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Steuerhöhe

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sieht abhängig von der Fahrzeugart unterschiedliche Steuersätze vor. Die Kraftfahrzeugsteuer ist in der Regel für ein Jahr im Voraus zu zahlen. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich deshalb nur mit der jeweiligen Jahressteuer.

Steuersatz für Krafträder (Motorräder)

Der Steuersatz für Krafträder beträgt je angefangene 25 Kubikzentimeter (cm³) Hubraum oder einem Teil davon 1,84 Euro.

Steuersatz für Personenkraftwagen (Pkw)

Hinsichtlich der Besteuerung von Pkw sind abhängig vom Erstzulassungsdatum mehrere Kriterien entscheidend.

Pkw mit Erstzulassung bis zum 30. Juni 2009

Für Pkw mit Erstzulassungsdatum bis zum 30. Juni 2009 sind neben dem Erstzulassungsdatum die folgenden Parameter entscheidend:

  • Antriebsart (Otto-, Diesel-, Wankelmotor)
  • Hubraum (in cm³)
  • Emissionsschlüssel bzw. Emissionsklasse (Euro-Norm)
    (Die Schlüsselnummer befindet sich bei Fahrzeugscheinen im Feld 1. In der Zulassungsbescheinigung Teil I steht sie im Feld 14.1. Jeweils die letzten beiden Ziffern sind relevant.)

Zuordnung der Schlüsselnummern zu den EURO-Normen

Für Pkw mit Otto- und Dieselmotoren beträgt die Steuer je nach Schadstoffausstoß pro angefangene 100 cm³ Hubraum:

Schadstoffausstoß nach AbgasstufenOttomotorDieselmotor
Euro-3 und besser
(Grenzwerte bis 2,5 t)
6,75 Euro15,44 Euro
Euro-27,36 Euro16,05 Euro
Euro-115,13 Euro 27,35 Euro
Euro-0
(ehemals ohne Ozonfahrverbot)
21,07 Euro33,29 Euro
Euro-0 (übrige)25,36 Euro37,58 Euro

Für Pkw mit Wankelmotoren beträgt die Steuer je angefangene 200 Kilogramm verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht:

Gesamtgewicht in KilogrammSteuersatz in Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht
bis zu 2.000 11,25
über 2.000 bis zu 3.000 12,02
über 3.000 bis zu 3.500 12,78
Hinweis

Für Pkw mit Erstzulassungsdatum zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 findet eine sogenannte Günstigerprüfung zwischen der zuvor aufgeführten Berechnungsart und der nachfolgenden CO2-Besteuerung statt, bei der die günstigere Steuerhöhe zugrunde gelegt wird.

Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009

Für Pkw mit Erstzulassungsdatum ab dem 1. Juli 2009 wird eine CO2-orientierte Besteuerung angewandt.
Auf diese Weise werden Pkw mit niedrigem CO2-Ausstoß steuerlich günstiger gestellt als Pkw mit einem hohen CO2-Ausstoß. Die Jahressteuer setzt sich aus einem am Hubraum des Fahrzeuges orientierten Grundbetrag und einem CO2-orientierten Betrag zusammen.
Neben dem Erstzulassungsdatum sind folgende Parameter entscheidend:

  • Antriebsart (Otto-, Diesel-, Wankelmotor)
  • Hubraum (in cm³)
  • CO2-Wert (Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil I)
Übersicht CO2-orientierte Besteuerung

Die Anlage "Übersicht CO2-orientierte Besteuerung" verdeutlicht, wie sich die Jahressteuer für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 zusammensetzt.

Übersicht CO2-orientierte BesteuerungPDF | 99 KB

Pkw mit Erstzulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020

Für im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 erstzugelassene Pkw mit Otto- und Wankelmotor beträgt die Steuer

  • 2,00 Euro Grundbetrag je angefangene 100 cm³ Hubraum zuzüglich
  • 2,00 Euro CO2-abhängiger Betrag je g/km.

