Zoll

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Tierschutz- und Tiertransportvorschriften

Die Grundlage für den Tierschutz ist das Tierschutzgesetz. Darüber hinaus hat die Bundesregierung weitere Vorschriften und Gesetze erlassen, um dem Tierschutz noch stärker Rechnung zu tragen und eine Vereinheitlichung der noch zusätzlich vorhandenen Ländervorschriften zu erreichen.

Die Zollverwaltung wirkt im Bereich des Tierschutzes insbesondere bei der Überwachung der gewerbsmäßigen Tiertransporte sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr mit. Die Anforderungen zum Schutz von Tieren beim Transport sind gemeinschaftsrechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 geregelt und in Deutschland mit der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) näher konkretisiert.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und aufgrund der Vielzahl zu beachtender zusätzlicher Vorschriften den grenzüberschreitenden Transport von Tieren auf bestimmte befugte Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen beschränkt.

Die befugten Zollstellen sind in der allgemeinen Dienststellensuche mit dem Hinweis

"Einfuhr von lebenden und toten Tieren, Teilen und Erzeugnissen davon, die einer veterinärrechtlichen Kontrolle an einer Grenzzollstelle unterliegen, gemäß § 29 TierGesG i.V.m. § 26 BmTierSSchV
Anmerkung: Die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von bestimmten anderen Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ist in begrenzter Anzahl bei allen Zollstellen, die Reiseverkehr abfertigen, möglich."

gekennzeichet. Nutzen Sie auf der linken Seite den Filter "Abfertigungsbefugnisse".

Allgemeine Dienststellensuche

Die Tiertransporte können durch die zuständigen Behörden (Veterinärbehörden, Zollbehörden) jederzeit angehalten und kontrolliert werden. Die Erlaubnis gilt jedoch nur, wenn dies der Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere dient, außer eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ist abzuwenden.

Verantwortlich für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen ist in erster Linie der Beförderer bzw. der Einführer. Unabhängig davon obliegt es den zuständigen Behörden, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen.

Bei Verdacht eines Verstoßes gegen Verbote und Beschränkungen im Bereich des Tierschutzes werden die zuständigen Behörden unterrichtet.

Neben den Tierschutztransportvorschriften sind gegebenenfalls noch folgende Bereiche zu beachten:

  • Lebensmittel- und Futtermittel
  • Tierseuchenrecht
  • Tierarzneimittelrecht
  • Artenschutzrecht

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