelrechts ebenso erfüllen wie Erzeugnisse, die in der EU produziert werden.

Hinweis

Die Bestimmungen gelten teilweise sowohl für Lebens- als auch Futtermittel.
Näheres ist der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage zu entnehmen.

Gibt es Besonderheiten bei Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs zu beachten?

Aufgrund von Erkenntnissen über eine mögliche Gesundheitsgefährdung wurden von der Europäischen Kommission sowie den nationalen Lebensmittelüberwachungsbehörden besondere Schutzmaßnahmen für einige Lebensmittel nichttierischen Ursprungs ergriffen. Die jeweilige Schutzmaßnahme kann für Lebensmittel nichttierischen Ursprungs aus allen Drittländern gelten oder auf bestimmte Drittländer beschränkt sein. Die von einer Schutzmaßnahme betroffenen Lebensmittel und deren Verarbeitungserzeugnisse werden verstärkten amtlichen Kontrollen seitens der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden unterzogen. Die Kosten und die Gefahr hierfür trägt der Verfügungsberechtigte. Die Überlassung zu einem Zollverfahren kann erst nach deren Zustimmung erfolgen.

Grenzüberschreitender Handel - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

Um welche Schutzmaßnahmen handelt es sich hierbei?

Die besonderen Schutzmaßnahmen sind vielfältig.

So bestehen z.B. Schutzmaßnahmen auf Grund des Risikos eines möglichen Gehalts an bestimmten Rückständen in verschiedenen Lebensmitteln, wie z.B.

  • Schimmelpilzgifte (Aflatoxine) z.B. in Erdnüssen, Mandeln, Pistazien oder auch Gewürzen
  • eventuellen Pestizidrückständen in Obst oder Gemüse
  • Salmonellen, Norovirus, Sulfite, PCP und Dioxinemit Ursprung in bzw. aus bestimmten Drittländern
  • Sofortmaßnahmen hinsichtlich nicht zugelassenem genetisch verändertem Reis in Reiserzeugnissen mit Ursprung in China
  • Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (Wildpilze, Preiselbeeren usw.)

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Bei welchen Zollstellen können von besonderen Schutzmaßnahmen betroffene Lebensmittel angemeldet werden?

Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs können grundsätzlich bei jeder Zollstelle in Deutschland zur Überführung in ein Zollverfahren angemeldet werden.

Gibt es besondere Dokumente, die bei der Zollstelle vorzulegen sind?

Bei einigen besonderen Schutzmaßnahmen ist vorgesehen, dass bestimmte Dokumente zwingend der Zollstelle vorzulegen sind.

Für bestimmte Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ist daher die Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt D der DVO (EU) 2019/1715 (GGED-D) gemäß Art. 57 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zwingend.

Zu den Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, für die besondere Schutzmaßnahmen bestehen, zählen Gemüse- und Obstsorten und daraus hergestellte Lebensmittel, z.B. Nüsse, Feigen, bestimmte Gewürze aus bestimmten Drittländern, die den Regelungen der VO (EU) Nr. 2019/1793 unterliegen.

Für jede Sendung von Waren der Kategorien gemäß Art. 47 Abs. 1 d) - f) VO (EU) Nr. 2017/625 füllt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer den entsprechenden Teil des GGED-D aus und macht alle Angaben, die für die sofortige und eindeutige Identifizierung der Sendung und ihres Bestimmungsorts erforderlich sind, und legt dieses der zuständigen Grenzkontrollstelle (Lebensmittelüberwachungsbehörde an der EU-Außengrenze) über das System TRACES NT vor. Nach den Vorschriften der Verordnung hat er das Eintreffen einer Sendung vorab anzuzeigen.

GGED-D - Pflicht für Wildpilze und wild wachsende Beeren
Aufgrund der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl ist immer noch bei vielen Wildpilzen und wild wachsenden Beeren aus bestimmten Drittländern die zulässige Strahlenbelastung weit überschritten. Deshalb ist die Einfuhr derartiger Wildpilze oder Wildbeeren und deren Erzeugnisse nur nach vorheriger Untersuchung durch die zuständige Grenzkontrollstelle und mit ordnungsgemäßem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt D der DVO (EU) 2019/1715 (GGED-D) zulässig. Ausnahmen bestehen bis zu einer Menge von 2 Kilogramm Trockenerzeugnis oder 10 Kilogramm frisches Erzeugnis, welche z.B. zum eigenen Bedarf bestimmt sind (VO (EU) 2020/1158).

Erleichterungen
Für bestimmte Kategorien von Sendungen, wie beispielsweise die Einfuhr zum persönlichen Ge- und Verbrauch, Laborproben oder Warenmuster, gelten z.B. im Rahmen der VO (EU) 2019/1793 bis zu bestimmten Gewichtsgrenzen ggf. Erleichterungen. Diese sind im Einzelfall aus der entsprechenden Norm zu entnehmen bzw. bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde zu erfragen.

Neben der Vorlage des GGED-D können für bestimmte Waren aufgrund anderer EU-Bestimmungen oder nationaler Bestimmungen weitere Dokumente vorgeschrieben sein.
Näheres unter
Grenzüberschreitender Handel - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

Hinweis

Bitte bedenken Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. (Die betroffenen Warenkreise sind umfassend den Verordnungen und deren jeweils aktuellen Anhängen zu entnehmen.)

Sind gegebenenfalls noch weitere Bestimmungen bei Lebensmitteln aus Drittländern zu beachten?

Neben den Bestimmungen des gemeinschaftlichen und/oder einzelstaatlichen Lebensmittelrechts sind gegebenenfalls noch weitere gesetzliche Regelungen - z.B. das Recht des sanitären Pflanzenschutzes oder der Artenschutz - zu beachten. Daneben sind die zollspezifischen, sowie gegebenenfalls die marktordnungs- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Weitere Informationen zu:

Pflanzenschutz
Artenschutz
Zollrecht
Marktordnungsrecht
Außenwirtschaftsrecht
Geografische Herkunftsangaben

Bei welchen Stellen erhalte ich weitergehende Informationen zu Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs?

Für weitergehende Informationen im Zusammenhang mit Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs aus Drittländern, insbesondere zu bestehenden besonderen Schutzmaßnahmen, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit der für das Lebensmittelrecht jeweils zuständigen obersten Landesbehörde bzw. mit den örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden in Verbindung.

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

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