Für Pkw mit einem Dieselmotor beträgt die Steuer

  • 9,50 Euro Grundbetrag je angefangene 100 cm³ Hubraum zuzüglich
  • 2,00 Euro CO2-abhängiger Betrag je g/km.

Abhängig vom Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs bleibt ein Teil des CO2-Wertes steuerfrei. Bei Erstzulassung bis 31. Dezember 2011 bleiben 120 g/km steuerfrei. Bei Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2012 reduziert sich dieser Wert auf 110 g/km. Bei Erstzulassung ab dem 1. Januar 2014 auf 95 g/km.

Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021

Um einen stärkeren Anreiz für emissionsärmere Fahrzeuge zu setzen, gelten für erstzugelassene Pkw ab dem 1. Januar 2021 in sechs Stufen ansteigende Steuersätze, welche die Steuer stärker nach dem CO2-Wert bemessen. Je höher der CO2-Wert, desto höher der Steuersatz für den Anteil der jeweiligen Stufe. So steigt der Steuersatz von 2 Euro je g/km in der Stufe 1 (über 95 g/km bis 115 g/km) auf 4 Euro je g/km in der Stufe 6 (über 195 g/km).

Zur Ermittlung des CO2-bezogenen Steuerbetrags ist der 95 g/km übersteigende Teil des CO2-Wertes jeweils auf die in der nachfolgenden Tabelle genannten, insgesamt sechs CO2-Stufen aufzuteilen. 95 g/km bleiben von der Besteuerung ausgenommen.

StufeCO2-Prüfwert (WLTP) in g/kmSteuersatz in Euro je g/km
1über 95 bis 1152,00
2über 115 bis 1352,20
3über 135 bis 1552,50
4über 155 bis 1752,90
5über 175 bis 1953,40
6über 1954,00

Die sich ergebenden Einzelbeträge der jeweiligen Stufen werden addiert und ergeben den Gesamtbetrag des CO2-bezogenen Teils der Steuer.

Die Bemessung des hubraumbezogenen Teils der Steuer bleibt unverändert und beträgt

  • für Pkw mit Otto- und Wankelmotor 2,00 Euro je angefangene 100 cm³ Hubraum,
  • für Pkw mit einem Dieselmotor 9,50 Euro je angefangene 100 cm³ Hubraum.
Berechnungsbeispiele

Die Anlage "Berechnungsbeispiele" verdeutlicht, wie die Kraftfahrzeugsteuer berechnet wird.
Die Beispiele A und B veranschaulichen die Berechnung für einen Pkw mit Ottomotor und unterschiedlichem CO2-Wert sowie unterschiedlicher Hubraumgröße, die Beispiele C und D für einen Pkw mit Dieselmotor und unterschiedlichem CO2-Wert sowie unterschiedlicher Hubraumgröße.

BerechnungsbeispielePDF | 50 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Steuersatz für Leichtfahrzeuge

Unter den Begriff Leichtfahrzeuge fallen sogenannte Quads, Buggys, Trikes und ähnliche Fahrzeuge.

Die Höhe der Steuer variiert je nach Schadstoffausstoß und ist zusätzlich abhängig vom Hubraum und der Antriebsart (Otto- oder Dieselmotor). Je angefangene 100 cm³ Hubraum oder einem Teil davon kann sie bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor 21,07 Euro oder 25,36 Euro, bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor 33,29 Euro bzw. 37,58 Euro betragen. Die Einzelheiten sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:

VoraussetzungBenzinmotorDieselmotor
Einhalten der für solche Fahrzeuge verbindlichen Grenzwerte der Richtlinie 97/24/EG 21,07 Euro 33,29 Euro
Nichterfüllen der Grenzwerte der oben angeführten Richtlinie 25,36 Euro 37,58 Euro

Steuersatz für Wohnmobile

Wohnmobile unterliegen in erster Linie einer gewichtsorientierten Besteuerung. Daneben ist die Höhe der Steuer von der Schadstoffklasse abhängig.
Die Steuersätze sind breit gefächert und erstrecken sich in Abhängigkeit der Schadstoffklasse von 10,00 Euro bis 40,00 Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht.

