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Pflichten des Erlaubnisinhabers

Im Stromsteuerrecht führt die Erteilung der Erlaubnis für Versorger, Eigenerzeuger und bestimmte Letztverbraucher dazu, dass der Erlaubnisinhaber einige Pflichten zu erfüllen hat.

Besonders wichtige Pflichten

Die Erteilung der Erlaubnis führt dazu, dass der Erlaubnisinhaber einige Pflichten zu erfüllen hat. Zu den Pflichten zählen zum Beispiel Aufbewahrungspflichten, Aufzeichnungspflichten und Mitteilungspflichten.

Eine Erlaubnis als Versorger, Eigenerzeuger oder Letztverbraucher nach § 4 Stromsteuergesetz (StromStG) berechtigt nicht zu einer steuerbegünstigten Entnahme von Strom.

Eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 oder Abs. 3 StromStG ist gesondert zu beantragen.

Weitere Informationen zu Aufzeichnungspflichten

InformationsschreibenPDF | 72 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Formular 1418 - Aufzeichnungen über die von Versorgern geleisteten oder selbst entnommenen Strommengen

Formular 1418a - Merkblatt zur Struktur und zum Inhalt der Felder des Datenextrakts im Rahmen betrieblicher Aufzeichnungen in elektronischer Form (Strom) - Stand 17.02.2020PDF | 519 KB

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den neuen Aufzeichnungspflichten - Stand 16.12.2019PDF | 55 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Informationenschreiben "Rollierendes Verfahren" - Stand 16.12.2019PDF | 208 KB

Ergänzende Informationen zur DatenträgerüberlassungPDF | 91 KB

Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der FinanzverwaltungPDF | 189 KB

Hilfestellung zur Verfahrensdokumentation Stromsteuer - Stand Oktober 2018PDF | 175 KB

Hilfestellung zur Verfahrensdokumentation Stromsteuer - Stand Oktober 2018DOC | 110 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Abgrenzungskennzeichen - Stand 25.10.2018PDF | 38 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD 2014) - bis 31.12.2019PDF | 221 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD 2019) - ab 01.01.2020PDF | 343 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Informationen zur Ausweisung auf der Rechnung

Informationen zur Versorgerpflicht, die Stromsteuerbegünstigungen nach § 9 StromStG auf der Rechnung auszuweisen (§ 4 Abs. 7 StromStV) - Stand 19.12.2018PDF | 60 KB

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