Zoll

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Antrag

Im Regelfall können die Zollbehörden bei gefälschten Waren nur tätig werden, wenn die zur Antragstellung berechtigte Person einen Antrag auf Tätigwerden bei der Zollverwaltung gestellt hat. Dabei unterscheidet man zwischen Anträgen, die nach Gemeinschaftsrecht gestellt und den Anträgen die nach deutschen Rechtsvorschriften eingereicht werden. Das Antragsverfahren unterscheidet sich hierbei kaum, der Geltungsbereich des Antrags jedoch deutlich. Die Antragstellung erfolgt über ZGR-online.

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