Im Einzelnen gelten die nachfolgenden Steuersätze:

Schadstoffklasse S 4 und besser

Wohnmobile, die mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen

Gesamtgewicht in KilogrammSteuersatz in Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht
bis zu 2.000 16,00
über 2.000 10,00

insgesamt jedoch nicht mehr als 800,00 Euro

Schadstoffklassen S 3 oder S 2

Wohnmobile, die der Schadstoffklasse S 3 oder S 2 entsprechen

Gesamtgewicht in KilogrammSteuersatz in Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht
bis zu 2.00024,00
über 2.00010,00

insgesamt jedoch nicht mehr als 1.000,00 Euro

Weitere Klassen

Wohnmobile, die die vorhergehenden Voraussetzungen nicht erfüllen

Gesamtgewicht in KilogrammSteuersatz in Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht
bis zu 2.00040,00
über 2.000 bis zu 5.00010,00
über 5.000 bis zu 12.00015,00
über 12.00025,00

Anlage XIV zu § 48 StVZO (Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge)
Hintergrundinformation zur Berechnung der Jahressteuer nach den gewichtsorientierten Staffelsteuersätzen

Steuersatz für Nutzfahrzeuge

Der Begriff Nutzfahrzeuge umfasst Lastkraftwagen, Busse, Zugmaschinen und sogenannte Sonderfahrzeuge. Hier ist zu unterscheiden, ob die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs unter oder über 3.500 Kilogramm liegt.

Zulässige Gesamtmasse bis 3.500 Kilogramm

Für Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 3.500 Kilogramm ist alleine diese als Besteuerungsgrundlage maßgebend. Demnach ergeben sich für diese Nutzfahrzeuge folgende Steuersätze je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht:

Gesamtgewicht in KilogrammSteuersatz in Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht
bis 2.00011,25
über 2.000 bis 3.00012,02
über 3.000 bis 3.50012,78

Hintergrundinformation zur Berechnung der Jahressteuer nach den gewichtsorientierten Staffelsteuersätzen

Zulässige Gesamtmasse über 3.500 Kilogramm

Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilogramm werden nach Schadstoff-/Geräuschklasse und je angefangene 200 Kilogramm zulässigem Gesamtgewicht besteuert.

Die sich daraus ergebenden Steuersätze sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen:

Schadstoffklasse S 2 und besser

Nutzfahrzeuge, die mindestens zur Schadstoffklasse S 2 gehören

Gesamtgewicht je KilogrammSteuersatz in Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht
bis zu 2.000 6,42
über 2.000 bis zu 3.000 6,88
über 3.000 bis zu 4.000 7,31
über 4.000 bis zu 5.000 7,75
über 5.000 bis zu 6.000 8,18
über 6.000 bis zu 7.000 8,62
über 7.000 bis zu 8.000 9,36
über 8.000 bis zu 9.000 10,07
über 9.000 bis zu 10.000 10,97
über 10.000 bis zu 11.000 11,84
über 11.000 bis zu 12.000 13,01
über 12.000 14,32

insgesamt jedoch nicht mehr als 556,00 Euro

Schadstoffklasse S 1

Nutzfahrzeuge, die zur Schadstoffklasse S 1 gehören

Gesamtgewicht in KilogrammSteuersatz in Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht
bis zu 2.000 6,42
über 2.000 bis zu 3.000 6,88
über 3.000 bis zu 4.000 7,31
über 4.000 bis zu 5.000 7,75
über 5.000 bis zu 6.000 8,18
über 6.000 bis zu 7.000 8,62
über 7.000 bis zu 8.000 9,36
über 8.000 bis zu 9.000 10,07
über 9.000 bis zu 10.000 10,97
über 10.000 bis zu 11.000 11,84
über 11.000 bis zu 12.000 13,01
über 12.000 bis zu 13.000 14,32
über 13.000 bis zu 14.000 15,77
über 14.000 bis zu 15.000 26,00
über 15.000 36,23

