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Tiererzeugnisse

Die Verwendung von Katzen-, Hunde- und Robbenfellen unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen.

Rechtsgrundlagen

Der Handel mit Hunde- und Katzenfellen wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 geregelt.

Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 (im Folgenden RobbenVO) enthält die Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen. Diese werden durch die Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) 2015/1850 (im Folgenden RobbenDVO) ergänzt.

National konkretisiert das Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), früher Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz, die genannten Verordnungen. Es regelt neben dem Handel mit Hunde- und Katzenfellen auch das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen.

Katzen- und Hundefelle

Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 ist es grundsätzlich verboten, Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, in der EU in Verkehr zu bringen, und in die EU ein- bzw. aus ihr auszuführen. Abweichend von diesem Grundsatz kann die Kommission in Ausnahmefällen (z.B. Unterrichtszwecke oder Tierpräparation) nach Artikel 4 der VO das in Verkehr bringen bzw. die Ein- oder Ausfuhr aus der EU erlauben.

Ausnahmen, wie sie gemäß Artikel 4 der VO möglich sind, wurden von der Europäischen Kommission bislang nicht erlassen.

Bestimmte Katzenfelle können neben tierschutzrechtlichen auch artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Daher ist auch das Artenschutzrecht zu beachten.

Weitere Informationen zum Artenschutz

Robbenerzeugnisse

Was fällt unter den Schutz der RobbenVO?

Robbenerzeugnisse sind gemäß Art. 2 Nr. 2 RobbenVO alle verarbeiteten oder unverarbeiteten Erzeugnisse, die von Robben stammen oder von Robben gewonnen wurden, einschließlich Fleisch, Öl, Unterhautfett, Organen, rohen Pelzfellen und gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen, sowie Waren aus Pelzfellen.

Bestimmte Robbenerzeugnisse (z.B. Walross und bestimmte Arten der Hunds- und Ohrenrobben können neben tierschutzrechtlichen auch artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Daher ist auch das Artenschutzrecht zu beachten.

Was wird durch die RobbenVO konkret geregelt?

Grundsatz: Nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 ist die Einfuhr von Robbenerzeugnissen grundsätzlich verboten.

Unter "Einfuhr" ist jedes Einführen von Waren und somit das körperliche Verbringen in die EU zu verstehen. Die Robbenerzeugnisse müssen jedoch erst zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens von der Bescheinigung nach Art. 4 Abs. 1 RobbenDVO begleitet werden.
Daher muss die Bescheinigung laut Art. 4 Abs. 6 RobbenDVO erst bei beantragter Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

Welche Ausnahmen gibt es vom Grundsatz des Verbringungsverbotes für Robbenerzeugnisse?

Unterschieden werden muss an dieser Stelle zwischen Ausnahmen mit Bescheinigung und Ausnahmen ohne Bescheinigung.

Ausnahmen mit Bescheinigungen

Robbenerzeugnisse aus einer Jagd durch Inuit oder andere indigene Gemeinschaften

Die Einfuhr ist nach Art. 3 Abs. 1 und 1a RobbenVO zulässig, wenn die Robbenerzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt. Zum Zeitpunkt der Einfuhr muss das betreffende Robbenerzeugnis als Nachweis der Erfüllung der Bedingungen gemäß Absatz 1 von einer Bescheinigung (siehe Abschnitt "Abfertigung/Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr") begleitet sein.

Abfertigung bzw. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Zollanmeldungen für die Überführung eines Robbenerzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr können gemäß Art. 4 Abs. 6 RobbenDVO von den Zolldienststellen nur angenommen werden, wenn eine Bescheinigung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 RobbenDVO vorgelegt wird. Die Bescheinigung wird von einer anerkannten Stelle im Sinne des Art. 3 RobbenDVO nach den im Anhang der RobbenDVO festgelegten Mustern ausgestellt und belegt die Erfüllung der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands nach Art. 3 Abs. 1 und 1a RobbenDVO.

Die Liste der anerkannten Stellen kann gemäß Art. 6 Abs. 3 RobbenDVO über die Homepage der Europäischen Kommission abgerufen werden.

Homepage der Europäischen Kommission (in englischer Sprache)

Die Bescheinigungen können in Papierform oder elektronisch erstellt werden. Im Falle einer elektronischen Bescheinigung hat dem Robbenerzeugnis zum Zeitpunkt seiner Einfuhr ein Ausdruck der Bescheinigung beizuliegen.

Fehlt die Bescheinigung, so kann die Zollanmeldung nicht angenommen werden, die Sendung kann nicht abgefertigt werden.

Sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, ist die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Deutschland bei jeder Zollstelle möglich.

Ausnahmen ohne Bescheinigungen

Vom Einfuhrverbot ausgenommen sind nach Art. 3 Abs. 2 RobbenVO Robbenerzeugnisse,

  • die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind,
  • gelegentlich eingeführt und
  • die Art und Menge der Waren nicht solcherart sind, dass sie auf eine Einfuhr zu kommerziellen Zwecken hindeuten.

Zusätzlich muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Robbenerzeugnisse werden von den Reisenden entweder als Kleidungsstück getragen oder als Handgepäck oder im persönlichen Reisegepäck mitgeführt ("Reisegepäck" - Art. 2 Buchstabe a RobbenDVO).
    "Mitgeführt" ist auch Reisegepäck, das vom Reisenden auf dem gleichen Verkehrsträger aufgegeben wurde und aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen verspätet ankommt.
  2. Die Robbenerzeugnisse sind Teil des persönlichen Eigentums einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in ein Land der EU verlegt ("Übersiedlungsgut" - Art. 2 Buchstabe b RobbenDVO).
  3. Die Robbenerzeugnisse wurden von einem Reisenden vor Ort in einem Drittland erworben und werden von diesem Reisenden zu einem späteren Zeitpunkt unter Vorlage einer schriftlichen (formlosen) Einfuhrerklärung und eines Beleges (z.B. einer Rechnung), aus dem hervorgeht, dass die Erzeugnisse in dem betreffenden Land erworben wurden, eingeführt ("nachgesandte Reisemitbringsel" - Art. 2 Buchstabe c RobbenDVO).

Für die in Nummer 3 genannten Zwecke hat der Reisende bei seiner Ankunft in der EU die o.g. Unterlagen der Zollstelle des betreffenden Mitgliedstaates vorzulegen. Die Einfuhrerklärung soll beinhalten, dass die Einfuhr als nachgesandtes Reisegut zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird. Beide Unterlagen sind von der Zollstelle der Einreise mit einem Sichtvermerk zu versehen und dem Reisenden wieder auszuhändigen. Sie sind bei der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Abfertigung der nachgesandten Reisemitbringsel der abfertigenden Zollstelle zusammen mit der Zollanmeldung vorzulegen

Eine Bescheinigung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 RobbenDVO ist in den Fällen dieses Abschnittes nicht erforderlich.

Abschließende Informationen

Gegebenenfalls sind außerdem die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Beachten Sie bitte, dass in diesem Bereich der Zollverwaltung lediglich eine Mitwirkungsbefugnis zukommt. Originär zuständig ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Sollten Sie also weitere Fragen haben, so richten Sie diese bitte an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

Weitere Informationen zum Schutz vor Tierseuchen

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