insgesamt jedoch nicht mehr als 914,00 Euro

Geräuschklasse G 1

Nutzfahrzeuge, die zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören

Gesamtgewicht je Kilogramm (kg)Steuersatz in Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht
bis zu 2.000 9,64
über 2.000 bis zu 3.000 10,30
über 3.000 bis zu 4.000 10,97
über 4.000 bis zu 5.000 11,61
über 5.000 bis zu 6.000 12,27
über 6.000 bis zu 7.000 12,94
über 7.000 bis zu 8.000 14,03
über 8.000 bis zu 9.000 15,11
über 9.000 bis zu 10.000 16,44
über 10.000 bis zu 11.000 17,74
über 11.000 bis zu 12.000 19,51
über 12.000 bis zu 13.000 21,47
über 13.000 bis zu 14.000 23,67
über 14.000 bis zu 15.000 39,01
über 15.000 54,35

insgesamt jedoch nicht mehr als 1.425,00 Euro

Weitere Klassen

Nutzfahrzeuge, die die vorhergehenden Voraussetzungen nicht erfüllen

Gesamtgewicht je KilogrammSteuersatz in Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht
bis zu 2.000 11,25
über 2.000 bis zu 3.000 12,02
über 3.000 bis zu 4.000 12,78
über 4.000 bis zu 5.000 13,55
über 5.000 bis zu 6.000 14,32
über 6.000 bis zu 7.000 15,08
über 7.000 bis zu 8.000 16,36
über 8.000 bis zu 9.000 17,64
über 9.000 bis zu 10.000 19,17
über 10.000 bis zu 11.000 20,71
über 11.000 bis zu 12.000 22,75
über 12.000 bis zu 13.000 25,05
über 13.000 bis zu 14.000 27,61
über 14.000 bis zu 15.000 45,50
über 15.000 63,40

insgesamt jedoch nicht mehr als 1.681,00 Euro

Anlage XIV zu § 48 StVZO (Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge)
Hintergrundinformation zur Berechnung der Jahressteuer nach den gewichtsorientierten Staffelsteuersätzen

Steuersatz für Elektrofahrzeuge

Für reine Elektrofahrzeuge sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz eine befristete Steuerbefreiung vor. Nähere Einzelheiten hierzu, insbesondere welche Fahrzeuge Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind, finden Sie unter der Thematik "Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge".

Steuervergünstigung für Elektrofahrzeuge

Nach Ablauf des steuerbefreiten Zeitraums unterliegen reine Elektrofahrzeuge einer gewichtsorientierten Besteuerung. Dabei werden dieselben Steuersätze wie für Nutzfahrzeuge angewendet (siehe oben). Um dabei dem Umweltgedanken gerecht zu werden, wird die anhand dieser Steuersätze errechnete Kraftfahrzeugsteuer für Elektrofahrzeuge um 50 Prozent ermäßigt.

Hintergrundinformation zur Berechnung der Jahressteuer nach den gewichtsorientierten Staffelsteuersätzen

Steuersatz für Kraftfahrzeuganhänger

Kraftfahrzeuganhänger werden ebenfalls nach Gewicht besteuert. Die Höhe der Steuer beläuft sich je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht auf 7,46 Euro, jedoch insgesamt nicht mehr als 373,24 Euro.

Bei der Berechnung der Jahressteuer für Sattel-, Starrdeichsel oder Zentralachsanhänger besteht die Besonderheit, dass das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern ist.

Steuersatz für Oldtimerkennzeichen und rote Kennzeichen

Für Oldtimerkennzeichen und rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung beträgt die Jahressteuer pauschal

  • 46,02 Euro für Krafträder (Motorräder),
  • 191,73 Euro für alle übrigen Kraftfahrzeuge und Anhänger.

Dabei wird nicht das Halten des Fahrzeugs besteuert wird, sondern die Zuteilung eines entsprechenden Kennzeichens durch die Zulassungsbehörden. Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite:

Zuteilung von Oldtimerkennzeichen und roten Kennzeichen

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